Spruch
I416 2305212-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Franz OPBACHER und Stefan ORTNER MSc als Beisitzer aufgrund des Vorlageantrages über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 23.10.2024 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 27.11.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.05.2025 zu Recht:
A)
Die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 23.10.2024 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte mit Geltendmachungsdatum 11.09.2023 beim Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Notstandshilfe.
2. Die belangte Behörde wies den Beschwerdeführer am 01.10.2024 einem Arbeitsprojekt bei der „ XXXX “, einem sozialökonomischen Betrieb (im Folgenden: SÖB), zu einem sechswöchigen Arbeitstraining zu.
3. Am 07.10.2024 wurde die belangten Behörde seitens des SÖB darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer zum Vorstellungstermin erschienen sei, er jedoch der anwesenden Mitarbeiterin bei einem Rundgang in respektloser Art und Weise erklärt habe, dass er nach spätestens zwei Tagen wieder weg sei.
4. Der Beschwerdeführer teilte der belangten Behörde am 07.10.2024 mit, dass er sich gezwungenermaßen beim SÖB vorgestellt und sich alles angesehen habe, wobei er eine Absage erhalten habe. Die Arbeitssuche gehe somit weiter, wobei er für ein persönliches Gespräch zur Verfügung stehen würde.
5. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer am 17.10.2024 Parteiengehör wegen der Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung gewährt. Dabei erklärte der Beschwerdeführer, dass er hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg sowie der Betreuungspflichten keine Einwendungen habe. Ergänzende Ausführungen wurden hingegen nicht protokolliert und wurde die Unterzeichnung der Niederschrift vom Beschwerdeführer verweigert.
6. Mit Bescheid vom 23.10.2024 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für 42 Bezugstage ab 07.10.2024 verloren habe und ihm keine Nachsicht erteilt werde. Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer eine Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bei einem SÖB vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
7. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 04.11.2024 Beschwerde. Begründend führte er aus, dass er beim Vorstellungstermin überfordert gewesen sei und es nicht so gemeint habe, wie es „rüber gekommen sei“. Er hätte gerne einen anderen Berater oder eine Möglichkeit zur Weiterbildung. Er bitte um Aufhebung der Einstellung des Notstandshilfebezugs, da er seinen Lebensunterhalt sonst nicht bewältigen könne.
8. Mit Bescheid vom 27.11.2024 wies die belangte Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die gegenständliche Beschwerde ab. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer seine Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme vereitelt habe, da er gegenüber der Personalkoordinatorin zum Ausdruck gebracht habe, dass er am Arbeitsprojekt in der industriellen Fertigung nicht teilnehmen wolle. Da vom Beschwerdeführer bis dato keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen worden sei, war eine Nachsicht von den Rechtsfolgen nicht zu gewähren.
9. Am 05.12.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag und gab im Rahmen einer ergänzenden Stellungnahme im Wesentlichen bekannt, dass er am 07.10.2024 einen Termin beim SÖB wahrgenommen habe, bei welchem ihm sein Aufgabenbereich für die nächsten sechs Wochen gezeigt worden sei. Dabei habe es sich um das Kleben von Briefmarken und das Verschließen von Briefen gehandelt. Zahlreiche Anwesende seien mental oder körperlich eingeschränkt bzw. suchtkrank gewesen. Er selbst sei eine qualifizierte und willige Fachkraft, weshalb das dortige Arbeitsumfeld für ihn nicht geeignet und auch die vermittelten Tätigkeiten nicht zielführend gewesen seien. Er sei beim Vorstellungstermin psychisch überfordert gewesen und habe einen emotionalen Ausbruch erlitten, woraufhin er weggeschickt worden sei. Er habe um einen raschen Termin bei der belangten Behörde angesucht, jedoch erst zwei Wochen später einen Termin erhalten. Er habe sich bereits Hilfe durch einen Berufscoach geholt und bewerbe sich auf sämtliche Stellen bzw. suche auch eigeninitiativ nach Arbeitsstellen.
10. Mit Schreiben vom 03.01.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
11. Am 27.05.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer sowie die Zeugin XXXX (im Folgenden: Zeugin) einvernommen wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I. getroffenen Ausführungen. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
Der Beschwerdeführer schloss nach dem Besuch der Volks- und Hauptschule sowie einer polytechnischen Schule eine Lehre zum Metalltechniker ab, wobei er den Beruf des Metalltechnikers aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr ausüben kann. Zuletzt war er zwischen 10.01.2018 und 31.01.2023 als Anlagenbediener bei der XXXX arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt und beantragte daraufhin Arbeitslosengeld mit Geltendmachungsdatum 01.02.2023. In den Zeiträumen 01.02.2023 - 14.05.2023, 20.05.2023 - 21.08.2023 und 23.08.2023 - 03.09.2023 bezog der Beschwerdeführer daraufhin Arbeitslosengeld.
