Ro 2023/03/0036 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Das EisbG enthält in § 14d - dort in Zusammenhang mit der Verlängerung der Konzessionsdauer - eine beispielhafte Aufzählung der "öffentlichen Verkehrsinteressen" und nennt dabei das Interesse an der Vereinheitlichung oder Rationalisierung des Eisenbahnverkehrs, das Verkehrsvolumen, die Streckenlänge oder die sonstige verkehrswirtschaftliche Bedeutung der Eisenbahn. Der VwGH hat zum Begriff der "öffentlichen Verkehrsinteressen" iSd § 42 Abs. 3 EisbG im Erkenntnis vom 22. Dezember 1971, 1525/70, klargestellt, dass es sich dabei um einen unbestimmten Gesetzesbegriff handelt, der alles umfasst, was unter den Begriff "öffentliches Interesse am Verkehr" schlechthin unter besonderer Beachtung des Eisenbahnverkehrs subsumiert werden kann. Es kann daher unter diesem Begriff neben der - auch in § 14d EisbG genannten - verkehrswirtschaftlichen Gewährleistung der Eisenbahn auch deren verkehrstechnische Sicherung verstanden werden (vgl. auch VwGH 13.3.2024, Ra 2023/03/0207).