JudikaturBVwG

W244 2270741-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
17. Dezember 2024

Spruch

W244 2270741-1/29E

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 03.12.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Friedrich FRÖHLICH und Mag. Nikolaus KOLLER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch GERLACH Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion XXXX vom 11.01.2023, Zl. 9000017858/0080-LPers/2022, betreffend Ruhestandsversetzung gemäß § 14 BDG 1979 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer steht als Lehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde mit Wirkung vom 01.01. XXXX auf die Planstelle eines Professors (Verwendungsgruppe L1) im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst – allgemeinbildende höhere Schulen ernannt und mit Wirksamkeit vom 01.10. XXXX gemäß § 11 Abs. 1 BDG 1979 definitiv gestellt. Mit Wirksamkeit vom 01.09. XXXX wurde der Beschwerdeführer an XXXX , versetzt.

2. Die Direktorin am Schulstandort übermittelte der Bildungsdirektion XXXX (in der Folge: belangte Behörde) mit Schreiben vom 08.03.2022 eine "Sachverhaltsdarstellung" über am gleichen Tag in einer Klasse stattgefundene Ereignisse, wobei sie als Conclusio die Diensttauglichkeit des Beschwerdeführers verneinte.

3. Der Beschwerdeführer nahm zu den Vorwürfen mehrfach Stellung und bestritt dabei die Richtigkeit der genannten "Sachverhaltsdarstellung".

4. Mit Schreiben vom 18.08.2022 wurde die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (in der Folge: BVAEB) von der belangten Behörde ersucht, ein ärztliches Gutachten über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu erstellen.

5. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.09.2022 wurde der Beschwerdeführer über die Einleitung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens in Kenntnis gesetzt.

6. Der Beschwerdeführer leistete den Ladungen der BVAEB zur ärztlichen Untersuchung am 06.09.2022 und 26.09.2022 nicht Folge.

7. Mit an die belangte Behörde gerichtetem Schreiben vom 24.09.2022 wies der Beschwerdeführer auf die seines Erachtens rechtswidrige Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens sowie die Verletzung maßgeblicher Verfahrensgrundsätze hin.

8. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.10.2022 wurde die BVAEB neuerlich ersucht, ein ärztliches Gutachten über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu erstellen.

9. Der Beschwerdeführer leistete der Ladung der BVAEB zur ärztlichen Untersuchung am 08.11.2022 erneut nicht Folge.

10. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.01.2023 wurde der Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens am Schulstandort am 08.03.2022 mit Ablauf des Monats gemäß § 14 BDG 1979 in den Ruhestand versetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Weisungserteilung den ärztlichen Untersuchungsterminen ferngeblieben sei und die belangte Behörde als Dienstgeber daher in Anbetracht der Aktenlage und in Ermangelung einer sonstigen ärztlichen Abgleichung davon ausgehen habe müssen, dass der Beschwerdeführer – der Ersteinschätzung seiner unmittelbaren Vorgesetzten vom 08.03.2022 folgend – nicht mehr dienstfähig und einer rechtskonformen, umsichtigen und lehrplanmäßigen Unterrichtserteilung nicht mehr gewachsen sei und ihm die weitere Ausübung des Lehrberufes nicht mehr möglich sei.

11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin führte der Beschwerdeführer aus, dass es der belangten Behörde schon grundsätzlich an einer Kompetenz zur Erlassung eines Ruhestandsversetzungsbescheides mangle und dass zahlreiche Verfahrensvorschriften verletzt worden seien (Mitwirkung eines befangenen Organs, Verletzung der Begründungspflicht, Fehlen jedweder Feststellungen, Verletzung des rechtlichen Gehörs). Der belangten Behörde sei dadurch Willkür vorzuwerfen. Weiter brachte der Beschwerdeführer vor, dass das "Verhalten am Schulstandort" nicht unter § 14 BDG 1979 zu subsumieren sei. Eine Verpflichtung eines Beamten, sich einer ärztlichen Untersuchung in Bezug auf seine Dienstfähigkeit zu unterziehen, bestehe bereits gemäß § 52 Abs. 1 BDG 1979 ausschließlich, wenn "berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung des Beamten" bestünden; der Beschwerdeführer habe aber zu keinem Zeitpunkt Veranlassung gegeben, an seiner gesundheitlichen Eignung zur Ausübung des Lehrberufes zu zweifeln. Damit gebe es keine rechtliche Grundlage für die Weisung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, und folglich auch keine Befolgungspflicht. Abschließend verwies der Beschwerdeführer darauf, dass maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers der Zeitpunkt der Bescheiderlassung sei, die als Entscheidungsgrundlage herangezogene "Sachverhaltsdarstellung" jedoch vom 08.03.2022 datiere und dass keinesfalls von einer – wie in § 14 BDG 1979 – geforderten Dauerhaftigkeit des "Zustandes" ausgegangen werden könne.

12. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 25.04.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Dabei nimmt die belangte Behörde auch zur Beschwerde Stellung und führte insbesondere aus, dass ein Dienstgeber jederzeit eine (amts-)ärztliche Untersuchung seiner Dienstnehmer veranlassen könne, umso mehr, wenn begründete Zweifel am Gesundheitszustand und der Dienstfähigkeit bestünden. In diesem Zusammenhang wurde auch auf die Fürsorgepflicht des Dienstgebers verwiesen. Die belangte Behörde müsse sich im Verdachtsfall einer Diagnose/Befundung durch professionelles medizinisches Personal bedienen. Der Beschwerdeführer hätte zu jeder Zeit die Möglichkeit gehabt, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen und die belangte Behörde von seiner Dienstfähigkeit zu überzeugen. Da er dies unterlassen habe, habe die belangte Behörde angesichts des Berichts der Schulleiterin vom 08.03.2022 davon ausgehen müssen, dass ein beeinträchtigter Gesundheitszustand beim Beschwerdeführer vorliege.

13. Mit Schreiben vom 16.05.2023 nahm der Beschwerdeführer zum Vorlageschreiben der belangten Behörde Stellung. Darin führte der Beschwerdeführer u.a. aus, dass es einen erheblichen und unwiederbringlichen Eingriff in die allgemeinen Persönlichkeitsrechte darstelle, sich auf Anordnung des Dienstgebers einer gesundheitlichen und damit körperlichen Untersuchung unterziehen zu müssen, weshalb ein solcher Eingriff nur auf der Grundlage restriktiv auszulegender Gesetzesvorschriften wie vorliegendenfalls des § 52 BDG 1979 stattfinden dürfe. Das vermeintliche Verhalten des Beschwerdeführers könne jedenfalls keine berechtigten Zweifel iSd § 52 BDG 1979 wecken und sei auch nicht von der von der belangten Behörde angesprochenen Fürsorgepflicht umfasst. Dem Gesetzeswortlaut sei auch keine Einschränkung dahingehend zu entnehmen, dass eine allfällige Untersuchung durch einen Amtsarzt zu erfolgen hätte.

14. Mit Schreiben vom 07.06.2023 führte der Beschwerdeführer aus, dass er ein Auskunftsbegehren gemäß § 15 DSGVO gestellt und aufgrund der erlangten Informationen eine Beschwerde an die Datenschutzbehörde erhoben habe. Die belangte Behörde bzw. handelnde Organwalter hätten Aktenbestandteile und Informationen, die berechtigte Interessen des Beschwerdeführers betreffen und ihr bzw. ihnen ausschließlich im Zuge ihrer Amtsstellung bekannt geworden sind, aus dem hier gegenständlichen Ruhestandsversetzungsverfahren an die Datenschutzbehörde weitergegeben. Damit habe die belangte Behörde versucht, auf unsachliche Art und Weise die Glaubwürdigkeit es Beschwerdeführers bzw. die Berechtigung seiner Datenschutzbeschwerde in Zweifel zu ziehen. Dies verdeutliche die als willkürlich zu bezeichnende Herangehensweise der belangten Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer.

15. Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts übermittelte die belangte Behörde mit E-Mail vom 12.06.2024 ein Anforderungsprofil für die Stelle als XXXX am XXXX .

