Bei Beurteilung der erforderlichen Dauer des Wohlverhaltens im Zuge der Gefährdungsprognose gemäß § 12 Abs. 1 WaffG 1996 ist nicht auf das Ablaufen eines genau vorgegebenen Beobachtungszeitraums abzustellen, sondern es sind vielmehr bei der Wahl des Beobachtungszeitraums die Umstände des Einzelfalls zu prüfen, wozu die Bedachtnahme auf Art und zeitliches Ausmaß der Anlasstat gehört (vgl. VwGH 11.2.2022, Ra 2022/03/0014, sowie VwGH 12.5.2021, Ra 2021/03/0010, jeweils mwN).
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