Spruch
W229 2304679-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Eva MALLASCH und den fachkundigen Laienrichter Mag. Felix SPEISS über die Beschwerde von XXXX , geboren XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße vom 20.08.2024, VSNR: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 22.10.2024, Zl. XXXX , betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße (im Folgenden: AMS) vom 20.08.2024 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für 42 Tage ab 17.07.2024 verloren habe. Das angeführte Ausmaß verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen werde. Die Ausschlussfrist werde unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses gemäß §§ 10 oder 49 AlVG kein Leistungsanspruch besteht. Während eines Ausschlusses gemäß § 10 AlVG gelten weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten etc.). Nachsicht wurde nicht erteilt.
Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 17.07.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer die Teilnahme an einer vom AMS zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme Informationstag XXXX für Gastronomie bei XXXX ohne triftigen Grund verweigert habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde, in welcher er zusammengefasst ausführte, dass er im Februar geringfügig in einer Pizzeria beschäftigt gewesen und ihm ein Dienstverhältnis ab 01.04.2024 angeboten worden sei, welches dann jedoch nicht zustande gekommen sei. Im Juli habe er nochmals beim selben Dienstgeber geringfügig gearbeitet und sei ihm eine Vollzeitbeschäftigung ab dem 16.07.2024 in Aussicht gestellt worden. Doch auch dieses Mal habe sich der Dienstgeber anders entschieden und ein vollversichertes Dienstverhältnis sei nicht zustande gekommen. Das sei eine große Enttäuschung für den Beschwerdeführer gewesen und habe er Probleme mit dem AMS bekommen. Der Arbeitgeber habe sich anders entschieden, der Beschwerdeführer könne dafür nichts und habe dies mit dem Kurs nichts zu tun gehabt.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.10.2024 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am 20.06.2024 das Einladungsschreiben für die gegenständliche Maßnahme mit Beginn ab 16.07.2024 übermittelt worden sei. Als der Beschwerdeführer am 08.07.2024 sein geringfügiges Dienstverhältnis gemeldet habe, sei er über die Einhaltung sämtlicher Termine und Kurse im Auftrag des AMS informiert worden. Am 12.07.2024 habe der Beschwerdeführer ein Dienstverhältnis ab dem 16.07.2024 bekannt gegeben. Am 17.07.2024 sei eine Meldung des Service für Unternehmen eingelangt, dass der Beschwerdeführer nicht zum Infotag erschienen sei. Der Beschwerdeführer habe am 18.07.2024 bekannt gegeben, dass das Dienstverhältnis nicht zustande gekommen sei. Das Vorbringen sei nicht als ausreichend für eine Nachsichtsgewährung zu werten. Der Beschwerdeführer habe bislang auch keine neue die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen.
4. Der Beschwerdeführer beantragte am 11.11.2024 die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens samt Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht am 19.12.2024 einlangend vorgelegt.
6. Das Bundesverwaltungsgericht führte 12.03.2025 eine mündliche Verhandlung durch, an der eine Vertreterin des AMS teilgenommen hat. Der Beschwerdeführer ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Die dem Beschwerdeführer zugestellte Ladung zur Verhandlung enthielt den Hinweis, dass die Verhandlung bei unentschuldigtem Fernbleiben in Abwesenheit durchgeführt werden könne.
Dem Beschwerdeführer wurde die Verhandlungsschrift übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer bezog in der Vergangenheit bereits Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Er hat Berufserfahrung in der Gastronomie als Pizzakoch und war während des Leistungsbezugs immer wieder geringfügig beschäftigt. Die einzelnen vollversicherten Dienstverhältnisse des Beschwerdeführers dauerten wenige Tage bis einige Monate lang an.