16. Mit Schreiben vom 13.06.2024 wurde die BVAEB beauftragt, ein aktuelles Gutachten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu erstellen, wobei insbesondere zu prüfen sei, ob der Beschwerdeführer aktuell bzw. in Zukunft dazu in der Lage ist bzw. sein wird, die ihm nach dem Anforderungsprofil für seinen Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre weiters auszuführen, ob ein (und wenn ja, welches) Restleistungskalkül beim Beschwerdeführer gegeben ist.

17. Mit Schreiben vom 21.06.2024 nahm der Beschwerdeführer zur Sachverständigenbestellung Stellung und führte dazu insbesondere aus, dass er sich einer Untersuchung durch den Sachverständigen nicht widersetzen werden, die Maßnahme einer medizinischen Untersuchung jedoch unverhältnismäßig und unbegründet sei, damit Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers verletze und unzulässig sei. Er wies weiter nochmals darauf hin, dass die Bildungsdirektionen nicht über eine Kompetenz zu Erlassung von Bescheiden iSd § 14 BDG 1979 verfügten.

18. Mit Schreiben vom 11.07.2024 brachte der Beschwerdeführe einen dringenden Antrag auf Aufschub der für 23.07.2024 festgesetzten Untersuchung durch einen Sachverständigen bis zur Klärung der präjudiziellen streitgegenständlichen Rechtsfragen ein.

19. Nach erfolgter Begutachtung durch eine Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie erstattete am 08.08.2024 die BVAEB ein Gutachten, in welchem zusammenfassend festgehalten wird, dass bei eingehender objektiver psychiatrischer Fallaufnahme und Begutachtung keine krankheitswertige Störung festzustellen sei und die konkrete Lehrtätigkeit aus medizinischer Sicht ohne Einschränkung zu erfüllen sei.

20. Mit Schreiben vom 09.08.2024 wurde das Gutachten den Parteien mit der Möglichkeit übermittelt, dazu Stellung zu nehmen und bekannt zu geben, ob eine Erörterung des Gutachtens im Rahmen einer mündlichen Verhandlung für notwendig erachtet werde.

21. Mit Schreiben vom 04.09.2024 ersuchte die belangte Behörde um Erörterung des Gutachtens im Zuge einer mündlichen Verhandlung.

22. Mit Schreiben vom 23.09.2024 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung.

23. Am 03.12.2024 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in welcher insbesondere unter Einbindung des Obergutachters des Gutachtens vom 08.08.2024 als Sachverständiger das genannte Gutachten erörtert wurde.

24. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündete das Bundesverwaltungsgericht das Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen.

25. Die belangte Behörde stellte mit Schreiben vom 10.12.2024, eingelangt am 13.12.2024, einen Antrag auf Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1. Der Beschwerdeführer steht als Lehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde mit Wirkung vom 01.01. XXXX auf die Planstelle eines Professors (Verwendungsgruppe L1) im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst – allgemeinbildende höhere Schulen ernannt und mit Wirksamkeit vom 01.10. XXXX gemäß § 11 Abs. 1 BDG 1979 definitiv gestellt. Mit Wirksamkeit vom 01.09. XXXX wurde der Beschwerdeführer an XXXX , versetzt.

2. Für den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers gelten folgende Anforderungen:

Fachliche Erfordernisse:

o abgeschlossenes Studium Lehramt XXXX

o Ausbildung XXXX

o Vorbereitung und Durchführung von XXXX

Pädagogische Kompetenz zur Umsetzung der Unterrichtsarbeit gemäß § 17 SchUG

Sozial-kommunikative Kompetenz (Kommunikationsfähigkeit, Teamfähigkeit, Konfliktlösungskompetenz)

3. Beim Beschwerdeführer ist bei eingehender objektiver psychiatrischer Fallaufnahme und Begutachtung keine krankheitswertige Störung festzustellen. Die konkrete Lehrtätigkeit ist aus medizinischer Sicht ohne Einschränkung zu erfüllen. Dem Beschwerdeführer ist die Ausübung der auf seinem Arbeitsplatz geforderten Tätigkeiten dauerhaft möglich und zumutbar.

2. Beweiswürdigung:

Die unter 1.1. getroffenen Feststellungen beruhen auf den im Akt einliegenden Bescheiden, welche der Beschwerde beigelegt waren und sind im Verfahren nicht strittig (s. dazu auch Seite 3 f des Verhandlungsprotokolls).

