JudikaturVwGH

Ra 2025/02/0144 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
16. Oktober 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Janitsch, über die Revision des Magistrates der Stadt Wien gegen das am 2. Juni 2025 mündlich verkündete und am selben Tag schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, VGW 001/048/4550/2024 25, betreffend Übertretungen des Wiener Veranstaltungsgesetzes 2020 (mitbeteiligte Partei: S H, vertreten durch die Rosenauer Prankl Barrett Rechtsanwälte OG in Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

1 Mit Bescheiden der nunmehr amtsrevisionswerbenden Behörde vom 13. Juli 2016 und vom 20. Juli 2021 wurde die generelle Eignung eines näher genannten Stadions als Veranstaltungsstätte festgestellt. Mit Bescheid der amtsrevisionswerbenden Behörde vom 21. September 2021 wurde diese Veranstaltungsstätte bei Einhaltung näher umschriebener Voraussetzungen hinsichtlich bestimmter Bereiche des Stadions zum gleichzeitigen Einsatz einer festgelegten Anzahl näher genannter pyrotechnischer Gegenstände gemäß § 18 Abs. 3 Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG) als speziell geeignet festgestellt und zusätzlich 21 Auflagen vorgeschrieben.

2 Mit Straferkenntnis der amtsrevisionswerbenden Behörde vom 14. Februar 2024 wurde dem Mitbeteiligten zur Last gelegt, er habe als gemäß § 7 Abs. 1 Wr. VG veranstaltungsrechtlicher Geschäftsführer der X. GmbH als Veranstalterin zu verantworten, dass diese bei der Durchführung jeweils näher genannter Veranstaltungen

1. am 19. Februar 2023, am 5. März 2023 sowie am 12. März 2023 Auflagepunkt 5 des Bescheides vom 21. September 2021 nicht eingehalten habe, weil während dieser Veranstaltungen Personen aus dem Publikum die Teilüberdachungen in einem näher umschriebenen Bereich der Veranstaltungsstätte betreten hätten und das Betreten dieser Teilüberdachung nicht verhindert worden sei,

2. am 19. Februar 2023 und am 5. März 2023 entgegen der „verbalen Beschreibung auf Seite 2 vorletzter Absatz erster Satz“ des Bescheides vom 21. September 2021 eine Anzahl von mehr als vier Pyrotechnikverwendern je Verwendungsbereich ermöglicht und daher die Einhaltung der erforderlichen seitlichen Sicherheitsabstände zwischen diesen Verwendern nicht gewährleistet habe,

3. am 19. Februar 2023 und am 5. März 2023 Auflagepunkt 9 des Bescheides vom 21. September 2021 nicht eingehalten habe, weil während dieser Veranstaltungen das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen außerhalb von Verwendungsbereichen erfolgt sei, zu welchen eine vorangehende Absperrung nicht vorgelegen habe und ein solches Abbrennen nicht verhindert worden sei,

4. am 12. März 2023 Auflagepunkt 14 des Bescheides vom 21. September 2021 nicht eingehalten habe, weil während dieser Veranstaltung das Abbrennen von mehr als 50 Stück bengalischer Feuer durch Personen aus dem Publikum festzustellen gewesen sei und das Abbrennen bengalischer Feuer außerhalb des Genehmigungsumfanges nicht verhindert worden sei, sowie

5. die anmeldepflichtige Veranstaltung „Abbrennen pyrotechnische Gegenstände“ im Rahmen eines näher bezeichneten Fußballspieles am 12. März 2023 zwar im Rahmen und Umfang der Eignungsfeststellung durchgeführt worden sei, aber keine rechtswirksame Anmeldung dieser Veranstaltung bei der zuständigen Veranstaltungsbehörde im Wege des vereinfachten Anmeldeverfahrens durch die Veranstalterin nach § 17 Wr. VG erfolgt sei.

Der Mitbeteiligte habe dadurch § 18 Wr. VG jeweils iVm mit dem jeweiligen Auflagepunkt bzw. der „verbalen Beschreibung“ des Bescheides vom 21. September 2021 (Spruchpunkte 1. Bis 4.) und § 17 Abs. 1 Wr. VG (Spruchpunkt 5.) verletzt, weshalb über ihn zu Spruchpunkt 1. Bis 4. jeweils nach § 43 Abs. 2 Z 9 iVm Abs. 11 Wr. VG und zu Spruchpunkt 5. nach § 43 Abs. 2 Z 5 iVm Abs. 11 Wr. VG jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.500, (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 2 Tage) verhängt wurden. Zudem wurde ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt und die X. GmbH zur Haftung zur ungeteilten Hand für die über den Mitbeteiligten verhängten Geldstrafen und die Verfahrenskosten gemäß § 9 Abs. 7 VStG verpflichtet.