Zuletzt bezog der Beschwerdeführer von 13.02.2024 bis 31.03.2024 Arbeitslosengeld, unterbrochen durch den Bezug von Krankengeld. Von 12.02.2024 bis 27.03.2024 war der Beschwerdeführer in einem geringfügigen Dienstverhältnis mit der XXXX Gesellschaft m.b.H. (im Folgenden: Pizzeria F).
Der Beschwerdeführer war in den letzten Jahren in folgenden Zeiträumen jeweils in einem vollversicherten Dienstverhältnis mit verschiedenen Dienstgebern: von 13.12.2021 bis 13.03.2022, von 04.04.2022 bis 10.05.2022, von 15.12.2022 bis 08.02.2023, von 02.08.2023 bis 21.08.2023 und von 01.10.2023 bis 01.02.2024. Zuletzt war der Beschwerdeführer von 02.04.2024 bis 31.05.2024 in einem vollversicherten Dienstverhältnis mit dem Dienstgeber PIZZERIA XXXX , von 01.06.2024 bis 04.06.2024 bezog er eine Urlaubsersatzleistung.
Von 05.06.2024 bis 08.06.2024 war der Beschwerdeführer geringfügig bei der XXXX Handelsgesellschaft m.b.H. beschäftigt.
Ab dem 09.06.2024 bezog der Beschwerdeführer nach entsprechendem Antrag wieder Notstandshilfe.
Von 04.07.2024 bis 10.07.2024 war der Beschwerdeführer in einem geringfügigen Dienstverhältnis mit der XXXX und von 08.07.2024 bis 09.07.2024 neuerlich in einem geringfügigen Dienstverhältnis mit der Pizzeria F.
Seitens des Dienstgebers Pizzeria F wurde dem Beschwerdeführer Anfang Juli ein vollversichertes Dienstverhältnis ab 16.07.2024 in Aussicht gestellt.
Am 20.06.2024 wurde dem Beschwerdeführer ein Einladungsschreiben für die Veranstaltung Informationstag- XXXX für die Gastronomie, beginnend am 16.07.2024 übermittelt.
Als Ort der Veranstaltung war der XXXX angeführt, die Dauer war von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr angeführt.
Begründet wurde die Teilnahme an der Veranstaltung damit, dass mit dem Beschwerdeführer die Vermittlung im Bereich Gastronomie festgelegt worden sei. Im Rahmen des zweiwöchigen Fresh-Up-Lehrgangs im Kompetenzzentrum XXXX von XXXX erhalte der Beschwerdeführer kompakt und rasch alle notwendigen Fachkenntnisse für seinen schnellen beruflichen Wiedereinstieg. Der Kurs sei somit die Voraussetzung, damit der Beschwerdeführer danach rasch eine Arbeit in diesem Bereich finde.
Das Einladungsschreiben enthielt ebenso eine Belehrung darüber, dass die Teilnahme am Kurs verpflichtend sei und eine Verweigerung der Teilnahme zum Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. Notstandshilfe für sechs Wochen führe.
Der Beschwerdeführer erschien nicht zum Informationstag am 16.07.2024 und nahm auch am Lehrgang nicht teil.
Vor dem 16.07.2024 hat der Dienstgeber Pizzaria F mit dem Beschwerdeführer weder Kontakt aufgenommen, noch ihm den in Aussicht gestellten Dienstplan zukommen lassen. Der Beschwerdeführer selbst hat mit dem Dienstgeber Pizzaria F Kontakt aufgenommen und wurde ihm mitgeteilt, dass kein Dienstverhältnis zustande kommt.
Der Beschwerdeführer hat somit keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung bei der Pizzeria F aufgenommen. Er hat zeitnah auch kein anderes vollversichertes Dienstverhältnis begonnen.
