JudikaturVwGH

Ra 2025/10/0038 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
08. Juli 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie den Hofrat Dr. Lukasser und die Hofrätin Mag. Zehetner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision der Mag. pharm. G L in B, vertreten durch die Huainigg Dellacher Partner Rechtsanwälte OG in 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Dr. Franz Palla Gasse 21, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 28. November 2024, Zl. KLVwG 1312/37/2023, betreffend Versagung der Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Klagenfurt am Wörthersee; mitbeteiligte Parteien: 1. E Apotheke Mag. pharm. M A KG und 2. F Apotheke Mag. pharm. B A KG, beide vertreten durch die Aschmann Pfandl Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Herrengasse 28, 3. L Apotheke Dr. MR H A OHG, vertreten durch Mag. Gerlinde Murko, Rechtsanwältin in 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Herrengasse 6, 4. Mag. H H t Apotheke und 6. N Apotheke Mag. pharm. C R KG, beide vertreten durch die Mag. Oliver Lorber Rechtsanwalts GmbH in 9020 Klagenfurt am Wörthersee, St. Veiter Ring 51/II, 5. Mag. pharm. G H KG, vertreten durch die AHP Rechtsanwälte OG in 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Neuer Platz 5/III, 7. S Apotheke Mag. pharm. M KG in K, und 8. V Apotheke Mag. pharm. S K KG, vertreten durch Mag. Hannes Arneitz, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Peraustraße 2/5), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 1.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 28. November 2024 versagte das Landesverwaltungsgericht Kärnten im Beschwerdeverfahren gemäß § 10 ApothekengesetzApoG die von der Revisionswerberin beantragte Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke an einem bestimmten Standort in Klagenfurt am Wörthersee, wobei es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zuließ.

2 Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht soweit für die vorliegende Revisionsentscheidung von Interesseaus, nach dem eingeholten Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer vom 25. Jänner 2023 (und dessen Ergänzung durch eine Vertreterin der Österreichischen Apothekerkammer in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht) verblieben drei (nach § 10 Abs. 2 Z 3 ApoG) zu berücksichtigenden benachbarten Apotheken im Fall der Neuerrichtung der beantragten Apotheke jeweils weniger als 5.500 weiterhin zu versorgende Personen (darunter der V. Apotheke lediglich 3.695 und der O. Apotheke lediglich 2.973 weiterhin zu versorgende Personen).

3Die von der Österreichischen Apothekerkammer zur Berechnung von Einwohnergleichwerten (iSd § 10 Abs. 5 ApoG) herangezogene Studie der TU Wien vom 3. August 2018 erachtete das Verwaltungsgericht als geeignete Berechnungsgrundlage, wobei es sich im Zuge seiner Beweiswürdigung von der Revisionswerberin vorgebrachten Zweifeln an der Plausibilität dieser Studie (mit näherer Begründung) nicht anschloss.

4Für eine Anwendung des § 10 Abs. 6a ApoG sah das Verwaltungsgericht schon deshalb keinen Anhaltspunkt, weil dafür die nach der hg. Rechtsprechung erforderliche Voraussetzung eines „Mangels in der Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln“ fehle (Hinweis auf VwGH 22.1.2024, Ra 2023/10/0406 [mwH auf VwGH 8.8.2018, Ra 2017/10/0103]); die nächstgelegene Apotheke zu der von der Revisionswerberin beantragten Betriebsstätte befinde sich in einer Entfernung von nur 800 m, außerdem befänden sich im Umkreis von 5 km 25 bestehende öffentliche Apotheken.

5Insgesamt bestätigte das Verwaltungsgericht die (bereits von der belangten Behörde ausgesprochene) Abweisung des Konzessionsantrags der Revisionswerberin mangels Bedarfs an der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke iSd § 10 ApoG.

6 1.2. Gegen dieses Erkenntnis brachte die Revisionswerberin zunächst Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ein, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom 24. Februar 2025, E 84/2025 5, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

7 Daraufhin erhob die Revisionswerberinin Hinblick auf § 26 Abs. 4 VwGG rechtzeitig außerordentliche Revision.

8 2.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

10Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

11 2.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe. Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In der Revision muss daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. etwa VwGH 28.7.2021, Ra 2021/10/0105, oder 20.1.2025, Ra 2024/10/0082, mwN).

12 3.1. Die Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision bringen vor, die „Heranziehung der TU Studie“ als Grundlage des gegenständlichen Gutachtens der Österreichischen Apothekerkammer sei „als rechtswidrig zu qualifizieren“, und behaupten in diesem Zusammenhang (in allgemeiner Weise) verschiedene Mängel dieser Studie (etwa hinsichtlich Transparenz und Nachvollziehbarkeit und „gravierender statistischer Schwächen“).

13 Als „Rechtsfragen“ wirft die Revisionswerberin auf, die „Frage der Verwertung von Gutachten, die auf Studien wie der TU Studie basieren, und deren Vereinbarkeit mit den Anforderungen des Apothekengesetzes und europäischen Rechts“ stelle eine „wesentliche Grundsatzfrage“ dar; es bestehe ein „signifikanter Bedarf an Klarstellung spezifischer sachverhaltsrelevanter Parameter im Kontext von Versorgungsberechnungen und Einwohnergleichwerten“.

14 Die „rechtswidrige Heranziehung der TUStudie“, die „ungewöhnlich lange Verfahrensdauer“, die „nicht sachgerechte Ermittlung der Bedarfsfrage und die daraus resultierende Beeinträchtigung des Rechts der Revisionswerberin auf ein faires Verfahren gemäß Art 6 Abs 1 EMRK“ stellten „wesentliche und ungeklärte Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung“ dar. Schließlich führt die Revisionswerberin die „konkrete Rechtsfrage“ ins Treffen, „ob bei der Bewertung von Einwohnergleichwerten die untere oder obere Konfidenzgrenze oder die mittlere Punktschätzung heranzuziehen ist“.

153.2. Mit keiner der auf diese Weise (kursorisch) unterbreiteten Rechtsfragen legt die Revisionswerberin konkret dar, inwiefern das Verwaltungsgericht aufgrund der unrichtigen Beurteilung einer Rechtsfrage zu dem das angefochtene Erkenntnis tragenden Schluss gelangt sei, drei (nach § 10 Abs. 2 Z 3 ApoG) zu berücksichtigenden benachbarten Apotheken verblieben im Fall der Neuerrichtung der beantragten Apotheke jeweils (teilweise erheblich) weniger als 5.500 weiterhin zu versorgende Personen (vgl. näher oben unter Rz 2); die Revisionswerberin tut somit nicht dar, warum das rechtliche Schicksal ihrer Revision von den behaupteten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung abhänge (vgl. etwa wiederum VwGH Ra 2021/10/0105).

16Den Zulässigkeitsausführungen mangelt sohin die nach der hg. Rechtsprechung erforderliche fallbezogene Verknüpfung mit der angefochtenen Entscheidung (vgl. etwa VwGH 29.2.2024, Ro 2023/10/0035, mwN).

17 4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

18 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 8. Juli 2025