Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Doblinger, Hofrat Mag. Feiel sowie Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die außerordentliche Revision 1. der A B und 2. des C D, beide vertreten durch Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. Juni 2025, W167 2307839 1/7E und W167 2307840 1/7E, betreffend Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß § 12a Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tulln), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Erstrevisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.446,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Antrag vom 23. Oktober 2024 begehrte der Zweitrevisionswerber, ein Staatsangehöriger Nordmazedoniens, die Erteilung einer „Rot Weiß Rot Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 Niederlassungsund Aufenthaltsgesetz als Fachkraft in einem Mangelberuf nach § 12a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für eine Beschäftigung bei der Erstrevisionswerberin als Maurer.
2Die gemäß § 20d Abs. 1 AuslBG befasste vor dem Bundesverwaltungsgericht belangte Behörde versagte mit Bescheid vom 17. Dezember 2024 die Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf nach § 12a AuslBG mit der Begründung, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 nur 45 Punkte angerechnet werden könnten, wobei 30 Punkte für die Qualifikation und 15 Punkte für das Alter zu vergeben seien.
3Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Parteien wurde mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 4. Februar 2025 abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, mangels Übermittlung der Jahreszeugnisse der Umschulung zum Maurer des Zentrums für fachliche Befähigung und Umschulung Struga könne nicht verifiziert werden, ob der Zweitrevisionswerber über eine einschlägige Berufsausbildung im beabsichtigten Mangelberuf verfüge. Dies resultiere daraus, dass keine Angaben über die Dauer der Umschulung ersichtlich seien bzw. diese parallel während des 4. Schuljahres (2017/2018) an einer näher genannten Gemeindemittelschule absolviert worden sei. Die mit Parteiengehör vom 24. Jänner 2025 angeforderte Stellungnahme dieser Gemeindemittelschule bzw. des Zentrums für fachliche Befähigung und Umschulung Struga sei nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgereicht worden. Dem Zweitrevisionswerber seien 25 Punkte aufgrund der Sprachkenntnisse und des Alters bzw. mangels Qualifikation und ausbildungsadäquater Berufserfahrung gemäß Anlage B anzurechnen. Da die erforderliche Mindestpunkteanzahl 55 betrage, sei die Grundvoraussetzung des § 12a Z 2 AuslBG nicht erfüllt. Mangels Vorlage des mit Parteiengehör vom 24. Jänner 2025 angeforderten Dienstvorvertrages unter Angabe der kollektivvertraglichen Einstufung und Aufschlüsselung des Gehaltes könne die Einhaltung der Lohn und Arbeitsbedingungen nicht überprüft werden.
4 Das über Vorlageantrag der revisionswerbenden Parteien mit der Beschwerde befasste Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 26. Juni 2025 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und „bestätigte“ die Beschwerdevorentscheidung. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
5 Das Bundesverwaltungsgericht hielt nach Darstellung des Verfahrensganges unter Punkt „1. Feststellungen“ fest, der Zweitrevisionswerber habe im Jahr 2024 die Erteilung einer „Rot Weiß Rot Karte Fachkraft in Mangelberuf (Maurer)“ für die Tätigkeit bei der Erstrevisionswerberin beantragt. Laut Arbeitgebererklärung solle er als Maurer für ein Bruttogehalt (ohne Zulagen) von € 2.300, für 39 Wochenstunden, 5 Tage/Woche, für fünf Jahre tätig werden.
Es habe keine Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung(en) festgestellt werden können, weshalb keine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf Maurer nachgewiesen worden sei.