Aufgrund seines Antrags mit Geltendmachungsdatum 11.09.2023 erhielt er – mit einigen kurzen Unterbrechungen – beginnend mit 11.09.2023 Notstandshilfe und war zwischen 03.02.2025 und 11.02.2025 kurzzeitig unselbständig erwerbstätig. Seit 12.02.2025 steht der Beschwerdeführer abermals im Bezug von Notstandshilfe.
Am 01.10.2024 wurde ihm seitens der belangten Behörde ein sechswöchiges Arbeitstraining beim sozialökonomischen Betrieb „ XXXX “ in XXXX zugewiesen und ihm aufgetragen, innerhalb von sieben Tagen einen Vorstellungstermin für ein Bewerbungsgespräch zu vereinbaren, wobei im Informationsschreiben ausgeführt wurde wie folgt:
„Ziel der Maßnahme ist es. Sie durch diese intensive Betreuung und Qualifizierung in ein Transitdienstverhältnis im Sozialökonomischen Betrieb oder in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren. Wenn Sie das Arbeitstraining erfolgreich abschließen, werden Sie in ein Arbeitsverhältnis übernommen. Auf Grund Ihrer längeren Phase der Arbeitslosigkeit ist die Erlangung einer Beschäftigung am regionalen Arbeitsmarkt ohne Teilnahme an dieser Vorbereitungsmaßnahme aus Sicht des AMS für Sie nicht möglich.
Ihre erworbenen beruflichen Erfahrungen, Kenntnisse und Fertigkeiten reichen nicht aus, um eine zumutbare Beschäftigung am ersten Arbeitsmarkt zu bekommen und entsprechen leider auch nicht den aktuell von den Unternehmen am Arbeitsmarkt nachgefragten Fachqualifikationen. Ihre Teilnahme an der Vorbereitungsmaßnahme beim Sozialökonomischen Betrieb wird Ihre Arbeitsmarktchancen aus folgenden Gründen verbessern;
- Erwerb von Arbeitserfahrung
-Training von Fähigkeiten und Fertigkeiten
- Verbesserung der Arbeitshaltung und der Zeitstruktur
- Steigerung der Belastbarkeit
- Möglichkeit der Aufnahme in ein Dienstverhältnis direkt beim Sozialökonomischen Betrieb
- Unterstützung bei der aktiven Arbeitssuche“
Er nahm am 07.10.2024 an einem Vorstellungsgespräch beim SÖB persönlich teil, welches von der Zeugin geführt wurde, und wurde dabei dem Bereich industrielle Fertigung zugeteilt. Dieser Bereich umfasst manuelle Komplettierungsarbeiten für die Industrie, Verpackungsarbeiten, Schleifen und Bohren von Kleinteilen, Qualitätskontrollen, Lebensmittel rüsten sowie Arbeitserprobungen in der Industrie sowie Gewerbeunternehmen.
Das gegenständliche Arbeitstraining kam jedoch nicht zustande, da der Beschwerdeführer im Rahmen dieses Erstgesprächs anführte, dass die Arbeit nichts für ihn sei und er höchstens zwei Tage zum Arbeitstraining erscheinen würde.
Die angebotene Stelle entspricht den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers und gefährdet nicht dessen Gesundheit und Sittlichkeit. Die potentielle Arbeitsstelle beim SÖB befindet sich ca. 2 km vom Wohnsitz des Beschwerdeführers entfernt und hätte der Beschwerdeführer für den Arbeitsweg circa eine halbe Stunde mit öffentlichen Verkehrsmitteln bzw. auf dem Fußweg einrechnen müssen.
Die belangte Behörde erlangte am 07.10.2024 Kenntnis davon, dass der Beschwerdeführer an einem Vorstellungstermin zur zugewiesenen Maßnahme teilgenommen und aufgrund seines Verhaltens eine Absage erhalten hat.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen hinsichtlich des Verfahrensgangs ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts sowie dem vorliegenden Gerichtsakt.
Die Feststellungen betreffend seinen schulischen Werdegang bzw. die zuletzt vom Beschwerdeführer ausgeübten Beschäftigungen sowie den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, sohin auch seines Lebenslaufs, und fußen darüber hinaus auf einer Einsichtnahme in einen aktuellen Auszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger und in den Bezugsverlauf der belangten Behörde.
