JudikaturVwGH

Ra 2023/12/0090 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
18. August 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede, Hofrätin Mag. Zehetner, Hofrätin Dr. Holzinger und Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revision des Mag. Dr. J P in W, gegen das am 24. Mai 2023 mündlich verkündete und mit 31. Mai 2023 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, W257 2256009 1/12E, betreffend Ersatz der notwendigen Kosten für Hausangestellte gemäß § 112e Abs. 8 GehG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, nunmehr Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

1 Mit Bescheid vom 24. März 2022 stellte die belangte Behörde fest, dass dem Revisionswerber für das Kalenderjahr 2021 (1. Jänner bis 9. September 2021) ein Hauspersonalzuschuss gemäß § 112e Abs. 8 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) zu den Lohn- und Lohnnebenkosten für seine Hausangestellten unter der Voraussetzung, dass alle lokalen aufenthaltsrechtlichen, arbeitsrechtlichen, sozialversicherungsrechtlichen und sonstigen lokalen Bestimmungen eingehalten worden seien, in der Höhe von IDR 177.372.095, (€ 11.085,76) bemessen werde.

2 Im Folgenden wurde unter „Darstellung des Übergenusses und Ankündigung des Einbehaltes in Raten“ ausgeführt, weil dem Revisionswerber im Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. Oktober 2021 von der Österreichischen Botschaft Jakarta Hauspersonalzuschuss Vorschüsse in der Höhe von IDR 212.454.825,-- (€ 13.278,43) ausbezahlt worden seien, der Anspruch auf Hauspersonalzuschuss jedoch mit Ablauf des 9. September 2021 geendet habe, werde der dadurch entstandene Übergenuss in der Höhe von IDR 35.082.730,-- (€ 2.192,67) rückverrechnet. Der Übergenuss werde in vier Raten ab Juni 2022 im Wege der Besoldung einbehalten.

3 Begründend führte die belangte Behörde aus, der Zuschuss für die Aufwendungen des Beamten für allfälliges Hauspersonal knüpfe nach der gesetzlichen Regelung des § 112e Abs. 8 GehG an die im Ausland auszuübende Funktion an. Mit der Suspendierung des Revisionswerbers gemäß § 112 Beamten Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), die mit Bescheid vom 9. September 2021, zugestellt am 10. September 2021 und damit wirksam ab diesem Tag, erfolgt sei, habe diese Funktion geendet. Damit sei ab diesem Tag auch der Rechtsanspruch auf den Hauspersonalzuschuss weggefallen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.

5 Das Bundesverwaltungsgericht hielt dazu unter der Überschrift „Feststellungen“ Folgendes fest:

„Der Beschwerdeführer war bis 10.09.2021 Missionsleiter der Österreichischen Botschaft in Jakarta. Im Jahr 2021 wurde ihm der Hauspersonalzuschuss vom 01.01.2021 bis 09.09.2021 angewiesen. Der Beschwerdeführer schloss mit drei Mitarbeitern als Hauspersonal einzelne privatrechtliche Verträge ab; es entstand kein Arbeits- oder Dienstverhältnis mit dem Hauspersonal zur Republik Österreich. Ab dem 10.09.2021 wurde der Beschwerdeführer vom Dienst vorläufig suspendiert und somit seiner Funktion enthoben. Ab diesem Datum bis zum 31.10.2021 wurde der Hauspersonalzuschuss weiterhin an den Beschwerdeführer ausbezahlt und mit dem gegenständlichen Bescheid festgestellt, dass dies ein Übergenuss darstellt und einbehalten wird.

Nach der Suspendierung kündigte er das Hauspersonal, welches schließlich am 31.10.2021 die Arbeit beendete.

Der normative Teil des Bescheides lautet: ‚ Darstellung des Übergenusses und Ankündigung des Einbehaltes in Raten. Da Ihnen im Zeitraum 01.01.2021 bis 31.10.2021 seitens der [...] HPZ Vorschüsse [...] ausbezahlt wurden, der Anspruch auf Hauspersonalzuschuss jedoch mit Ablauf des 09.09.2021 endete, wird der dadurch entstandene Übergenuss [...] rückverrechnet. Der Übergenuss wurde in vier Raten ab Juni 2022 [...] einbehalten‘. Gegen diesen Einbehalt richtet sich die gegenständliche Beschwerde.

