Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision des F F, vertreten durch die Thurnher Wittwer Pfefferkorn Partner Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. November 2023, Zl. W214 2222613 2/62E, betreffend eine datenschutzrechtliche Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Datenschutzbehörde; weitere Partei: Bundesministerin für Justiz; mitbeteiligte Partei: C GmbH, vertreten durch die Baker McKenzie Rechtsanwälte LLP Co KG in Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 1. Mit Bescheid vom 11. September 2019 wies die Datenschutzbehörde (belangte Behörde) die gegen die mitbeteiligte Partei (die Betreiberin einer Identitäts und Bonitätsdatenbank) gerichtete Datenschutzbeschwerde des Revisionswerbers „wegen Verstoßes gegen das Auskunftsrecht“ und „gegen Informationspflichten“ ab (Spruchpunkte 1. und 2.) bzw. „wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung aufgrund eines Verstoßes gegen die Datenminimierungspflicht sowie aufgrund eines Verstoßes gegen die Datensicherungspflichten“ zurück (Spruchpunkt 3.).
2 Mit (Teil)Erkenntnis vom 9. August 2021 sprach das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers hinsichtlich der Spruchpunkte 2. und 3. vollständig und hinsichtlich Spruchpunkt 1. teilweise (nämlich betreffend die Auskunft über die Speicherdauer, die Herkunft und die Verarbeitungszwecke der Daten) ab (siehe dazu VwGH 6.3.2024, Ro 2021/04/0030 bis 0031).
3 Mit Beschluss (ebenfalls) vom 9. August 2021 legte das BVwG aus Anlass des zugrundeliegenden Beschwerdeverfahrens dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) betreffend den verbliebenen Teil von Spruchpunkt 1. mehrere Fragen zur Auslegung des Art. 15 Abs. 3 DSGVO und zum darin enthaltenen Begriff der „Kopie“ vor.
4 Mit Urteil vom 4. Mai 2023 entschied der EuGH über dieses zu C 487/21, CRIF , protokollierte Vorabentscheidungsersuchen.
5 2. Im Anschluss daran gab das BVwG mit dem nunmehr angefochtenen (Teil)Erkenntnis vom 20. November 2023 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Beschwerde des Revisionswerbers (soweit sie noch unerledigt war) teilweise statt und stellte fest, dass die mitbeteiligte Partei den Revisionswerber dadurch im Recht auf Auskunft verletzt habe, dass sie ihm keine vollständige Auskunft in Form einer Kopie der personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt habe; der mitbeteiligten Partei wurde aufgetragen, dem Revisionswerber die ihn betreffenden Bonitätsreports zu übermitteln (Spruchpunkte A)1. und A)2.). Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A)3.). Die Revision erklärte das BVwG gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für zulässig.
6 2.1. Das BVwG hielt zunächst fest, die mitbeteiligte Partei habe im Juli 2023 ein Dokument mit sämtlichen „gespeicherten, ad hoc errechneten oder gerade nicht verarbeiteten Daten (,freie Textfelder‘)“ des Revisionswerbers sowie allgemeine Informationen zur Ermittlung der Bonitäts Scores übermittelt. Im Hinblick auf das bereits zuvor ergangene (Teil)Erkenntnis des BVwG (vom 9. August 2021) gehe es im vorliegenden Teil (nur mehr) um (einzelne) Daten, die in Form einer Kopie zu beauskunften seien.
7 2.2. Der Revisionswerber habe so das BVwG die Bereitstellung der konkreten Bonitätsreports begehrt, welche die mitbeteiligte Partei ihren Kunden zur Verfügung gestellt habe. Zwar seien die Empfänger der Daten bereits beauskunftet worden; die Vorlage von Kopien der Bonitätsreports gebe aber Aufschluss über die an diese Empfänger übermittelten Daten. Die mitbeteiligte Partei sei verpflichtet, diese Daten zur Verfügung zu stellen.