1.2. Die mit 14.02.2025 datierte Ladung für die mündliche Beschwerdeverhandlung am 12.03.2025 wurde per RSa-Brief an den Beschwerdeführer versandt. Die Sendung war ab 20.02.2025 zur Abholung hinterlegt und wurde am 24.02.2025 vom Beschwerdeführer übernommen. Im Ladungsschreiben war unter anderem folgender Hinweis enthalten:
„Beachten Sie, dass die Verhandlung in Ihrer Abwesenheit durchgeführt oder auf Ihre Kosten auf einen anderen Termin verlegt werden kann, wenn Sie die Verhandlung unentschuldigt versäumen oder Ihre Vertreterin bzw. Ihr Vertreter sie versäumt.“.
Der Beschwerdeführer erschien nicht zur mündlichen Beschwerdeverhandlung. Beim AMS hat sich der Beschwerdeführer am 12.03.2025 telefonisch krankgemeldet. Eine ärztliche Bestätigung einer Krankmeldung, aus der hervorgeht, dass er nicht zur Verhandlung erscheinen konnte, legte der Beschwerdeführer im Verfahren nicht vor.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts.
2.1. Die Feststellungen zum Leistungsbezug des Beschwerdeführers beruhen auf dem Bezugsverlauf vom 18.12.2024. Die Feststellungen zu den vollversicherten und geringfügigen Beschäftigungen in den letzten Jahren ergeben sich aus dem Versicherungsverlauf ebenso vom 18.12.2024. Dass der Beschwerdeführer Berufserfahrung als Pizzakoch hat, gibt er auch im Antrag auf Notstandshilfe vom 09.06.2024 an. Ebenso ist aus dem Versicherungsverlauf ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer bislang nur in Beschäftigungsverhältnissen in der Dauer von einem Tag bis 193 Tagen befand.
Dass dem Beschwerdeführer ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis mit der Pizzeria F ab 16.07.2024 in Aussicht gestellt wurde, ergibt sich aus den Aufzeichnungen des AMS im Verwaltungsakt, denen zufolge der Beschwerdeführer ein voraussichtliches Dienstverhältnis ab 16.07.2024 gemeldet hat. In der Niederschrift vom 13.08.2024 gibt der Beschwerdeführer gegenüber dem AMS an, dass er an der angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme deshalb nicht teilgenommen habe, da er von der Pizzeria F eine mündliche Zusage für eine Arbeit als Pizzakoch ab 16.07.2024 erhalten habe. Am 18.07.2024 habe er beim Dienstgeber nachgefragt, ob die Arbeit nun zustande komme, und es sei ihm gesagt worden, dass er doch nicht gebraucht werde. Auch in der Beschwerde bringt er im Wesentlichen übereinstimmend vor, dass der Dienstgeber ihm gesagt habe, dass er einen Dienstplan schreiben und sich beim Beschwerdeführer melden werde. Der Beschwerdeführer habe auf den Anruf des Dienstgebers gewartet und ihn schließlich angerufen und gefragt, wann er jetzt Dienst haben werde. Dass der Beschwerdeführer somit vor dem 16.07.2024 einen Dienstplan erhalten hätte, aus dem ein Arbeitsbeginn am 16.07.2024 ersichtlich gewesen wäre, wurde von ihm nicht vorgebracht.
Das Einladungsschreiben zum Informationstag am 16.07.2024 liegt im Akt ein. Dass der Beschwerdeführer dies erhalten hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
Die Begründung für die Zuweisung wird ebenso im Einladungsschreiben festgehalten und wurde diesbezüglich vom Beschwerdeführer auch kein Vorbringen erstattet. So bringt er insbesondere nicht vor, dass er die Maßnahme nicht für erfolgversprechend halten würde.
Dass der Beschwerdeführer weder zum Informationstag am 16.07.2024 erschien noch am Lehrgang teilnahm, ist unstrittig. Dass der Beschwerdeführer nach Absage der Beschäftigung bei der Pizzeria F mit dem AMS wegen des Kursbesuchs Rücksprache gehalten habe, wurde von ihm weder vorgebracht noch ist dies sonst hervorgekommen.