Der Beschwerdeführer wendet ein, dass er das Hauspersonal in dieser Zeit vom 10.09.2021 bis 31.10.2021 weiterbezahlen musste. Zudem bringt er vor, dass es ‚notwendige Kosten‘ im Sinne des § 112e Abs. 8 GehG 1956 waren. In diesem Zeitraum wurde die Räumlichkeiten der Residenz der Österreichischen Botschaft in Jakarta für jene der Hauspersonalzuschuss ursprünglich erteilt wurde und das Hauspersonal vom Beschwerdeführer angestellt wurde vom Beschwerdeführer zu rein privaten Wohnzwecken genutzt.

Mit 31.10.2021 endeten die zwischen dem Beschwerdeführer und dem Hauspersonal privatrechtlich abgeschlossenen Verträge.

Der Zeitraum (10.09.2021 bis 31.10.2021) und die Höhe des Betrages (EUR 2.192,67) wurde nicht bestritten.

Es liegt ein Übergenuss vom 10.09.2021 bis 31.10.2021 vor.

Es liegt beim Beschwerdeführer kein guter Glaube am Erhalt dieses Hauspersonalzuschusses für den Zeitraum 10.09.2021 bis 31.10.2021 vor.“

6 Beweiswürdigend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Sachverhalt, insbesondere der Zeitraum und die Höhe des „Übergenusses“, seien unstrittig.

7 In seiner rechtlichen Beurteilung legte das Bundesverwaltungsgericht soweit für den Revisionsfall relevant zusammengefasst dar, die Funktion des Revisionswerbers habe mit Ablauf des 9. September 2021 geendet; daher habe er ab dem 10. September 2021 keinen Aufwand gehabt, der durch den Hauspersonalzuschuss hätte ausgeglichen werden müssen. Die Leistung des Hauspersonalzuschusses sei in dieser Zeitspanne „ohne gültigen Titel“ ausbezahlt worden.

8 Soweit der Revisionswerber vorbringe, das Hauspersonal habe weiterhin die Residenz gepflegt, damit die Immobilie vor Schäden bewahrt, und es sich daher um „notwendige Kosten“ iSd § 112e Abs. 8 GehG handle, sei dem entgegen zu halten, dass dieser Zuschuss nach dem klaren Gesetzeswortlaut nur dann zustehe, „wenn dem Beamten zur Reinigung und Pflege seiner Dienstwohnung im Ausland oder für die Ausübung seiner Funktion“ entsprechende Aufwendungen entstünden. Wenn diese Funktion wegfalle, stehe dem Beamten auch kein Zuschuss mehr zu. Die „Sorge um die Immobilie“ begründe nach dem Gesetz keinen Anspruch. Der Hauspersonalzuschuss sei somit an die Funktion gebunden, mit Wegfall dieser Funktion habe auch der Zuschuss geendet.

9 Weiters habe der Revisionswerber mit dem Hauspersonal privatrechtliche Verträge abgeschlossen und dadurch auch das wirtschaftliche Risiko allein zu tragen. Für eine Überwälzung dieses Risikos auf die Gebietskörperschaft Bund fehle eine gesetzliche Grundlage.

10 Der Hauspersonalzuschuss sei kein Bestandteil des Bezuges. Ein Zuschuss sei zur Abdeckung des Aufwandes vorgesehen; ende dieser Aufwand, so ende auch der Zuschuss. Dieses Prinzip sei auch an anderen Stellen im Gehaltsgesetz vorgesehen (etwa § 21g Abs. 10 GehG hinsichtlich ua Auslandsverwendungszulage und Wohnkostenzuschuss sowie § 20b Abs. 5 leg. cit. hinsichtlich Fahrtkostenzuschuss).

11 Die Leistungen des Hauspersonalzuschusses seien vom Revisionswerber daher zu Unrecht bezogen worden und stellten einen Übergenuss dar.

