GehG
Gliederung
ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen
§ 21 Im Ausland verwendete Beamte
Der Beamte hat, solange er einer im Ausland gelegenen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist und dort wohnen muss, nach Maßgabe der §§ 21a bis 21h Anspruch auf den Ersatz der besonderen Kosten, die ihm durch die Verwendung im Ausland notwendigerweise entstehen oder entstanden sind.
§ 21 GehG · GehG · Gehaltsgesetz 1956
§ 21 Im Ausland verwendete Beamte
…§ 21. Der Beamte hat, solange er einer im Ausland gelegenen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist und dort wohnen muss, nach Maßgabe der §§ …
§ 21g Gemeinsame Bestimmungen zu den §§ 21a bis 21f
…der verhältnismäßige Teil des jeweils entsprechenden Monatsbetrages. Bereits ausgezahlte, nicht gebührende Beträge sind hereinzubringen. (11) Fließen dem Ehegatten des Beamten selbst Zuwendungen gemäß § 21 oder gleichartige Zuwendungen von dritter Seite zu, sind diese nach ihrem inhaltlichen Zweck auf die jeweils entsprechenden Zuschläge gemäß § 21a Z 7…
§ 48 Gehalt der Universitätsprofessoren
…§ 48. (1) Das Gehalt der Universitätsprofessoren ( § 154 lit. a BDG 1979 ) beträgt: in der Gehaltsstufe für Universitätsprofessoren ( § 21 UOG 1993, § 22 KUOG) für Außer-ordentliche Universitätsprofessoren für Ordentliche Universitätsprofessoren Euro 1 5 146,5 4 583,1 5 962,5…
§ 4 Kinderzuschuss
…die Dauer des gänzlichen Entfalls des Monatsbezuges entfällt auch der Kinderzuschuss. (8) Abweichend von Abs. 1 gebührt Beamtinnen und Beamten, die nach § 21 im Ausland verwendet werden oder innerhalb der letzten vier Jahre im Ausland verwendet wurden, für jedes Kind ein Kinderzuschuss, wenn für dieses Kind lediglich aufgrund…
§ 22a VBG · VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 22a Im Ausland verwendete Vertragsbedienstete
…§ 22a. Auf den an einen im Ausland gelegenen Dienstort versetzten Vertragsbediensteten sind die §§ 21 bis 21h GehG sowie die zu ihrer Durchführung erlassenen Verordnungen anzuwenden. Dabei entspricht dem Anspruch auf Gehalt ( § 21g Abs. 1 GehG ) der Anspruch auf Monatsentgelt…
§ 23a LLDG 1985 · LLDG 1985 · Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
§ 23a Sonstige Arten der Verwendung
…diese Zuwendungen dem Land abzuführen. (5) Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Landeslehrer auf alle ihm aus Anlaß der Entsendung nach § 21 des Gehaltsgesetzes 1956 und nach der Reisegebührenvorschrift 1955 , BGBl. Nr. 133, gebührenden Leistungen schriftlich verzichtet; ein teilweiser Verzicht ist unzulässig. Im Fall des Verzichts gelten die von…
§ 23b LDG 1984 · LDG 1984 · Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
§ 23b
…diese Zuwendungen dem Land abzuführen. (5) Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Landeslehrer auf alle ihm aus Anlaß der Entsendung nach § 21 des Gehaltsgesetzes 1956 und nach der Reisegebührenvorschrift 1955 , BGBl. Nr. 133, gebührenden Leistungen schriftlich verzichtet; ein teilweiser Verzicht ist unzulässig. Im Fall des Verzichts gelten die von…
§ 41 LBDG 1997 · LBDG 1997 · Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997
§ 41 § 41
…ist unzulässig. Im Fall des Verzichts gelten die von dritter Seite erhaltenen Zuwendungen, soweit sie nicht Reisekostenersätze sind, als Zulagen und Zuschüsse gemäß § 21 des Gehaltsgesetzes 1956 . Ein Verzicht ist rechtsunwirksam, wenn ihm eine Bedingung beigefügt ist. Der Verzicht oder ein allfälliger Widerruf des Verzichts werden ab dem dem Einlangen folgenden Monatsersten…
§ 39a BDG 1979 · BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 39a
…diese Zuwendungen dem Bund abzuführen. (5) Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Beamte auf alle ihm aus Anlaß der Entsendung nach § 21 des Gehaltsgesetzes 1956 und nach der Reisegebührenvorschrift 1955 , BGBl. Nr. 133, gebührenden Leistungen schriftlich verzichtet; ein teilweiser Verzicht ist unzulässig. Im Fall des Verzichts gelten die von…
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