Dass die Beschäftigung bei der Pizzeria F nicht zustande kam, ist unstrittig. Dass der Beschwerdeführer ein anderes Dienstverhältnis aufgenommen hätte, wurde von ihm weder vorgebracht, noch ist dies sonst hervorgekommen.
2.2. Die Feststellungen zur Ladung für die mündliche Beschwerdeverhandlung ergeben sich aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere geht aus dem Rückschein der Post hervor, dass der Beschwerdeführer die Ladung, nach Hinterlegung ab dem 20.02.2025 am 24.02.2025 übernommen hat (vgl. OZ 4).
Dass der Beschwerdeführer nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, ergibt sich aus der Niederschrift vom 12.03.2025. Die telefonische Krankmeldung gegenüber dem AMS wurde von der bei der Verhandlung anwesenden Vertreterin des AMS bekannt gegeben. Dass dem Beschwerdeführer die Niederschrift der mündlichen Verhandlung übermittelt wurde, ergibt sich aus dem entsprechenden Schreiben sowie dem Rückschein der Post (vgl. OZ 6). Im Rahmen eines Telefonats am 24.03.2025 kündigte der Beschwerdeführer an, eine Stellungnahme einbringen zu wollen (vgl. OZ 8), bis zum Entscheidungszeitpunkt langte allerdings keine Stellungnahme ein.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG Senatszuständigkeit vor. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
3.2. Die im gegenständlichen Fall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. […]
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
[…]
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“
3.3. Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.3.1. Vorweg ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in Abwesenheit des Beschwerdeführers verhandelt hat.
Der Beschwerdeführer wurde durch Zustellung der Ladung am 20.02.2025 ordnungsgemäß geladen. In der Ladung wurde darauf hingewiesen, dass die Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers geführt werden kann, wenn er die Verhandlung unentschuldigt versäumt.
Versäumt derjenige, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde, die Verhandlung, so kann sie in seiner Abwesenheit durchgeführt werden (§ 42 Abs. 4 AVG). Gemäß (dem nach § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbaren) § 19 Abs. 3 AVG hat einer Ladung Folge zu leisten, „wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist“. Das Vorliegen eines Hinderungsgrundes nach § 19 Abs. 3 AVG hat die Behörde (das Verwaltungsgericht) von Amts wegen zu erforschen. Nach der Rechtsprechung befreit jedoch der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat, die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten (VwGH 03.09.2003, 2001/03/0178 mwH). Daraus ergibt sich, dass die geladene Partei, wenn sie in ihrer persönlichen Sphäre gelegene Verhinderungsgründe betreffend das Erscheinen zur Verhandlung geltend macht, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gehalten ist, das Vorliegen der Verhinderungsgründe gegenüber der Behörde zur Beurteilung im Rahmen des § 19 Abs. 3 AVG glaubhaft zu machen (vgl. 14.06.2005, 2005/02/0049, 26.06.2009, 2008/02/0001). Die Triftigkeit der vorgebrachten Gründe des Nichterscheinens muss überprüfbar sein (VwGH 20.10.2010, 2009/02/0292; 31.01.2014, 2013/02/0260). Weder wurden vom Beschwerdeführer Hinderungsgründe gem. § 19 Abs. 3 AVG vorgebracht, noch sind solche im Verfahren hervorgekommen. Zwar hat sich der Beschwerdeführer am Vormittag des 12.03.2025 beim AMS telefonisch krankgemeldet, allein daraus kann jedoch noch nicht darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verhindert war. So hat der Beschwerdeführer auch nach Erhalt der Verhandlungsschrift keine schriftlichen Belege vorgelegt, aus denen die Art der Verhinderung ersichtlich ist (vgl. VwGH 16.10.2009, 2009/02/0019) und war die Triftigkeit der Abwesenheit aus der bloß telefonischen Krankmeldung nicht ableitbar (vgl. VwGH 20.06.2023, Ra 2023/06/0094; 12.05.2021, Ra 2020/02/0060). Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass es zu Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers berechtigt war.