Aus dem Akteninhalt ergibt sich außerdem, dass der Beschwerdeführer aufgrund von allergischen Reaktionen nicht mehr bzw. nur mehr eingeschränkt in seinem erlernten Beruf beschäftigt werden kann, wobei dies auch vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung bestätigt wurde (S. 3 des Protokolls in OZ 7).
Dass der Beschwerdeführer einem Arbeitstraining beim SÖB zugewiesen wurde, lässt sich dem im Behördenakt einliegenden Informationsblatt betreffend die gegenständliche „Maßnahme“ entnehmen. Daraus ergibt sich auch die Feststellung zur in Aussicht gestellten befristeten Beschäftigung im SÖB nach Abschluss des Arbeitstrainings sowie die zitierten Gründe für die Zuweisung.
Unstrittigerweise erschien der Beschwerdeführer am 07.10.2024 zu einem Vorstellungsgespräch beim SÖB. Dass sich der Beschwerdeführer an der Maßnahme nicht ausreichend interessiert gezeigt hat, lässt sich bereits den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerdeverhandlung entnehmen (S. 4ff des Protokolls in OZ 7). So führte er selbst vor dem erkennenden Senat an wie folgt: „Dann habe ich mich ein bisschen über die Arbeit aufgeregt und habe gesagt, dass das nichts für mich ist, weil es mich nicht fördert. Ich habe dann eine blöde Aussage getätigt, wonach ich diese Tätigkeit zwei Tage machen würde und dann wäre ich wieder weg.“ Wenn der Beschwerdeführer in weiterer Folge vermeint, er hätte schon am Training teilgenommen, jedoch einen emotionalen „Breakdown“ gehabt, bleibt ergänzend darauf hinzuweisen, dass er Beschwerdeführer sich nicht für sein Verhalten entschuldigt hat und sich auch nicht nochmal bei der Zeugin gemeldet hat (S. 5 des Protokolls in OZ 7). Die Zeugin verwies im Rahmen ihrer Zeugeneinvernahme vor dem erkennenden Gericht einerseits auf ihre der belangten Behörde am 07.10.2024 übermittelten schriftlichen Angaben (S. 9 des Protokolls in OZ 7), wonach der Beschwerdeführer angeführt habe, er mache die Arbeit in der Werkstätte genau zwei Tage, dann sei er weg. Andererseits habe sie in ihren Outlook-Notizen ergänzend vermerkt, dass der Beschwerdeführer nicht zum Training kommen wolle und er gemeint habe, dass er sich so schlecht bei der Arbeit anstellen würde, dass man ihn nicht gebrauchen könne (S. 10 des Protokolls in OZ 7).
Für den erkennenden Senat kam nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung aufgrund des erhaltenen persönlichen Eindrucks klar hervor, dass sich der Beschwerdeführer nicht ausreichend interessiert gezeigt hat, und wird es als nachvollziehbar erachtet, dass die Zeugin ihm aufgrund dieses Verhaltens eine Absage erteilt hat.
Dass die Beschäftigung den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers entspricht und nicht dessen Gesundheit und Sittlichkeit gefährdet, geht aus dem Akteninhalt hervor und wird vom Beschwerdeführer nichts Entgegenstehendes vorgebracht. Stattdessen führte der Beschwerdeführer auf Frage des vorsitzenden Richters im Rahmen der Beschwerdeverhandlung an, dass er keine Einwände gegen die zugewiesene Maßnahme habe (S. 5 des Protokolls in OZ 7). Die Feststellung zum potentiellen Arbeitsweg basiert auf einer Abfrage in „Google Maps“.
Aufgrund der schriftlichen Mitteilungen des Beschwerdeführers und der Zeugin, jeweils vom 07.10.2024, war ersichtlich, dass die belangte Behörde an diesem Tag Kenntnis von der Absage bzw. seinem Verhalten im Rahmen des Vorstellungsgesprächs erlangte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG lauten wie folgt:
„Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. (…)
(7) Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
(8) Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. (…)
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. (...)
Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“
3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt. Überdies ist zu prüfen, ob der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, welches geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG verliert eine arbeitslose Person, die ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs Wochen - bzw. unter näher umschriebenen Voraussetzungen acht Wochen - den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Wiedereingliederungsmaßnahmen sind Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik, die - wenngleich nicht in derselben berufsbezogenen Weise wie eine Nach- oder Umschulung - der im konkreten Fall jeweils erforderlichen Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten des Arbeitslosen dienen; sie sollen dem Arbeitslosen die Integration in den Arbeitsmarkt erleichtern (vgl. VwGH 19.07.2022, Ra 2021/08/0024).