12 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag, in der Sache selbst zu entscheiden, in eventu das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

13 Im vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren erstattete die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung, in der sie beantragte, der außerordentlichen Revision keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

14 Der Revisionswerber bringt zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision unter anderem vor, die in § 112e Abs. 8 GehG normierten Kosten seien notwendige Kosten, die aufgrund des von der belangten Behörde erteilten Auftrages zur Aufnahme von Hauspersonal sowohl die Reinigung und Pflege der Dienstwohnung als auch die Hilfestellung bei der Ausübung der Funktion des Revisionswerbers umfassten. Diese Kosten seien jedenfalls im Hinblick darauf, dass der Revisionswerber die Dienstwohnung im Ausland über den Zeitpunkt der Suspendierung hinaus tatsächlich bewohnt habe und ihm diese bis zur aufgetragenen Rückreise auch nicht entzogen worden sei, notwendige Kosten. Damit habe sich das Bundesverwaltungsgericht nicht auseinandergesetzt sowie diesbezüglich auch keine Feststellungen und Begründungen getroffen.

15 Die Revision erweist sich bereits aus diesem Grund als zulässig und auch berechtigt.

16 § 13a Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 147/2008, lautet auszugsweise wie folgt:

Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

§ 13a . (1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.

(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, hereinzubringen.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.

...“

17 § 55 Beamten Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333 lautet auszugsweise wie folgt:

Wohnsitz und Dienstort

§ 55. ...

(2) Wenn es die dienstlichen Aufgaben des Beamten erfordern, hat er eine ihm von seiner Dienstbehörde zugewiesene und ihm zumutbare Wohnung (Dienstwohnung) zu beziehen.

...“

18 § 80 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 102/2018, lautet auszugsweise wie folgt:

Sachleistungen

§ 80. ...

(2) Dem Beamten kann im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen werden. Dienstwohnung ist eine Wohnung, die der Beamte zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben beziehen muß, Naturalwohnung ist jede andere Wohnung. Die Zuweisung oder der Entzug einer Dienst- oder Naturalwohnung hat durch Bescheid zu erfolgen.

...“

19 § 112e Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 176/2004, lautet auszugsweise wie folgt:

§ 112e . (1) Ist dem Beamten während seiner Verwendung im Sinne des § 21 eine im Ausland gelegene Dienst- oder Naturalwohnung gemäß § 80 Abs. 2 BDG 1979 zugewiesen oder sonst überlassen worden, so sind die Grundvergütung sowie die Anteile an den Betriebskosten, den öffentlichen Abgaben und den Nebenkosten nach Maßgabe der folgenden Absätze festzusetzen.

...

(8) Ist dem Beamten zur Reinigung und Pflege seiner Dienstwohnung im Ausland oder für die Ausübung seiner Funktion die Aufnahme von Hausangestellten aufgetragen worden, so gebührt ihm der Ersatz der hiefür notwendigen Kosten unter Aufrechnung eines vom Beamten zu tragenden Eigenanteiles. Dieser Eigenanteil ist mit 40% des Entgeltes für einen Hausangestellten in Österreich und unter Anwendung des § 21b zu bemessen.“

20 Nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts war der Revisionswerber Missionsleiter der Österreichischen Botschaft in Jakarta. Er war ab dem 10. September 2021 vorläufig vom Dienst suspendiert.

21 Im vorliegenden Fall ist strittig, ob dem Revisionswerber der Hauspersonalzuschuss in der Zeit von 10. September 2021 (dem Zeitpunkt der vorläufigen Suspendierung des Revisionswerbers) bis 31. Oktober 2021 (dem Zeitpunkt der Beendigung der Verträge mit dem Hauspersonal) weiterhin zu gewähren ist.