8 Zu dem vom Revisionswerber begehrten Erhalt einer Kopie in Form eines Datenbankauszuges hielt das BVwG Folgendes fest: Laut den Ausführungen des EuGH (im Urteil C 487/21) gebe es kein eigenständiges Recht auf Kopie, sondern seien dies Modalitäten der Auskunftserteilung. Bei einer Kopie handle es sich nicht um die (jeder elektronischen Datei zugrundeliegende) „Binärfolge“, sondern um eine Darstellung personenbezogener Daten in einem für Menschen verständlichen und lesbaren Format. Mit der Übermittlung des Dokuments, in dem sämtliche gespeicherten, errechneten und gerade nicht verarbeiteten Daten des Revisionswerbers aufgelistet seien, sei die mitbeteiligte Partei ihrer Verpflichtung gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO nachgekommen, zumal zu den freien Textfeldern Erläuterungen im Sinn einer Kontextualisierung erfolgt seien. Nach dem glaubhaften Vorbringen der mitbeteiligten Partei seien diese Daten originalgetreu aus ihrer Datenbank exportiert worden. Durch diesen Vorgang gehe die originalgetreue Reproduktion nicht verloren. Zudem würde die Offenlegung der Datenbankstruktur bzw. der Befehlsstruktur für Datenbankabfragen Geschäftsgeheimnisse berühren.
9 Zu den vom Revisionswerber ebenfalls begehrten sogenannten „Teilscores“ hielt das BVwG fest, dass es sich dabei zwar auch um personenbezogene Daten handle, der mitbeteiligten Partei aber dahingehend zuzustimmen sei, dass aus der Offenlegung der „Teilscores“ Rückschlüsse auf die „Scoreformel“ gezogen werden könnten und die Gewichtung der einzelnen Berechnungselemente zu den als Geschäftsgeheimnissen geschützten Inhalten zähle. Nach Ansicht des BVwG lasse die Anzahl und Ausgestaltung der „Teilscores“ Rückschlüsse auf den zugrundeliegenden Algorithmus zu. Die konkreten „Teilscores“ seien daher als Bestandteil des geschützten Geschäftsgeheimnisses nicht zu beauskunften.
10 2.3. Die Zulässigkeit der Revision begründete das BVwG mit dem Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, was unter einer „originalgetreuen Reproduktion“ zu verstehen sei, sowie zur Frage, ob die Beauskunftung von „Teilscores“ unter ein Geschäftsgeheimnis im Sinn des § 4 Abs. 6 DSG falle.
11 3. Gegen Spruchpunkt A)3. dieses Erkenntnisses richtet sich die vorliegende ordentliche Revision.
12 Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision beantragt.
13 4. Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
14 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
15 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
16 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Kontrolle der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte ist nicht nur für den Fall einer außerordentlichen Revision, sondern auch bei ordentlichen Revisionen auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG begrenzt. Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die maßgeblichen Gründe für die Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. etwa VwGH 17.12.2025, Ro 2024/04/0012, Rn. 17, mwN).
17 5.1. Der Revisionswerber bringt in seiner Zulässigkeitsbegründung zum Begriff der Kopie bzw. der originalgetreuen Reproduktion vor, es liege keine Rechtsprechung des VwGH zur Frage vor, ob die vom BVwG vorgenommene Interpretation des Art. 15 Abs. 3 DSGVO den Vorgaben des EuGH entspreche.
18 Zudem macht der Revisionswerber eine unvertretbare Beweiswürdigung geltend, weil das BVwG aufgrund der Aussagen der mitbeteiligten Partei davon ausgegangen sei, dass nunmehr sämtliche Daten beauskunftet worden seien, obwohl die mitbeteiligte Partei „mehrfach fälschlich“ eine vollständige Auskunftserteilung behauptet habe und in der Folge weitere Daten des Revisionswerbers beauskunftet worden seien. Das BVwG hätte daher wie vom Revisionswerber beantragt weitere Ermittlungsmaßnahmen zur Plausibilisierung der Angaben der mitbeteiligten Partei durchführen müssen.
19 Die mitbeteiligte Partei hält dem entgegen, dass die Frage des Vorliegens einer originalgetreuen Kopie durch den EuGH bereits geklärt sei. Soweit die mitbeteiligte Partei im Laufe des Verfahrens ihre Auskunft gegenüber dem Revisionswerber ergänzt habe, beruhe dies darauf, dass der Umfang des Auskunftsrechts durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des EuGH in verschiedener Hinsicht präzisiert worden sei.