Die unter 1.2. getroffenen Feststellungen basieren auf dem von der belangten Behörde am 12.06.2024 übermittelten unbedenklichen Anforderungsprofil für die Stelle als XXXX am XXXX , welches auch in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde (s. dazu Seite 4 des Verhandlungsprotokolls).

Die unter 1.3. getroffenen Feststellungen stützen sich auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte psychiatrische Gutachten mitsamt dem Obergutachten der BVAEB vom 08.08.2024 und auf die Ausführungen des in der mündlichen Verhandlung befragten Sachverständigen (s. Seite 5 ff des Verhandlungsprotokolls).

Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass an der fachlichen Qualifikation der beigezogenen Sachverständigen, einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie sowie dem Obergutachter mit langjähriger Erfahrung in der Erstellung von Gutachten zur Beurteilung der Dienstfähigkeit von Beamten, aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Zweifel bestehen und auch nicht von den Parteien vorgebracht wurden.

Der Obergutachter stellte in seinem Obergutachten vom 08.08.2024 auf der Grundlage des Gutachtens der Sachverständigen für Psychiatrie und Neurologie vom 06.08.2024 in nachvollziehbarer und nicht zu beanstandender Weise fest, dass bei eingehender objektiver psychiatrischer Fallaufnahme und Begutachtung keine krankheitswertige Störung festzustellen und die konkrete Lehrtätigkeit aus medizinischer Sicht ohne Einschränkung zu erfüllen seien. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der klinische Neurostatus unauffällig sei und sich körperlich keine Leistungseinbußen zeigten. Im aktuellen klinisch-psychiatrischen Psychostatus sei der Untersuchte bewusstseinsklar, allseits orientiert, im Gedankenfluss zusammenhängend, das Denkziel werde erreicht. Kognitive Leistungseinschränkungen zeigten sich nicht. Das Auffassungsvermögen sei gut, die Intelligenz überdurchschnittlich, die Aufmerksamkeit gut, die Konzentration ebenfalls. Kurz- und Langzeitgedächtnis seien unauffällig, die Stimmung normal, im Affekt mitschwingend anamnestisch her positiv. Die Affizierbarkeit sei im positiven und negativen Bereich gut gegeben, positive Befindlichkeit werde demonstriert. Für psychotische Symptomatik bestünden keine Hinweise, über Wahn erfolgten keine Angaben. Fremdaggression werde negiert, auch ein problematisierter Vorfall soll ohne erhöhte Tonlage gewesen sein. Der Untersuchte sei vegetativ stabil.

Die belangte Behörde äußerte mit Schreiben vom 04.09.2024 sowie in der mündlichen Verhandlung Zweifel am Ergebnis des eingeholten Gutachtens, ohne diesem jedoch auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten.

In der mündlichen Verhandlung verdeutlichte der Sachverständige daraufhin unter Erläuterung von Beispielen aus der Anamnese ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei, dass es im vorliegenden Fall keine Hinweise für eine krankheitswertige Störung gäbe. Das Verhalten des Beschwerdeführers beruhe auf einer willentlichen Steuerung und sei nicht Ausfluss eines Krankheitsbildes (s. Seite 6 f des Verhandlungsprotokolls).

Vor diesem Hintergrund war die Feststellung zu treffen, dass beim Beschwerdeführer bei eingehender objektiver psychiatrischer Fallaufnahme und Begutachtung keine krankheitswertige Störung festzustellen ist und ihm die Ausübung der an seinem Arbeitsplatz erforderlichen Tätigkeiten aus medizinischer Sicht auf Dauer zumutbar ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Zufolge § 135a Abs. 2 BDG 1979 liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor.

3.1. Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

3.1.1. Der hier maßgebliche § 14 BDG 1979 lautet idF BGBl. I 100/2018 – auszugsweise – wie folgt:

"Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

§ 14. (1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.

(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter - ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten - Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.

(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, wirksam.

(5) - (8) [...]"