22 Bevor zu entscheiden ist, ob eine Leistung zu Unrecht empfangen wurde und ob dieser Empfang in gutem Glauben erfolgte oder nicht, muss eindeutig geklärt sein, wie die Behörde den von ihr als Übergenuss im Sinne des § 13a GehG angesprochenen Betrag ermittelt hat (vgl etwa VwGH 4.9.2012, 2009/12/0145, mwN). Demzufolge ist im Spruch eines behördlichen Bescheides festzustellen, in welcher Höhe in welchen Zeiträumen die strittigen Geldleistungen gebührt haben bzw welche Übergenüsse entstanden sind; in einem zweiten Spruchteil ist festzustellen, ob und inwieweit in Ansehung dieser Übergenüsse eine Rückersatzpflicht besteht (s. sinngemäß erneut VwGH 4.9.2012, 2009/12/0145).

23 Im vorliegenden Fall stellte die belangte Behörde fest, dass dem Revisionswerber „für das Kalenderjahr 2021“, hinsichtlich der Zeit vom 1. Jänner bis 9. September 2021, ein Hauspersonalzuschuss gemäß § 112e Abs. 8 GehG in der Höhe von € 11.085,76 bemessen worden sei. In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, dass der Anspruch auf Hauspersonalzuschuss „mit Ablauf des 9.9.2021 endete“.

24 „Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist grundsätzlich die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl etwa VwGH 4.11.2024, Ra 2022/12/0170, mwN). Im vorliegenden Fall war dies demnach (lediglich) die Bemessung des Hauspersonalzuschusses des Revisionswerbers gemäß § 112e Abs. 8 GehG, konkret dessen Bemessung für den Zeitraum vom 1. Jänner bis 9. September 2021 in näher bezeichneter Höhe. Voraussetzung für die Rückforderung eines allfälligen Übergenusses wäre jedenfalls ein spruchmäßiger Abspruch in einem Bescheid.

25 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht die Wirkung der Enthebung vom Dienst (Suspendierung, und zwar gleichgültig, ob diese vorläufig von der Dienstbehörde oder letztlich von der Disziplinarkommission bzw der Disziplinaroberkommission verfügt worden ist) darin, dass es dem hievon betroffenen Beamten verboten ist, die ihm obliegenden Aufgaben auszuüben. Eine solche Dienstenthebung bewirkt daher eine Dienstabwesenheit „aus einem anderen Grund“ im Sinne des § 15 Abs. 5 Satz 2 des GehG (vgl VwGH 23.6.2014, 2013/12/0231, mwN).

26 Während der Suspendierung kann auch die Funktionsabberufung erfolgen, weil ein wichtiges dienstliches Interesse an einer Neubesetzung der Funktion bestehen kann und die Suspendierung als einstweilige Sicherungsmaßnahme die Behörde für sich allein noch nicht berechtigt, derartige rechtlich endgültige wirksame Maßnahmen zu setzen (s sinngemäß VwGH 12.1.1987, 86/12/0078). Die Suspendierung bewirkt daher die Enthebung vom Dienst, nicht aber bereits die Enthebung von der Funktion; Letztere erfolgt mit der Abberufung von der Funktion.

27 Für die Zeit während der Suspendierung ergeben sich aus der Verpflichtung zur (spezifischen) „Dienstbereitschaft“, insbesondere aus der Verpflichtung zum sofortigen Dienstantritt nach Aufhebung der Suspendierung, auch Aus(Vor)wirkungen: Diese ist so zu gestalten, dass die Erfüllung dieser (spezifischen) Verpflichtung, insbesondere die Verpflichtung zum Dienstantritt, eingehalten werden kann (vgl zum RDG VwGH 27.10.1999, 99/12/0177). Allein der Umstand der Suspendierung eines Beamten bewirkt daher nicht den Verlust seiner Funktion.

28 Nach dem Wortlaut des § 112e Abs. 8 erster Satz GehG gebührt dem Beamten, wenn ihm zur Reinigung und Pflege seiner Dienstwohnung im Ausland oder für die Ausübung seiner Funktion die Aufnahme von Hausangestellten aufgetragen wurde, der Ersatz der hiefür notwendigen Kosten unter Aufrechnung eines von ihm zu tragenden Eigenanteiles.