20 5.2. Der EuGH hat im zitierten Urteil vom 4. Mai 2023, C 487/21, CRIF , zum Begriff der „Kopie“ gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO Folgendes festgehalten:
„28 Daher folgt aus der wörtlichen Auslegung von Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO, dass diese Bestimmung der betroffenen Person das Recht verleiht, eine originalgetreue Reproduktion ihrer personenbezogenen Daten im Sinne einer weiten Bedeutung zu erhalten, die Gegenstand von Vorgängen sind, die als Verarbeitung durch den für diese Verarbeitung Verantwortlichen eingestuft werden müssen.
29 Allerdings ist festzustellen, dass der Wortlaut dieser Bestimmung [...] keinen Hinweis auf ein etwaiges Recht enthält, nicht nur eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, sondern auch eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder Auszügen aus Datenbanken, die u. a. diese Daten enthalten, zu erlangen.
[...]
31 Art. 15 Abs. 3 DSGVO legt die praktischen Modalitäten für die Erfüllung der dem für die Verarbeitung Verantwortlichen obliegenden Verpflichtung fest, indem er u. a. in Satz 1 die Form festlegt, in der dieser Verantwortliche die ‚personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind‘, zur Verfügung stellen muss, nämlich in Form einer ‚Kopie‘. Außerdem heißt es in Satz 3 dieses Absatzes, dass die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen sind, wenn die betroffene Person den Antrag elektronisch stellt, sofern sie nichts anderes angibt.
32 Daher kann Art. 15 DSGVO nicht so ausgelegt werden, dass er in seinem Abs. 3 Satz 1 ein anderes Recht als das in seinem Abs. 1 vorgesehene gewährt. Im Übrigen bezieht sich [...] der Begriff ‚Kopie‘ nicht auf ein Dokument als solches, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthält und die vollständig sein müssen. Die Kopie muss daher alle personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind.
[...]
39 Daraus folgt, dass die vom Verantwortlichen nach Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO zur Verfügung zu stellende Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, alle Merkmale aufweisen muss, die es der betroffenen Person ermöglichen, ihre Rechte aus dieser Verordnung wirksam auszuüben, und diese Daten daher vollständig und originalgetreu wiedergeben muss.
[...]
41 Um zu gewährleisten, dass die so bereitgestellten Informationen leicht verständlich sind, wie es Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit dem 58. Erwägungsgrund der DSGVO verlangt, kann sich nämlich [...] die Reproduktion von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken, die u. a. personenbezogene Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, als unerlässlich erweisen, wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten.
42 Insbesondere wenn personenbezogene Daten aus anderen Daten generiert werden oder wenn sie auf freien Feldern beruhen, d. h. einer fehlenden Angabe, aus der eine Information über die betroffene Person hervorgeht, ist der Kontext, in dem diese Daten Gegenstand der Verarbeitung sind, unerlässlich, damit die betroffene Person eine transparente Auskunft und eine verständliche Darstellung dieser Daten erhalten kann.“
21 Auch im Urteil vom 26. Oktober 2023, C 307/22, FT , Rn. 72, hat der EuGH festgehalten, dass sich der Begriff „Kopie“ nicht auf ein Dokument als solches bezieht, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthält und die vollständig sein müssen.
22 Der Verwaltungsgerichtshof hat die Judikatur des EuGH wie folgt zusammengefasst (siehe VwGH 3.8.2023, Ro 2020/04/0035, Rn. 28):
„[...] Art. 15 Abs. 3 erster Satz DSGVO [ist] dahin auszulegen [...], dass das Recht , von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen eine Kopie der personenbezogenen Daten , die Gegenstand der Verarbeitung sind, zu erhalten, bedeutet , dass der betroffenen Person eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller dieser Daten ausgefolgt wird. Dieses Recht umfasst gegebenenfalls auch den Anspruch, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken, die u. a. diese Daten enthalten, zu erlangen, wenn die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch diese Verordnung verliehenen Rechte zu ermöglichen, wobei insoweit die Rechte und Freiheiten anderer zu berücksichtigen sind“.