3.3.2. Zur Zulässigkeit der Schulungsmaßnahme
3.3.2.1. Unter einer Nach(Um)schulung ist eine Maßnahme zu verstehen, die entweder der Umstellung auf eine andere berufliche Tätigkeit (um mit dieser Tätigkeit ein weiteres Verweisungsfeld für die Arbeitslosen herzustellen) oder der Auffrischung von Kenntnissen im erlernten (allenfalls auch im früher ausgeübten) Beruf dient. Wiedereingliederungsmaßnahmen sind Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik, die – wenngleich nicht in derselben berufsbezogenen Weise wie eine Nach- oder Umschulung – der im konkreten Fall jeweils erforderlichen Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten der Arbeitslosen dienen; sie sollen den Arbeitslosen die Integration in den Arbeitsmarkt erleichtern (Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 9 AlVG Rz 8).
Auch bei einer Wiedereingliederungsmaßnahme oder Schulungsmaßnahme muss auf deren Zumutbarkeit abgestellt werden. Die einzelnen Zumutbarkeitskriterien, wie sie für Beschäftigungsverhältnisse gesetzlich festgelegt sind, können aber nicht ohne weiteres auf Wiedereingliederungs- und Schulungsmaßnahmen übertragen werden: So hat der VwGH judiziert, dass die Regeln über die Zumutbarkeit von Wegzeiten gem. § 9 Abs. 2 nur für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Beschäftigung gelten, sodass bei Schulungs- und Umschulungs- sowie Wiedereingliederungsmaßnahmen die Zumutbarkeit der Wegzeit unter Rückgriff auf allgemeine Gesichtspunkte beurteilt werden muss. Überlange Wegzeiten zum Kursort können jedoch einen wichtigen Grund darstellen, der die arbeitslose Person nach § 10 Abs. 1 Z 3 zur Verweigerung der Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt berechtigt (Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 9 AlVG Rz 9 mit Verweis auf VwGH 12.09.2012, 2012/08/0185).
Ein spezifisches Kriterium für die Zumutbarkeit von Maßnahmen besteht darin, dass sie allein oder gemeinsam mit anderen Maßnahmen im Hinblick auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erfolgversprechend erscheinen müssen. Es steht damit nicht im Belieben des AMS, (zumal Langzeit-)Arbeitslosen entweder eine freie Stelle zu vermitteln oder sie zu einer Nach- oder Umschulung bzw. einer Wiedereingliederungsmaßnahme zuzuweisen; eine solche Maßnahme setzt vielmehr voraus, dass die Kenntnisse der Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind. Mit anderen Worten besteht hier ein Vorrang der Vermittlung zur Beschäftigung und sind Defizite der Vermittlungsfähigkeit sowie eine Erfolgsprognose, dass diese durch die entsprechende Maßnahme verbessert würde, Voraussetzung für den – unter der Androhung einer Sanktion iSd § 10 stehenden – Auftrag zur Teilnahme an einer Maßnahme nach dem zweiten bzw. dritten Tatbestand des § 9 Abs. 1.
Dass bisherige Vermittlungsversuche und Bewerbungsbemühungen ergebnislos geblieben sind, ist für sich allein nicht ausreichend, um die Zuweisung zu einer Maßnahme zu begründen. Eine langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt ist zwar den arbeitsplatzbezogenen Einordnungs- und Kommunikationsfähigkeiten einer potentiellen Mitarbeiterin idR nicht förderlich, was wiederum in den Augen von Arbeitgebern einen entscheidenden Bewerbungsnachteil bei sonst durchaus gleicher Qualifikation darstellen kann.