3 Der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde gab das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mündlich verkündeten und nach rechtzeitigem Antrag der revisionswerbenden Behörde schriftlich ausgefertigten Erkenntnis Folge, es behob das Straferkenntnis und stellte „das“ Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG ein. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass der Mitbeteiligte gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe und erklärte eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG für unzulässig.

4 Nach Darstellung des Verfahrensganges und Wiedergabe rechtlicher Bestimmungen führte das Verwaltungsgericht aus, es werde als erwiesen festgestellt, dass bei den Fußballveranstaltungen pyrotechnische Gegenstände gesetz und auflagenwidrig zum Einsatz gekommen sowie verbotene Teile der Stadionanlage betreten worden seien. Es seien bescheidwidrig bestimmte, näher bezeichnete Auflagepunkte nicht eingehalten worden. Darüber hinaus sei das vereinfachte Anmeldeverfahren für das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände unterlassen worden.

5 Das Verwaltungsgericht führte nach Verweis auf die Aktenlage und die Ergebnisse der Verhandlung wörtlich Folgendes aus:

„Die Nichteinhaltung wurde darüber hinaus nicht bestritten sondern zum Verschulden ausgeführt. Das dahingehend eingeholte sachverständige Gutachten [...] vom 26.5.2025 kam insgesamt zum Ergebnis der Einhaltung der Auflagen durch den Veranstalter im Sinne des Fehlens von Fehlern oder Mängeln. Konkret hält das Sicherheitskonzept einem Fremdvergleich stand und weist keine Mängel aus. Konkret wurde das Konzept umgesetzt und war es einsatztauglich. Den zu erwartenden Risken konnte damit einsatztauglich begegnet werden. Jedem Konzept, welches wie vorgeschrieben umgesetzt, bleibt jedoch ein Rest an Risiko, welches sich konkret verwirklicht hat, dem aber situationsbedingt richtig begegnet worden war. Das Konzept wurde wieder auf seine Wirksamkeit evaluiert und hielt dem stand. Die Sicherheitsmethode des Konzepts empfiehlt ,Eskaliere nichts, was du beherrschen kannst‘; auch dem wurde entsprochen. Der Sachverständige empfiehlt im Sukkus auch keine Optimierungsmaßnahmen.“

6 In der Folge hielt das Verwaltungsgericht fest, dass die Verwirklichung der objektiven Tatbestände der angelasteten Verwaltungsübertretungen erfolgt sei, dem Mitbeteiligten jedoch kein Verschulden angelastet werden könne. Der Sachverständige sei in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, dass „das Sicherheitskonzept eingehalten“ worden sei und „Optimierungen nicht nötig“ wären. Anders gesagt hätte der Mitbeteiligte so das Verwaltungsgericht „nicht mehr tun können und müssen“, als er getan habe, es sei „nichts“ zur Sicherheit Mögliche unterlassen worden. Dies ergebe sich auch daraus, dass das angewandte Sicherheits-Konzept „auch in Zukunft so zum Einsatz kommen“ könne. Wenn aber alles getan worden sei, was von einem sorgfältigen, kundigen und fähigen Veranstalter verlangt werden könne, so mangle es an der strafrechtlichen Vorwerfbarkeit, auch für die Fahrlässigkeit.

7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, mit der die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

8 Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte die kostenpflichtige Ab oder Zurückweisung der Revision. Ihn treffe keine Beweispflicht im Hinblick auf sein mangelndes Verschulden. Es liege kein Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor; die Beurteilung des Verschuldens sei im Einzelfall erfolgt. Das Verwaltungsgericht habe alle relevanten Sachverhaltsmerkmale festgestellt. Das eingeholte Sachverständigengutachten betreffe aus näheren Gründen eine gemischte Tat und Rechtsfrage, die nicht ohne Sachverstand hätte gelöst werden können. Es liege kein Verstoß im Hinblick auf die Vorbereitungszeit vor, weil das Gutachten nicht sehr lang gewesen sei und es die amtsrevisionswerbende Partei ohnehin am Freitagnachmittag für die am Montag angesetzte Verhandlung erhalten habe. Überdies sei die amtsrevisionswerbende Partei nicht zu den Verhandlungen erschienen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

9 Die Revision erweist sich schon mit ihrem Vorbringen, es fehlten nähere Feststellungen zur Beurteilung des Verschuldens des Mitbeteiligten, sowie, das Verwaltungsgericht habe entgegen näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Beurteilung der Rechtsfrage einem Sachverständigen überlassen und nicht eigenständig beurteilt, als zulässig. Sie ist auch begründet.

