Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der ORF Beitrags Service GmbH in Wien, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 19, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 2024, Zl. W292 2284228 1/49E, betreffend eine datenschutzrechtliche Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Datenschutzbehörde; weitere Partei: Bundesministerin für Justiz; mitbeteiligte Partei: G E in F, vertreten durch Mag. Robert Haupt, LL.M., 1010 Wien, Rotenturmstraße 29/12), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 27. November 2023, mit dem der Datenschutzbeschwerde des Mitbeteiligten teilweise Folge gegeben und die Verletzung des Mitbeteiligten im Recht auf Geheimhaltung festgestellt wurde, indem die revisionswerbende Partei „es mangels geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO (‚Sicherheit der Verarbeitung‘) ermöglicht hat, dass personenbezogene Daten“ des Mitbeteiligten „(jedenfalls Vor und Nachnahme, Geburtsdatum und postalische Anschrift) zumindest einer dritten Person (Hacker) unrechtmäßig zugänglich“ geworden seien, als unbegründet ab.
2 Die revisionswerbende Partei begründet den mit ihrer Revision verbundenen Antrag auf aufschiebende Wirkung damit, dass sich der Mitbeteiligte „einer Sammelaktion“ angeschlossen habe, deren Ziel in der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bestehe. Daher sei davon auszugehen, dass der Mitbeteiligte „seinen (behaupteten) Schadenersatzanspruch auf die spruchgemäße Feststellung im angefochtenen Erkenntnis stützen“ werde. Hinzutrete, dass nach Kenntnisstand der revisionswerbenden Partei sich der „erwähnten Sammelaktion mehrere tausend Personen“ angeschlossen hätten und das Verfahren auch „im medialen Interesse“ stehe. Es sei daher anzunehmen, dass sich auch zahlreiche an diesem Verfahren nichtbeteiligte Personen zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen auf das angefochtene Erkenntnis stützen werden. Für die revisionswerbende Partei sei somit wegen zahlreicher im Raum stehender Schadenersatzklagen aufgrund des angefochtenen Erkenntnisses „ein irreversibler und schwerwiegender Nachteil“ zu befürchten.
3 Sowohl die belangte Behörde als auch der Mitbeteiligte sprachen sich mangels eines aus ihrer Sicht unverhältnismäßigen Nachteils gegen die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus.
4Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof (ab Vorlage der Revision) auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5Macht ein Revisionswerber einen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteil geltend, so hat er dies durch nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen auf dem Boden seiner ebenso konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen. Erst eine solche ausreichende Konkretisierung ermöglicht die nach dem Gesetz gebotene Interessenabwägung. Der pauschale Hinweis der revisionswerbenden Partei auf die Möglichkeit des Entstehens von Schadenersatzansprüchen wird diesen Anforderungen nicht gerecht (vgl. etwa VwGH 6.8.2024, Ra 2024/05/0078, Rn. 10).
6 Die revisionswerbende Partei hat somit das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils nicht ausreichend konkret dargelegt.
7Soweit die revisionswerbende Partei auf den Beschluss des VwGH vom 4. März 2024, Ra 2024/04/0010, verweist, womit einem Aufschiebungsantrag im Hinblick auf die mögliche Betreibung von Schadenersatzansprüchen gemäß der DSGVO aus einer festgestellten unzulässigen Datenverarbeitung stattgegeben wurde, ist ihr entgegen zu halten, dass im Gegensatz zum vorliegenden Verfahren im dortigen Verfahren die belangte Behörde der Zuerkennung entgegenstehende zwingende öffentliche Interessen verneint und die mitbeteiligte Partei keine Stellungnahme erstattet hat.
8Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG war somit nicht stattzugeben.
Wien, am 11. Dezember 2024
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