23 5.3. Es lässt sich somit zunächst nicht sagen, dass es an Rechtsprechung zu dem in Art. 15 Abs. 3 erster Satz DSGVO enthaltenen Begriff der Kopie fehlt. Der EuGH hat klar festgehalten, dass Art. 15 Abs. 3 DSGVO die praktischen Modalitäten für die Erfüllung der dem für die Verarbeitung Verantwortlichen obliegenden Verpflichtung festlegt, indem die Daten in Form einer „Kopie“ zur Verfügung zu stellen sind. Der Begriff „Kopie“ bezieht sich nicht auf ein Dokument als solches, sondern auf die personenbezogenen Daten (vgl. EuGH 4.5.2023, C 487/21, Rn. 31 f).
24 Ausgehend davon hat der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken dagegen, die Übermittlung eines wenn auch eigens für die Auskunftserteilung erstellten Dokumentes mit den verarbeiteten Daten dem Grunde nach als eine Zurverfügungstellung von Daten in Form einer Kopie anzusehen. Das BVwG ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass Art. 15 Abs. 3 erster Satz DSGVO dem Revisionswerber neben seinem Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO kein zusätzliches eigenständiges Recht auf Kopien von Auszügen aus Dokumenten oder aus Datenbanken einräumt.
25 Zwar hat der EuGH und ihm folgend der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass sich die originalgetreue Reproduktion von Auszügen (unter Umständen auch) aus Datenbanken als unerlässlich erweisen kann, wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich ist, damit die betroffene Person eine transparente Auskunft und eine verständliche Darstellung dieser Daten erhält. Bei der Beurteilung, ob im Sinn einer gebotenen Kontextualisierung Auszüge aus Datenbanken zur Verfügung zu stellen sind, kommt es aber auf die Umstände des Einzelfalls an (vgl. erneut VwGH 3.8.2023, Ro 2020/04/0035, Rn. 30). Dass die vom BVwG vorliegend vorgenommene Beurteilung unvertretbar bzw. eine solche Reproduktion von Datenbankauszügen unerlässlich gewesen wäre, vermag der Revisionswerber aber nicht aufzuzeigen, zumal das BVwG darauf hinweist, dass seitens der mitbeteiligten Partei zu den „freien Textfeldern“ entsprechende Erläuterungen erfolgt sind.
26 5.4. Soweit der Revisionswerber die Beweiswürdigung durch das BVwG bzw. fehlende Ermittlungen rügt, genügt der Hinweis, dass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vorliegt, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. etwa erneut VwGH 17.12.2025, Ro 2024/04/0012, Rn. 26, mwN). Dass dem Verwaltungsgericht ein derartiger krasser Fehler der Beweiswürdigung unterlaufen wäre, wird mit dem (in der Zulässigkeitsbegründung nicht näher substantiierten) Hinweis darauf, das Verwaltungsgericht habe die Angaben der mitbeteiligten Partei als glaubhaft angesehen, obwohl diese zuvor mehrfach „fälschlich“ eine vollständige Auskunftserteilung behauptet habe, nicht aufgezeigt.
27 Die Beurteilung, ob eine Beweisaufnahme im Einzelfall notwendig ist, obliegt ebenfalls dem Verwaltungsgericht. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG läge auch hier nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. etwa VwGH 6.8.2025, Ra 2024/04/0309, Rn. 21, mwN). Dass dies gegenständlich der Fall wäre, zeigt der Revisionswerber mit seinem diesbezüglichen Zulässigkeitsvorbringen nicht auf.
28 6.1. Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision weiters vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die vom BVwG im angefochtenen Erkenntnis vorgenommene rechtliche Würdigung des Vorliegens von Geschäftsgeheimnissen den Vorgaben des EuGH entspreche.
29 6.2. Der EuGH hat im bereits zitierten Urteil vom 4. Mai 2023, C 487/21, CRIF , festgehalten, dass nach Art. 15 Abs. 4 DSGVO in Verbindung mit dem 63. Erwägungsgrund der DSGVO das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Abs. 3 die Rechte und Freiheiten anderer Personen wie Geschäftsgeheimnisse nicht beeinträchtigen soll.