10 Zunächst ist Folgendes auszuführen:

11 Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Anforderungen an Form und Inhalt eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses, dass die Begründung der Entscheidung in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch der Entscheidung geführt haben, erfordert. Die drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente einer ordnungsgemäß begründeten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen sohin erstens in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, zweitens in der Beweiswürdigung und drittens in der rechtlichen Beurteilung (vgl. VwGH 30.6.2025, Ra 2022/08/0110, mwN).

12 Lässt eine Entscheidung notwendige Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch eine Partei im Wege der nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, so führt ein solcher Mangel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung schon aus diesem Grund (vgl. VwGH 21.7.2021, Ra 2021/02/0084, mwN).

13 Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass der objektive Tatbestand der angelasteten Übertretungen jeweils erfüllt sei, diese dem Mitbeteiligten mangels Verschuldens aber nicht vorwerfbar seien. In der Folge prüfte das Verwaltungsgericht das Verschulden des Mitbeteiligten und verneinte dieses unter Berufung auf das eingeholte Sachverständigengutachten.

14 Es war jedoch auch Aufgabe des Verwaltungsgerichtes, nähere Feststellungen zur nachvollziehbaren Beurteilung des Verschuldens zu treffen.

15 Bei den angelasteten Übertretungen des Wr. VG handelt es sich um Ungehorsamsdelikte iSd § 5 Abs. 1 VStG, sodass nach der in § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG normierten Vermutung das Verschulden in der Form von Fahrlässigkeit anzunehmen ist, es sei denn, ein Beschuldigter macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

16 Derjenige, der sich bei der Erfüllung einer ihm obliegenden gesetzlichen Verpflichtung der Hilfe eines Dritten bedient, bleibt verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, soweit ihn ein Verschulden iSd § 5 VStG trifft (vgl. etwa VwGH 31.1.2023, Ra 2023/02/0013, mwN).

17 Der Verwaltungsgerichtshof hat zu derartigen Konstellationen bereits ausgesprochen, dass ein Verschulden des Verantwortlichen dann nicht anzunehmen ist, wenn dieser ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte (vgl. etwa zum Verschulden des Arbeitgebers bei Verstößen von Arbeitnehmern gegen das Gefahrgutbeförderungsgesetz: VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092; vgl. hierzu auch VwGH 18.3.2024, Ra 2024/02/0052, zu Verstößen gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften; sowie VwGH 7.4.2016, Ra 2015/08/0217, zum Verschulden eines Insolvenzverwalters, der sich bei der Fortführung eines Betriebes im Insolvenzverfahren Dritter bedient).

18 Ein solches liegt dann vor, wenn dadurch die Überwachung der Einhaltung von Rechtsnormen, wie sie den Übertretungen des Mitbeteiligten zugrunde gelegt wurden, jederzeit sichergestellt werden kann. Zur Einrichtung von Kontrollsystemen ist es für die Befreiung von der Verantwortlichkeit (zusammengefasst) entscheidend, ob Maßnahmen getroffen wurden, die im Ergebnis mit gutem Grund erwarten lassen, dass die Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften gewährleistet ist (vgl. VwGH 31.1.2023, Ra 2023/02/0014, mwN).

19 Ausgehend davon liegt es im Fall eines Verstoßes vorliegend gegen Bestimmungen des Wr. VG und bescheidmäßig festgelegte Vorgaben bzw. vorgeschriebene Auflagen am Verantwortlichen, dieses System im Einzelnen darzulegen, somit konkret darzutun, welche Maßnahmen er getroffen hat, um eben solche Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen der Hilfsorgane vorgenommen wurden (vgl. erneut VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092, mwN).