3.1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt § 14 Abs. 1 BDG 1979 die dauernde Dienstunfähigkeit voraus. Für das Vorliegen der Dienstunfähigkeit verlangt § 14 Abs. 3 BDG 1979 das kumulative Vorliegen zweier Voraussetzungen, nämlich die Unfähigkeit der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten an seinem aktuellen Arbeitsplatz infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung und die Unmöglichkeit der Zuweisung eines den Kriterien der zitierten Gesetzesbestimmung entsprechenden mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes. Beide Voraussetzungen für das Vorliegen der Dienstunfähigkeit müssen kumulativ und auf Dauer, also für einen nicht absehbaren Zeitraum, vorliegen, damit von einer dauernden Dienstunfähigkeit im Verständnis des § 14 Abs. 1 BDG 1979 ausgegangen werden kann (vgl. zB VwGH 11.4.2018, Ra 2017/12/0090, mwH).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist unter der bleibenden Unfähigkeit des Beamten, seinen Dienstposten ordnungsgemäß zu versehen, alles zu verstehen, was die Eignung des Beamten zur Versehung des Dienstpostens dauernd aufhebt. Bei der Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist daher nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen; es sind vielmehr auch die Auswirkungen der Störungen auf den Dienstbetrieb entscheidend. Unter dem Begriff ordnungsgemäße Versehung des Dienstpostens ist sowohl eine qualitativ einwandfreie als auch eine mengenmäßig entsprechende Dienstleistung maßgebend. Eine Dienstunfähigkeit durch Erkrankung liegt dann vor, wenn durch diese die ordnungsgemäße Dienstleistung verhindert wird oder durch die Dienstleistung die Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung gegeben wäre oder die Dienstleistung für den Beamten ein objektiv unzumutbares Unbill darstellen würde (so etwa VwGH 21.03.2017, Ra 2017/12/0002, mwN).

Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde bzw. in der Folge das Verwaltungsgericht zu beantworten hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde bzw. das Verwaltungsgericht hat in der Folge anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (VwGH 18.06.2024, Ra 2023/12/0057, mwN).

Maßgebend ist primär jener Arbeitsplatz, der dem Beamten zuletzt dienstrechtlich zugewiesen war (VwGH, 30.6.2010, Zl. 2009/12/0154 mwN). In diesem Zusammenhang vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass es für die Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes nicht auf einen nach Organisationsnormen gesollten Zustand ankommt; entscheidend sind vielmehr die nach Maßgabe der herrschenden Weisungslage wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzaufgaben. Dies gilt auch für die Beurteilung der Frage, von welcher aktuellen Verwendung (von welchem Arbeitsplatz) als Maßstab für weitere zu setzende Personalmaßnahmen auszugehen ist. Diese für Personalmaßnahmen getroffene Aussage ist auch auf die hier maßgebliche Frage zu übertragen, von welchem Arbeitsplatz für die im Ruhestandsversetzungsverfahren gebotene Primärprüfung auszugehen ist (VwGH 19.10.2016, Ra 2015/12/0041, mwN).

3.1.3. Soweit die Beurteilung der Dienstunfähigkeit von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist gemäß § 14 Abs. 3 BDG 1979 Befund und Gutachten von der BVAEB einzuholen.

3.1.4. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die eingeholten Gutachten in sich schlüssig und widerspruchsfrei sowie nachvollziehbar.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Beweiswert eines solchen, tauglichen Sachverständigengutachtens grundsätzlich nur mehr durch Vorbringen auf gleichem fachlichen Niveau oder durch ein fachlich fundiertes Gegengutachten erschüttert werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 52 Rz 65 mwN).

Die belangte Behörde ist dem eingeholten Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

3.1.5. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich bei einer Gegenüberstellung der Anforderungen an den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers einerseits und seines Gesundheitszustandes andererseits, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner körperlichen und geistigen Verfassung zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben in der Lage ist. Es bestehen daher keine Anhaltspunkte für eine dauernde Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers iSd § 14 Abs. 2 BDG 1979.

3.1.6. Bei dem vorliegenden Verfahrensergebnis erübrigt es sich, auf die Möglichkeit der Zuweisung von Verweisungsarbeitsplätzen einzugehen.

3.1.7. Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid war ersatzlos zu beheben.

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter 3.1. zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.