30 Im Urteil vom 27. Februar 2025, C 203/22, Dun Bradstreet Austria , Rn. 68 ff, hat der EuGH unter Verweis auf den 4. Erwägungsgrund der DSGVO festgehalten, dass das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten kein uneingeschränktes Recht sei und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegen andere Grundrechte abgewogen werden müsse. Dies dürfe jedoch nicht dazu führen, dass der betroffenen Person jegliche Auskunft verweigert wird; eine Beschränkung des Umfangs der in Art. 15 DSGVO vorgesehenen Pflichten und Rechte sei nur möglich, sofern der Wesensgehalt der Grundrechte beachtet werde. Im Fall eines Konflikts zwischen der Ausübung des Rechts auf vollständige und umfassende Auskunft über die personenbezogenen Daten zum einen und den Rechten oder Freiheiten anderer Personen zum anderen seien die fraglichen Rechte gegeneinander abzuwägen. Schließlich hat der EuGH in diesem Urteil darauf hingewiesen, dass ein Mitgliedstaat das Ergebnis einer durch das Unionsrecht vorgegebenen, auf Einzelfallbasis durchzuführenden Abwägung der einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen nicht abschließend vorschreiben kann.
31 Auch der Verwaltungsgerichtshof ist unter Bezugnahme auf dieses Urteil des EuGH davon ausgegangen, dass im jeweiligen Einzelfall zwischen dem Auskunftsrecht und dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen abzuwägen ist. Ebenso wurde es nicht beanstandet, die bei der Ermittlung des „Scores“ angewendete Berechnungsmethode als Geschäftsgeheimnis anzusehen. Zwar ist der bloße Hinweis auf eine mögliche Gefährdung eines Geschäftsgeheimnisses nicht hinreichend, einer ausführlichen Erläuterung der dabei verwendeten Algorithmen oder einer Offenlegung des gesamten Algorithmus bedarf es hingegen nicht (vgl. zu allem VwGH 20.8.2025, Ro 2020/04/0010, Rn. 31 ff).
32 6.3. Ausgehend davon ist zum diesbezüglichen Zulässigkeitsvorbringen des Revisionswerbers Folgendes anzumerken: Vorauszuschicken ist zunächst, dass dem Revisionswerber, soweit er in seiner Zulässigkeitsbegründung auf die Revisionsbegründung verweist, entgegenzuhalten ist, dass ein Verweis auf die Revisionsgründe den Anforderungen des § 28 Abs. 3 VwGG betreffend eine gesonderte Darlegung der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht genügt (vgl. etwa VwGH 18.3.2022, Ra 2022/04/0005, Rn. 9, mwN).
33 Das BVwG hat im vorliegenden Fall dargelegt, dass die Anzahl und Ausgestaltung einzelner Berechnungselemente wie der „Teilscores“ (und damit deren Offenlegung) zumindest Rückschlüsse auf den zugrundeliegenden „Scoring Algorithmus“ zulasse und dass das Recht auf Schutz der Geschäftsgeheinisse hinsichtlich dieser „Teilscores“ im Ergebnis überwiege. Dass diese im Einzelfall erfolgte Beurteilung in unvertretbarer Weise vorgenommen worden wäre, wird im Zulässigkeitsvorbringen nicht aufgezeigt. Zudem führt die unterlassene Beauskunftung dieser Teilaspekte nicht dazu, dass der betroffenen Person jegliche Auskunft verweigert wird (siehe dazu, dass dies nicht das Resultat einer Berücksichtigung von Geschäftsgeheimnissen sein soll, erneut EuGH 27.2.2025, C 203/22, Rn. 70).
34 Der Anregung des Revisionswerbers, zur Regelung des § 4 Abs. 6 DSG ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten, musste schon deshalb nicht nachgekommen werden, weil im Hinblick auf die Ausführungen des EuGH im Urteil C 203/22, Rn. 75, eine unionsrechtskonforme Auslegung des § 4 Abs. 6 DSG (in Richtung einer im jeweiligen Einzelfall vorzunehmenden Abwägung) jedenfalls geboten und auch möglich ist (vgl. zur Frage der Vorlagepflicht etwa EuGH 15.10.2024, C 144/23, KUBERA , Rn. 36).
35 7. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG noch grundsätzliche Bedeutung zukäme.
36 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 6. März 2026
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