20 Bei der Beurteilung, ob ein ausreichendes Kontrollsystem dargetan wurde, handelt es sich darüber hinaus um die Lösung einer Rechtsfrage, die der Verwaltungsbehörde bzw. dem im Beschwerdeweg angerufenen Verwaltungsgericht, nicht aber einem beigezogenen Sachverständigen zukommt. Der Sachverständige kann daher lediglich bei der Ermittlung des für eine rechtliche Beurteilung maßgebenden Sachverhaltes (§ 37 AVG) behilflich sein. Ob der festgestellte Sachverhalt dann dem genannten Erfordernis Genüge leisten kann, ist eine im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu lösende Frage (vgl. erneut VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092, mwN).

21 Solche Feststellungen fehlen dem angefochtenen Erkenntnis jedoch zur Gänze:

22 Das Verwaltungsgericht ging im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung hinsichtlich der Frage des Verschuldens unter Berufung auf das eingeholte Sachverständigengutachten lediglich lapidar davon aus, dass der Mitbeteiligte alles getan habe, was von einem sorgfältigen, kundigen und fähigen Veranstalter verlangt werden könne.

23 Damit gelangte das Verwaltungsgericht entgegen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedoch nicht aufgrund einer eigenen rechtlichen Auseinandersetzung mit dem nach Würdigung des Sachverständigengutachtens sowie der anderen Beweisergebnisse festzustellenden Sachverhalt zu dieser Schlussfolgerung, sondern gestützt auf einzelne aus dem „Gutachten des Sachverständigen“ vom 26. Mai 2025 herausgegriffene Aussagen, wonach das Sicherheitskonzept eingehalten worden sei und Optimierungen nicht nötig seien, die sich mit anderen Worten dahingehend umschreiben ließen, dass der Mitbeteiligte nicht mehr hätte tun können und müssen, als er getan habe sowie „nichts zu[r] Sicherheit mögliche unterlassen“ worden sei.

24 Es fehlen zunächst bereits für die nachprüfende Kontrolle dieser Beurteilung zugängliche Feststellungen zum Inhalt des Sicherheitskonzeptes sowie zu den konkret an den Spieltagen gesetzten Maßnahmen, insbesondere auch zu jenen, die bei erfolgten Verstößen gegen die vorgeschriebenen Auflagen bzw. behördlichen Vorgaben, etwa beim Betreten der Teilüberdachungen oder beim Aufenthalt unbefugter Personen im Verwendungsbereich, konkret ergriffen wurden. Daher ist nicht ersichtlich, ob die in diesem Konzept vorgesehenen Maßnahmen überhaupt tauglich sind, die Einhaltung der Auflagen und Vorgaben zu gewährleisten, und inwieweit diese tatsächlich umgesetzt wurden bzw. bei Verstößen eingegriffen wurde. Überdies verkannte das Verwaltungsgericht die Rechtslage, wenn es den Kontrollpflichten des Veranstalters hinsichtlich des von ihm eingesetzten Personals keinerlei Bedeutung beimaß. In Folge dieser irrigen Rechtsansicht unterließ das Verwaltungsgericht auch Feststellungen dazu, wie der Mitbeteiligte diesen Kontrollpflichten nachkam (vgl. § 43 Abs. 11 Wr. VG, wonach dem rechtswirksam bestellten veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführer alle die Veranstalterin treffenden Pflichten obliegen).

25 Auch kann dem Erkenntnis keine nähere Auseinandersetzung mit den Beweisergebnissen entnommen werden, zumal sich die als Beweiswürdigung zu deutenden Ausführungen des Verwaltungsgerichtes im Wesentlichen in der zusammengefassten Wiedergabe des „Sachverständigengutachtens“ erschöpfen. Hierbei verkannte das Verwaltungsgericht nicht nur, dass die bloße Zitierung von Beweisergebnissen nicht hinreichend ist, um den Anforderungen an die Begründungspflicht gerecht zu werden (vgl. erneut VwGH 21.7.2021, Ra 2021/02/0084, mwN), sondern es kam auch seiner Verpflichtung nicht nach, im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung das „Gutachten des Sachverständigen“ auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen; es wäre gehalten gewesen, sich im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung mit dem „Gutachten“ auseinanderzusetzen und dieses gegebenenfalls unter Berücksichtigung dazu vorgebrachter Einwendungen entsprechend zu würdigen (vgl. VwGH 25.10.2024, Ra 2024/02/0120, mwN).

