Ra 2023/12/0103 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
§ 41 Abs. 1 BDG 1979 legt ausdrücklich - und ohne Einschränkungen - fest, dass ua. § 38 Abs. 2 bis 4, 6 und 7 leg. cit. (betreffend Versetzung) und § 40 Abs. 2 leg. cit. (betreffend Verwendungsänderung) auf Dienstbereiche nicht anzuwenden sind, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen. In den Materialien (RV 11 BlgNR 15. GP) wird dazu festgehalten, "§ 41 zählt jene Bestimmungen des Entwurfes auf, die auf den umschriebenen Personenkreis keine Anwendung finden sollen. Dieser Personenkreis umfaßt insbesondere: ... Beamte des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten." Der Sichtweise, dass die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen bei Beamten des BMEIA auf bestimmte Umstände bzw. Anwendungsfälle beschränkt, darüber hinaus jedoch nicht gegeben wäre, steht bereits der Wortlaut des § 41 BDG 1979 entgegen, welcher ausdrücklich auf "Dienstbereiche" Bezug nimmt. Einer solchen Sichtweise steht auch die Rsp. des VwGH entgegen, der eine "Einberufung" in das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten unter gleichzeitiger Enthebung von der Dienstverwendung auf einem Auslandsposten als Anordnung einer Versetzung iSd § 38 Abs. 1 BDG 1979 gewertet hat, welche nicht mit Bescheid zu verfügen war, weil sie der Ausnahme gem. § 41 BDG 1979 unterlag (VwGH 29.4.1993, 92/12/0119 und 93/12/0099).