Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. M T, 2. (mj.) V T und 3. (mj.) J T, alle in W und vertreten durch die Marschall Heinz Rechtsanwalts Kommanditpartnerschaft in 1010 Wien, Goldschmiedgasse 8, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 17. Februar 2025, Zlen. 1. VGW 152/108/2430/2025 2, 2. VGW 152/108/2431/2025 2 und 3. VGW 152/108/2433/2025 2, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) in der Sache den Antrag des Erstrevisionswerbers, eines syrischen Staatsangehörigen, auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft unter gleichzeitiger Erstreckung auf seine minderjährigen Kinder, die zweit- und drittrevisionswerbenden Parteien, gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) sowie gemäß §§ 17 Abs. 1 und 18 leg. cit. ab.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. für viele VwGH 10.5.2024, Ra 2024/01/0143, mwN).
7Der Hinweis auf behauptete Abweichungen der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung von Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH) vermag ein Abweichen von der für die vorliegende Beurteilung allein maßgeblichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht darzutun (vgl. etwa VwGH 2.8.2024, Ra 2024/05/0095, mwN).
8Soweit die Revision zu ihrer Zulässigkeit die Verletzung der Verhandlungspflicht rügt, wird die Begründung für die Zulässigkeit der Revision im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGG nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil nicht konkret unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofesangegeben wird, von welcher Rechtsprechung das Verwaltungsgericht nach Ansicht des Revisionswerbers abgewichen sein soll (vgl. etwa VwGH 23.8.2024, Ra 2024/01/0183; 5.12.2024, Ra 2024/01/0403, jeweils mwN).
9Der diesbezüglich in den Zulässigkeitsausführungen enthaltene Verweis auf die Revisionsgründe wird dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG, wonach die Revision auch gesonderte Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, nicht gerecht (vgl. etwa VwGH 10.12.2024, Ra 2024/02/0219, mwN).
10Schließlich wird mit dem lediglich pauschalen Hinweis, dass das Verwaltungsgericht infolge „der Verletzung von Verfahrensvorschriften und insbesondere der Verkennung der Bestimmung des § 24 Abs. 4 VwGVG ... zu einer grob unrichtigen Beurteilung“ der Verleihungs bzw. Erstreckungsvoraussetzungen gelangt sei, eine vom Verwaltungsgerichtshof (erstmals) zu lösende grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht dargelegt.
11 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 19. Mai 2025