26 Zur entsprechenden Berücksichtigung von Einwendungen sowie zur Wahrung des Parteiengehörs (vgl. zum Parteiengehör der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde: VwGH 22.6.2022, Ra 2021/02/0075, mwN) wäre es auch erforderlich gewesen, den Parteien eine angemessene Frist zur Vorbereitung einer Reaktion auf dieses „Gutachten“ (insbesondere auch zur Einholung fachlichen Rates oder eines Gegengutachtens) einzuräumen. Eine solche wurde der amtsrevisionswerbenden Behörde allerdings verwehrt, zumal die Übermittlung des „Sachverständigengutachtens“ an die amtsrevisionswerbende Behörde erst mit dem im Verwaltungsakt einliegenden Schreiben vom Freitag, dem 30. Mai 2025, verfügt wurde und die Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bereits am Montag, den 2. Juni 2025, nach Schluss der Verhandlung um 13:23 Uhr im Wege der mündlichen Verkündung erfolgte (vgl. hierzu ausführlich VwGH 7.6.2022, Ra 2019/11/0198, wonach das Parteiengehör dann nicht gewahrt wird, wenn eine Partei ein Gutachten erst unmittelbar vor der Verhandlung, welche ohne Einräumung einer Stellungnahmefrist geschlossen wird, erhält).

27 Darüber hinaus wäre das Verwaltungsgericht auch verpflichtet gewesen, im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle relevanten Beweisergebnisse zu berücksichtigen (vgl. VwGH 18.11.2024, Ra 2022/12/0085, mwN), zu widersprechenden Beweisergebnissen im Einzelnen Stellung zu nehmen und schlüssig darzulegen, was das Verwaltungsgericht veranlasst hat, dem einen Beweismittel mehr Vertrauen entgegenzubringen als dem anderen; die dabei vorgenommenen Erwägungen müssen schlüssig sein, das heißt mit den Gesetzen der Logik und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut im Einklang stehen (vgl. erneut VwGH 21.7.2021, Ra 2021/02/0084, mwN).

28 In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die vom Mitbeteiligten selbst vorgelegten Protokolle zu den Spielen am 19. Februar 2023, am 5. März 2023 sowie am 12. März 2023 hinzuweisen, welchen keine vollständige Dokumentation der angelasteten und nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes unbestrittenen Verstöße an diesen Spieltagen entnommen werden kann, sodass nicht nachvollziehbar ist, wie der Sachverständige zu dem Schluss gekommen ist, dass „die Missstände sofort erkannt und gemeldet wurden“ und inwiefern mangels der vollständigen Dokumentation der am 19. Februar 2023 erfolgten Verstöße im Hinblick auf die nachfolgenden Spiele, bei welchen sich zum Teil dieselben Verstöße ereignet haben wie beim Spiel am 19. Februar 2023, die vom Sachverständigen angenommene Wirksamkeitsüberprüfung der Maßnahmen erfolgen konnte.

29 Das Verwaltungsgericht hätte sich somit mit den Beweisergebnissen auseinandersetzen und unter Offenlegung der diesbezüglichen Erwägungen feststellen müssen, von welchem Sachverhalt es ausgeht. Erst aufgrund einer solcherart erfolgten Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wäre es dem Gericht möglich gewesen, eine Beurteilung der Rechtsfrage hier der subjektiven Vorwerfbarkeit der Verstöße gegen die bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflagen bzw. behördlichen Vorgaben vorzunehmen.

30 Schließlich entzieht sich auch die Behebung des Straferkenntnisses betreffend dessen Spruchpunkt 5. und die diesbezügliche Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach § 45 Abs. 1 Z 2 VStG mangels entsprechender Feststellungen einer nachprüfenden Kontrolle, zumal das Verwaltungsgericht eine nähere Auseinandersetzung mit der subjektiven Tatseite der seiner Ansicht nach objektiv verwirklichten Verletzung der Anmeldepflicht nach § 17 Abs. 1 Wr. VG gänzlich unterließ. Weshalb das Verwaltungsgericht zu dem Schluss gelangte, dass es dem Mitbeteiligten gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass ihn an dieser Übertretung kein Verschulden trifft, kann dem angefochtenen Erkenntnis nicht entnommen werden.

31 Indem das Verwaltungsgericht zur Beurteilung des Verschuldens somit insgesamt keine Feststellungen traf, belastete es sein Erkenntnis mit einem sekundären Feststellungsmangel.

32 Das angefochtene Erkenntnis war somit schon deshalb wegen vorrangig wahrzunehmender Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Wien, am 16. Oktober 2025

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