Der Gesetzgeber hat in § 9 Abs. 7 AlVG ausdrücklich auch „ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP)“ als (zumutbare) Beschäftigung erklärt. Ein Verhalten im Sinn von § 10 Abs. 1 AlVG im Hinblick auf einen Sozialökonomischen Betrieb (Verweigerung oder Vereitelung einer Beschäftigung oder Nichtannahme einer vom Sozialökonomischen Betrieb angebotenen Beschäftigung) kann daher zum Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe führen (vgl. VwGH 17.03.2014, 2012/08/0073).
In der Praxis des Arbeitsmarktservice sind einem möglichen (Transit-)Arbeitsverhältnis zumeist Vorbereitungsmaßnahmen („Vorbereitungsphase“) wie beispielsweise Arbeitstrainings vorgelagert. Zweck dieser Phase ist einerseits, der arbeitslosen Person die Gelegenheit zu geben, sich auf die Transitbeschäftigung vorzubereiten, und andererseits auch dem sozialökonomischen Betrieb oder gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt die Möglichkeit zu geben, einen Einsatzbereich für die betreffende Person zu finden (vgl. Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (24. Lfg 2024) § 9 AlVG Rz 211).
Eine Maßnahme, mit der eine Beschäftigung ‑ insbesondere auch bei einem sozialökonomischen Betrieb ‑ durch die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten vorbereitet wird, stellt eine Wiedereingliederungsmaßnahme dar, die bei ihrer Verweigerung bzw. Vereitelung nach § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG zum Anspruchsverlust führen kann (vgl. VwGH 19.03.2021, Ra 2019/08/0103).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass es nicht im freien Belieben des AMS steht, Arbeitslosen (Langzeitarbeitslosen) entweder eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder sie zu einer Nach- oder Umschulung oder zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme zuzuweisen. Für die Zuweisung zu einer solchen Maßnahme ist nämlich vielmehr Voraussetzung, dass die Kenntnisse des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind. Eine Wiedereingliederungsmaßnahme ist nur dann erforderlich und zumutbar im Sinne des § 9 AlVG, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen Maßnahmen im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt Erfolg versprechend erscheint (vgl. VwGH 09.05.2022, Ra 2020/08/0185; 19.07.2022, Ra 2021/08/0024).
Es ist notorisch und bedarf keiner näheren Begründung, dass eine langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt den arbeitsplatzbezogenen Einordnungs- und Kommunikationsfähigkeiten eines potenziellen Mitarbeiters in der Regel nicht förderlich ist, was wiederum in den Augen von Arbeitgebern einen Bewerbungsnachteil bei sonst durchaus gleicher Qualifikation darstellen kann, was ein Vermittlungsdefizit darstellt, das eine Wiedereingliederungsmaßnahme notwendig macht (VwGH 02.05.2012, 2011/08/0389; 07.09.2011, 2010/08/0245; 06.07.2011, 2011/08/0013 und 2009/08/0114).
Mit dem gegenständlichen Arbeitstraining sollte insbesondere eine Beschäftigung in einem befristeten Arbeitsverhältnis beim SÖB vorbereitet bzw. ermöglicht werden. Es musste für ihn iSd § 9 Abs. 8 AlVG offenkundig sein, dass sich die Wahrscheinlichkeit, nach dem Arbeitstraining zunächst ein befristetes Arbeitsverhältnis und über dieses sodann auch eine Beschäftigung am „ersten Arbeitsmarkt“ zu erlangen, mit dieser Maßnahme zur Wiedereingliederung erhöhen würde.
Im vorliegenden Fall ist zunächst auf die zum Zeitpunkt der Zuteilung lange Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Arbeitsmarkt hinzuweisen. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert, Arbeitsstellen in seinem erlernten Beruf sowie weiteren Arbeitsfeldern anzunehmen und verfügt der Beschwerdeführer über keine weiteren Berufsausbildungen. Die gegenständliche Maßnahme hätte dem Beschwerdeführer ergänzende Kenntnisse im Bereich der industriellen Fertigung vermittelt, um seine Vermittlungschancen im Allgemeinen zu erhöhen, wobei auch der Beschwerdeführer selbst letztlich keine Einwände gegen die vermittelten Tätigkeiten anführte. Die Zumutbarkeit der Tätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen wurde im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer ebenso nicht bestritten und kamen im Beschwerdeverfahren auch keine Hinweise für eine gegenteilige Annahme hervor.
Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt gemäß § 9 Abs. 2 AlVG jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Bezogen auf den gegenständlichen Fall bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei Verwendung von öffentlichen Verkehrsmitteln bzw. bei einem Fußmarsch eine tägliche Wegzeit von insgesamt einer Stunde zu bestreiten gehabt hätte, weshalb eine Unzumutbarkeit der Wegzeit nicht anzunehmen war.
Die Wiedereingliederungsmaßnahme war sohin als zumutbar iSd § 9 AlVG zu erachten, da sie im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt Erfolg versprechend erscheint (vgl. VwGH 30.04.2002, 2002/08/0042). Sie entspricht somit den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers und gefährdet weder dessen Gesundheit noch Sittlichkeit und wäre nach ganzheitlicher Betrachtung auch sonst als zumutbar zu erachten.
Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln (vgl. VwGH 16.11.2011, 2008/08/0273).
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses bzw. der Wiedereingliederungsmaßnahme ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0085). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 27.08.2019, Ra 2019/08/0065).
Im gegenständlichen Fall vereinbarte der Beschwerdeführer zwar ein Vorstellungsgespräch und nahm an diesem auch teil, jedoch zeigte er aufgrund seiner Angaben im Vorstellungsgespräch, wonach er nach zwei Tagen nicht mehr Arbeitstraining erscheinen würde, kein Interesse an einer ersthaften Teilnahme bzw. einer zukünftigen befristeten Beschäftigung bei SÖB. Sein Verhalten war damit ursächlich für das Nichtzustandekommen der Wiedereingliederungsmaßnahme.
Das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers lässt keinen anderen Schluss zu, als dass dem Beschwerdeführer sein Verhalten zumindest bewusst war und er sich damit abgefunden hat, dass das Arbeitstraining durch sein Verhalten nicht zustande kommen könnte. Die Reaktion der Zeugin als Zuständige im Rahmen des Bewerbungsprozesses im SÖB wird somit als nachvollziehbar erachtet.
Es war dem Beschwerdeführer somit bewusst und nahm er es in Kauf, dass sich die Chancen auf den Start dieses Arbeitstrainings zumindest verringern, wenn er sich an einer Aufnahme der Maßnahme nicht ausreichend interessiert zeigt. Damit liegt auch der für den Ausspruch des Verlustes der Notstandshilfe erforderliche Vorsatz vor. Aufgrund der Ausführungen waren die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“ erfüllt.
Nach nunmehriger Auffassung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft beginnt eine Ausschlussfrist nach § 10 AlVG mit dem Zeitpunkt, an dem die belangte Behörde von einer Pflichtverletzung des Arbeitslosen Kenntnis erlangt (Gerhartl, Ablehnung einer Beschäftigungsaufnahme, ASoK 2023, 367; Hinterberger/Sdoutz, Sanktionen im Arbeitslosenversicherungsrecht – Verwaltungspraxis ohne gesetzliche Grundlage, DRdA-infas 2024, 126 (128)). Dem kann auch in Anbetracht des Wortlautes des § 10 Abs. 1 AlVG nicht entgegengetreten werden.
Die belangte Behörde erlangte feststellungsgemäß am 07.10.2024 Kenntnis von der Pflichtverletzung des Beschwerdeführers und war daher der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Tagen ab dem 07.10.2024 spruchgemäß auszusprechen.
Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Dabei ist eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung könnte im Zusammenhang damit nur dann aufgeworfen werden, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis führen würde (vgl. VwGH 07.09.2020, Ra 2020/08/0132).
Die Behörde hat in rechtlicher Gebundenheit zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vorliegt und sodann unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung dahingehend zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht von der Sperrfrist (ganz oder teilweise) zu gewähren ist (vgl. VwGH 24.02.2016, Zl. Ra 2016/08/0001).
Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt. Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 02.05.2016, Ra 2016/08/0055).
Gegenständlich hat der Beschwerdeführer mit 03.02.2025, sohin erst etwa vier Monate nach dem ausgesprochenen (sechswöchigen) Anspruchsverlust eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit aufgenommen, wobei diese bereits eine Woche später endete. Es lag daher kein Grund vor, eine Nachsicht von der Rechtsfolge des § 10 AlVG zu erteilen und erweist sich die Beschwerde daher auch insoweit als unbegründet. Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder im gegenständlichen Antrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.