Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie den Hofrat Dr. Lukasser und die Hofrätin Mag. Zehetner als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann Preschnofsky, über die Revision des W Vereins, vertreten durch Mag. Stefan Traxler, Rechtsanwalt in Mödling, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 3. Februar 2025, Zl. LVwG 553081/2/SE/DaE, betreffend naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung und (teilweise) Einstellung eines Beschwerdeverfahrens i.A. des Oö. Natur und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Gmunden; mitbeteiligte Partei: A K), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 1.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 3. Februar 2025 erteilte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich im Beschwerdeverfahren unter Spruchpunkt A. dem Mitbeteiligten gemäß § 29 iVm § 30 Oö. Natur und Landschaftsschutzgesetz 2001 Oö. NSchG 2001 und § 5 Z 2 und § 11 Oö. Artenschutzverordnung eine (näher umschriebene) naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung für das Fangen und Halten bestimmter Vögel unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen, wobei es die Revision gegen diese Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zuließ.
2 Unter Spruchpunkt B. der angefochtenen Entscheidung stellte das Verwaltungsgericht das Verfahren über die vom Revisionswerber gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 8. August 2024 erhobene Beschwerde ein, soweit sich dieser auf den Fang bestimmt angeführter Exemplare von Vogelarten bezogen hatte; insoweit ließ das Verwaltungsgericht die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zu.
3 1.2. Dagegen richtet sich die vorliegende Revision.
4 Die belangte Behörde hat eine Revisionsbeantwortung eingebracht, in der sie die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision beantragt.
5 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B VG).
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein Beschluss nach § 34 Abs. 1 VwGG ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
8 3.1. Die angefochtene Entscheidung enthält keine Begründung für die (teilweise) Zulassung der Revision.
9 Ein Revisionswerber hat auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er eine andere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. etwa VwGH 22.2.2017, Ro 2016/10/0009, mwN). Die vom Verwaltungsgerichtshof vorzunehmende Kontrolle einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung stützt sich für außerordentliche und ordentliche Revisionen in gleicher Weise jeweils auf eine gesonderte Darlegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Revision (vgl. etwa VwGH 29.6.2021, Ro 2020/10/0014, mwN).
10 3.2. Die vorliegende (ordentliche) Revision enthält (unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG) Ausführungen zur „Zulässigkeit der Revision“; darin bezieht sich der Revisionswerber auf den Ausspruch im angefochtenen Erkenntnis, „dass bezüglich Spruchpunkt A. eine ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B VG zulässig ist“, und bringt „zur Sicherheit“ vor, „dass die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B VG von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt“, dies „insbesondere“ weil das angefochtene Erkenntnis „bezüglich Punkt III.4. [des Erkenntnisses] von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.11.2022 zu Ra 2021/02/0115, abweicht“ und „bezüglich Punkt III.7. eine solche Rechtsprechung fehlt“.
11 Mit diesem Vorbringen wird der Revisionswerber allerdings den Anforderungen der hg. Rechtsprechung nicht gerecht:
12 Wird eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend gemacht, hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt jenem der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist. Dabei reicht es nicht aus, bloß Rechtssätze zu verschiedenen hg. Erkenntnissen wiederzugeben oder hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl zu nennen, ohne auf konkrete Abweichungen von dieser Rechtsprechung hinzuweisen (vgl. etwa VwGH 8.8.2024, Ra 2022/10/0136, oder 13.12.2024, Ra 2024/10/0165, 0166, jeweils mwN).
13 Eine derartige konkrete Darlegung leistet der Revisionswerber hier nicht im Ansatz.
14 Mit dem zuletzt wiedergegebenen (pauschalen) Hinweis des Revisionswerbers auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird wiederum nicht dargelegt, welche konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogene grundsätzliche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof (erstmals) zu lösen hätte (vgl. etwa VwGH 18.1.2023, Ro 2021/10/0013, mwN).
15 4. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
16 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 4. August 2025