JudikaturVwGH

Ro 2024/10/0023 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
16. Mai 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision der Bildungsdirektion für Wien gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. September 2024, Zl. W128 2299075 1/2E, betreffend Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht (mitbeteiligte Partei: mj. N L, vertreten durch die Erziehungsberechtigten N und A L, W), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Wien der nunmehrigen Amtsrevisionswerberin vom 25. Juli 2024 wurde die Teilnahme des im Februar 2015 geborenen Mitbeteiligten an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2024/2025 untersagt (Spruchpunkt I.) und ausgesprochen, dass der Mitbeteiligte seine Schulpflicht fortan an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule iSd § 5 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) zu erfüllen habe (Spruchpunkt II.), die Erziehungsberechtigte N.L. verpflichtet sei, für die Erfüllung der Schulpflicht iSd Spruchpunktes II. zu sorgen (Spruchpunkt III.) und dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe (Spruchpunkt IV.).

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. September 2024 wurde die dagegen vom Mitbeteiligten erhobene Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchteil II. des bekämpften Bescheides dahin zu lauten habe, dass der Mitbeteiligte seine Schulpflicht im Schuljahr 2024/2025 an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule iSd § 5 SchPflG zu erfüllen habe (Spruchteil A). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig sei (Spruchteil B).

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision der Bildungsdirektion für Wien.

4 Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein Beschluss nach § 34 Abs. 1 VwGG ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).

7Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

8 Die Frage, ob die Voraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B VG also eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nach Einbringung der Revision bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. VwGH 28.3.2025, Ro 2025/10/0009; 21.3.2022, Ro 2022/10/0003; 21.12.2016, Ra 2014/10/0054).

9Mit hg. Erkenntnis vom 24. April 2025, Ro 2024/10/0019, wurde die sowohl in der Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichtes als auch im Zulässigkeitsvorbringen der Revisionswerberin angesprochene Rechtsfrage, ob die Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG gemäß § 11 Abs. 6 SchPflG in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2023 die gesamte restliche Schulpflicht zu umfassen hat, mittlerweile geklärt. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz iVm Abs. 9 VwGG verwiesen.

10 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 16. Mai 2025