Der Beamte hat, solange er einer im Ausland gelegenen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist und dort wohnen muss, nach Maßgabe der §§ 21a bis 21h Anspruch auf den Ersatz der besonderen Kosten, die ihm durch die Verwendung im Ausland notwendigerweise entstehen oder entstanden sind.
Rückverweise
GehG · Gehaltsgesetz 1956
§ 21g Gemeinsame Bestimmungen zu den §§ 21a bis 21f
…der verhältnismäßige Teil des jeweils entsprechenden Monatsbetrages. Bereits ausgezahlte, nicht gebührende Beträge sind hereinzubringen. (11) Fließen dem Ehegatten des Beamten selbst Zuwendungen gemäß § 21 oder gleichartige Zuwendungen von dritter Seite zu, sind diese nach ihrem inhaltlichen Zweck auf die jeweils entsprechenden Zuschläge gemäß § 21a Z 7…
§ 48 Gehalt der Universitätsprofessoren
…1) Das Gehalt der Universitätsprofessoren (§ 154 lit. a BDG 1979) beträgt: in der Gehaltsstufe für Universitätsprofessoren (§ 21 UOG 1993, § 22 KUOG) für Außer-ordentliche Universitätsprofessoren für Ordentliche Universitätsprofessoren Euro 1 5 146,5 4 583,1 5 962,5…
§ 4 Kinderzuschuss
…die Dauer des gänzlichen Entfalls des Monatsbezuges entfällt auch der Kinderzuschuss. (8) Abweichend von Abs. 1 gebührt Beamtinnen und Beamten, die nach § 21 im Ausland verwendet werden oder innerhalb der letzten vier Jahre im Ausland verwendet wurden, für jedes Kind ein Kinderzuschuss, wenn für dieses Kind lediglich aufgrund…
§ 112e
…1) Ist dem Beamten während seiner Verwendung im Sinne des § 21 eine im Ausland gelegene Dienst- oder Naturalwohnung gemäß § 80 Abs. 2 BDG 1979 zugewiesen oder sonst überlassen worden, so sind die…