JudikaturVwGH

Ro 2023/03/0036 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
Öffentliches Recht
06. November 2024

Der VwGH hat bereits ausgesprochen, dass es sich bei der Ausnahmebewilligung nach § 42 Abs. 3 EisbG (damals: § 38 Abs. 4 EisbG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 125/2006) um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt, bei dessen Erledigung der Behörde kein Ermessen eingeräumt ist. § 38 Abs. 4 EisbG räumt ein subjektiv-öffentliches Recht (nur) darauf ein, dass eine Ausnahmebewilligung bei Vorliegen der in dieser Bestimmung genannten Voraussetzung der Vereinbarkeit mit öffentlichen Verkehrsinteressen erteilt wird. Bei den öffentlichen Verkehrsinteressen handelt es sich um öffentliche Interessen, die vom Gesetz geschützt werden, weswegen es immer nur zur Entscheidung stehen kann, ob der Schutz dieser Interessen gewährleistet bleibt, wenn eine Ausnahme vom Verbot im Einzelfall auf Ansuchen erteilt wird (vgl. VwGH 28.2.2006, 2005/03/0244, mwN).

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