Allgemeine Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt in bestimmten Berufsfeldern können grundsätzlich keine Wiedereingliederungsmaßnahmen rechtfertigen, weil es sich um von der Person der jeweiligen Arbeitslosen unabhängige Umstände handelt, die durch eine Maßnahmenteilnahme kaum verbessert werden können. Anderes kann in einer solchen Situation für (Um-)Schulungsmaßnahmen gelten. Hier ist allerdings zu beachten, dass dann, wenn kein Berufsschutz mehr besteht, auch im Hinblick auf wenig qualifizierte Beschäftigungen Defizite bestehen müssten, um die Zuweisung zu einer Maßnahme zu rechtfertigen; umgekehrt besteht freilich, solange die Vermittlung auf einen sei es auch niedrig qualifizierten Arbeitsplatz möglich ist, kein Anspruch auf Nach- oder Umschulung (Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 9 AlVG Rz 10 – 12).
Die Zulässigkeit einer Zuweisung zu einer Maßnahme zu einer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt setzt voraus, dass das Arbeitsmarktservice davor seiner Verpflichtung nachgekommen ist, dem Arbeitslosen die Gründe, aus denen das Arbeitsmarktservice eine solche Maßnahme für erforderlich erachtet, zu eröffnen, ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und den Arbeitslosen über die Rechtsfolgen einer Weigerung, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, zu belehren. Von einer ungerechtfertigten Weigerung des Arbeitslosen, an Maßnahmen zur Schulung, Umschulung oder Wiedereingliederung teilzunehmen, kann nur dann gesprochen werden, wenn sich die Zuweisung auf eine zulässige Maßnahme bezieht und die Weigerung in objektiver Kenntnis des Inhaltes, der Zumutbarkeit und der Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme erfolgt (VwGH 24.11.2010, 2008/08/0230 mwN.).
3.3.2.2. Das AMS wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.06.2024 zum Informationstag- XXXX für die Gastronomie am 16.07.2024 mit anschließendem zweiwöchigen Lehrgang zu. Begründet wurde die Teilnahme an der Schulung damit, dass mit dem Beschwerdeführer die Vermittlung im Bereich Gastronomie festgelegt worden sei. Im Rahmen des zweiwöchigen XXXX Lehrgangs erhalte der Beschwerdeführer kompakt und rasch alle notwendigen Fachkenntnisse für seinen schnellen beruflichen Wiedereinstieg. Der Kurs sei somit die Voraussetzung, damit der Beschwerdeführer danach rasch eine Arbeit in diesem Bereich finde.
Zum Zeitpunkt der Zuweisung zur Maßnahme befand sich der Beschwerdeführer zwar erst wenige Wochen im neuerlichen Notstandshilfebezug, wie festgestellt befand sich der Beschwerdeführer bislang allerdings lediglich in kurzfristigen Dienstverhältnissen, die bis auf eines kürzer als sechs Monate andauerten. Ebenso war der Beschwerdeführer häufig geringfügig beschäftigt. Dies deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer Schwierigkeiten hat, längerfristig ein vollversichertes Dienstverhältnis aufrecht zu erhalten, und weist er somit in diesem Bereich Defizite auf. Wie aus dem Einladungsschreiben zur Maßnahme ersichtlich ist, sollten dem Beschwerdeführer während des zweiwöchigen Lehrgangs notwendige Fachkenntnisse für die Gastronomie vermittelt werden, die einen raschen – und wohl auch dauerhaften – Wiedereinstieg ins Berufsleben ermöglichen hätten sollen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer während der Maßnahme gastronomische Fachkenntnisse erlernt hätte, die ihm bislang fehlten, zumal auch nicht hervorgekommen ist, dass er eine Berufsausbildung in der Gastronomie hat.
Dem Beschwerdeführer wurden im Teilnahmeschreiben die Gründe für die Zuweisung dargelegt, er hat zur Zumutbarkeit der Maßnahme keine Einwendungen erhoben. Ebenso wurde der Beschwerdeführer auf die Rechtsfolgen des Fernbleibens belehrt.