29 Dass der Ersatz der „notwendigen Kosten“ ausschließlich auf solche durch die Beschäftigung von Hausangestellten entstehende Kosten begrenzt wäre, die wie vom Bundesverwaltungsgericht offenbar angenommen beim Beamten während des Zeitraums der (aktiven) Ausübung seiner Funktion anfallen, geht aus dem Wortlaut dieser Regelung, die auf die „notwendigen Kosten“ abstellt, nicht hervor.

30 Aus den parlamentarischen Materialien lässt sich vielmehr ableiten, dass die Regelung des § 112e Abs. 8 GehG den Ersatz für den „bisherigen sogenannten Hauspersonalzuschuss im Rahmen des Auslandsaufenthaltszuschusses gemäß § 21 GehG durch eine eigenständige und rechtlich abgesicherte Lösung“ darstellt (vgl die Erläuterungen der Dienstrechts Novelle 1999, BGBl. I Nr. 127, zugrundeliegenden RV, 1764 BlgNR 20. GP, 97).

31 Bereits zu der in den zitierten Materialien erwähnten Vorgängerregelung legte der Verwaltungsgerichtshof kein enges Verständnis an, sondern verwies beispielweise (im Erkenntnis VwGH 26.2.1997, 95/12/0097 betreffend die Geltendmachung von Hotelkosten aus dem Titel des Auslandsaufenthaltszuschusses gemäß der damaligen Rechtslage) etwa darauf, dass es „diesbezüglich nicht darauf ankommt, daß diese Kosten im AUSLAND entstanden sind“, sondern, ob sie einem solchen Beamten (wo auch immer) durch die Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes im Ausland oder „durch den Aufenthalt im Ausland“ entstanden sind.

32 Das Bundesverwaltungsgericht verabsäumte es vor diesem Hintergrund, die für sämtliche Umstände zur Beurteilung der Gebührlichkeit des Hauspersonalzuschusses nach § 112e Abs. 8 GehG im vorliegenden Fall nötigen Feststellungen zu treffen, etwa ob und in welcher Form dem Revisionswerber die Aufnahme von Hausangestellten (nur) für die Ausübung seiner Funktion oder (auch) zur Reinigung und Pflege seiner Dienstwohnung im Ausland aufgetragen worden war.

33 Ebenso wenig traf das Bundesverwaltungsgericht soweit es in der Frage der Gewährung des Hauspersonalzuschusses auf die Suspendierung des Revisionswerbers abstellte Feststellungen, die den Schluss zuließen, dass die Dienstbehörde dem Revisionswerber anderes als die im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nötige Verpflichtung zur (spezifischen) „Dienstbereitschaft“ für die Zeit während der Suspendierung (s Rn 27) angeordnet hätte. Aus dem Akteninhalt zu einem anderen, den Revisionswerber betreffenden Verfahren (vgl VwGH 24.3.2025, Ra 2023/12/0103) ergeben sich vielmehr Hinweise darauf, dass eine Einberufung des Revisionswerbers erst mit Weisung vom 14. Oktober 2021 erfolgte und ihm dabei eine Frist zur Abwicklung der Schritte zum Verlassen des Gastlandes und der Rückkehr nach Österreich bis spätestens am 20. Dezember 2021 gesetzt worden ist.

34 Weiters hat der Beamte gemäß § 55 Abs. 2 BDG 1979, wenn es seine dienstlichen Aufgaben erfordern, eine ihm von seiner Dienstbehörde zugewiesene und ihm zumutbare Wohnung (Dienstwohnung) zu beziehen. § 80 Abs. 2 BDG 1979 definiert die Dienstwohnung als eine Wohnung, die der Beamte zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben beziehen muss. Es fehlen Feststellungen zur Frage, ob und wann die Zuweisung bzw der Entzug der Dienstwohnung gemäß § 80 Abs. 2 BDG 1979 durch Bescheid erfolgte.

35 Das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts war schon aufgrund dieser sekundären Feststellungsmängel wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

36 Auf die weiteren, in der Zulässigkeitsbegründung der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen war vor diesem Hintergrund nicht mehr einzugehen.

37 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 18. August 2025

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