Insgesamt ist die gegenständliche Schulungsmaßnahme als zumutbar iSd § 9 AlVG anzusehen.
3.3.3. Zur sanktionierbaren Handlung des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer erschien unstrittig nicht zum Informationstag am 16.07.2024 und nahm nicht an der Maßnahme teil.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte am 16.07.2024 ein vollversichertes Dienstverhältnis mit der Pizzeria F antreten sollen, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer auch vorbringt, der Dienstgeber habe angekündigt, sich mit einem Dienstplan zu melden. Weiters bringt der Beschwerdeführer selbst vor, dass er nichts mehr vom Dienstgeber gehört und am 18.07.2024 schließlich selbst nachgefragt habe, ob die Beschäftigung nun zustande komme. Nachdem dem Beschwerdeführer mit 16.07.2024 ein konkretes Datum als Beginn des Dienstverhältnisses in Aussicht gestellt wurde und der Dienstgeber ihn nicht bezüglich der Uhrzeit des Arbeitsbeginns kontaktierte, konnte der Beschwerdeführer aus Sicht des erkennenden Senats spätestens am Abend des 15.07.2024 nicht mehr gesichert davon ausgehen, dass das Dienstverhältnis tatsächlich zustande kommen werde. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausführt, dass ihm seitens der Pizzeria F bereits eine Beschäftigung ab 01.04.2024 in Aussicht gestellt worden sei, die schließlich doch nicht zustande gekommen sei. Dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben erst am 18.07.2024 bei der Pizzeria F nachfragte, lässt aus Sicht des erkennenden Senats auch darauf schließen, dass er nicht von einem fixen Arbeitsbeginn am 16.07.2025 ausging. Auch vor diesem Hintergrund wäre der Beschwerdeführer angehalten gewesen, spätestens am 15.07.2024 mit dem potentiellen Dienstgeber Rücksprache bezüglich Dienstbeginn zu halten.
Insgesamt kann somit kein Grund gesehen werden, welcher den Beschwerdeführer von der Teilnahme am Informationstag am 16.07.2024 und am anschließenden Lehrgang abgehalten hätte, da er aufgrund der von ihm geschilderten Umstände nicht davon auszugehen konnte, dass er am 16.07.2024 tatsächlich ein Dienstverhältnis antreten werde. Dadurch, dass er jedoch nicht zum Informationstag und Beginn der Maßnahme erschienen ist, wiewohl er sich nicht zeitnah vor dem in Aussicht gestellten Arbeitsbeginn hinsichtlich des Zustandekommens des Beschäftigungsverhältnisses vergewissert hat, hat der Beschwerdeführer die Teilnahme am Kurs ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes verweigert und somit die Vereitelung dessen Erfolges in Kauf genommen.
3.3.4. Zur Rechtsfolge der Vereitelung bzw. Verweigerung:
Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.
Der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) im Gesamtausmaß von sechs Wochen ab dem 17.07.2024 erweist sich als zulässig.
3.3.5. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht:
Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 24.02.2026, Ra 2016/08/0001; 25.06.2013, 2012/08/0236 mwN.).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).
Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vlg. etwa VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).
Es haben sich – wie festgestellt und beweiswürdigend erörtert – im Verfahren keine besonderen Gründe ergeben, aus denen dem Beschwerdeführer sein Verhalten nicht vorgeworfen werden konnte, so konnte insbesondere nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zeitnah ein Dienstverhältnis angetreten hat.
3.3.6. Ergebnis:
Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des bescheidmäßig ausgesprochenen Verlust der Notstandshilfe nicht darzutun, auch sonst ist im Verfahren nichts hervorgekommen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Soweit der angefochtene Bescheid über die Beschwerdevorentscheidung hinausgehende Spruchteile enthielt, genügt es darauf hinzuweisen, dass dieser bereits durch die Beschwerdevorentscheidung ersetzt wurde (vgl. VwGH 16.07.2024, Ra 2024/08/0042).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.