6 Unter Punkt „2. Beweiswürdigung“ führte das Bundesverwaltungsgericht nach Verweis auf den Verwaltungs und Gerichtsakt sowie die mündliche Verhandlung aus, der Zweitrevisionswerber habe ausländische Zeugnisse über vier Schuljahre (betreffend die Jahre 2014 bis 2018) sowie ein mit 5. Juli 2019 datiertes ausländisches Diplom über die bestandene staatliche Matura samt Übersetzung in Kopie vorgelegt. Aus den Zeugnissen gingen die Fächer samt Noten hervor und es sei als Fachausbildung „Fachrichtung: Bauwesen Geodäsie, Ausbildungsprofil: Architektonischer Techniker“ ausgewiesen. Im Diplom sei ausgewiesen, dass der Zweitrevisionswerber die staatliche Matura abgelegt und die „Fachausbildung der Fachrichtung: Bauwesen Geodäsie und das Ausbildungsprofil Architektonischer Zeichner“ abgeschlossen habe. Weiters habe der Zweitrevisionswerber ein mit 10. Mai 2018 datiertes ausländisches Diplom eines Zentrums für fachliche Befähigung und Umschulung vorgelegt, wonach er die Prüfung für „Maurer Fassader“ erfolgreich bestanden habe. Schließlich sei eine undatierte Bestätigung eines ausländischen Unternehmens vorgelegt worden, wonach der Zweitrevisionswerber ab dem Jahr 2015 bis zum Erwerb des Diploms im Jahr 2018 als „Praktikant Maurer“ tätig gewesen sei und nach dem Abschluss mit Diplom „seine Arbeit ohne Unterbrechung auch in diesem Jahr (2021)“ fortgesetzt habe. Nach zusammengefasster Wiedergabe des Beschwerdevorbringens, des im Rahmen des Parteiengehörs erstatteten Vorbringens der revisionswerbenden Parteien sowie der Beschwerdevorentscheidung verwies das Bundesverwaltungsgericht zum auszugsweise wiedergegebenen Vorbringen der revisionswerbenden Parteien im Vorlageantrag, wonach Jahreszeugnisse einer berufsbildenden Schule im Bereich Bauwesen vorgelegt worden seien, sodass eine entsprechende berufliche Qualifikation, die mit einem Lehrabschluss in Österreich vergleichbar sei, unstrittig vorliege sowie die vom Zweitrevisionswerber besuchte Schule mit einer HTL bzw. einer Fachschule in Österreich vergleichbar sei, darauf, dass „keine Unterlagen zur Untermauerung dieses Vorbringens [...] vorgelegt“ worden seien. Zu dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstatteten Vorbringen der revisionswerbenden Parteien, wonach der Abschluss einer vierjährigen bautechnischen Schule jedenfalls die Qualifikation als Maurer erfülle und es noch die Zusatzausbildung als Maurer gebe, führte das Bundesverwaltungsgericht aus, es werde diesbezüglich festgehalten, dass es den revisionswerbenden Parteien „mit Verweis auf die im Verfahren vorgelegten Unterlagen bezüglich ausländischer Ausbildungen nicht gelungen“ sei, „die Gleichwertigkeit mit einer österreichischen Ausbildung darzutun“. Die in der Beschwerdevorentscheidung angeführten Unterlagen seien nicht vorgelegt worden, um die Bedenken der belangten Behörde bezüglich der gleichzeitig absolvierten Ausbildungen und Praktika auszuräumen. Es sei auch nicht durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z.B. Lehrpläne, aus welchen Inhalt und Umfang der jeweiligen Ausbildung erkennbar seien) die behauptete Gleichwertigkeit der Ausbildung(en) belegt worden. Da für die Erfüllung von § 12 Abs. 1 Z 1 AuslBG eine einschlägige abgeschlossene Berufserfahrung erforderlich und diese nicht nachgewiesen worden sei, sei auf die Sprachkenntnisse und Berufserfahrung nicht mehr einzugehen.
7Schließlich verwies das Bundesverwaltungsgericht unter Punkt „3. Rechtliche Beurteilung“ nach Wiedergabe rechtlicher Bestimmungen und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 12a AuslBG darauf, dass der Zweitrevisionswerber, wie schon von der belangten Behörde ausgeführt, keine abgeschlossene Berufsausbildung im beantragten Mangelberuf Maurer nachgewiesen habe. Er verfüge unstrittig über keinen österreichischen Lehrabschluss. Eine Vergleichbarkeit mit einer einschlägigen österreichischen Ausbildung sei nicht nachgewiesen worden. Die Voraussetzung des § 12a Abs. 1 Z 1 AuslBG sei nicht erfüllt.
8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses begehrt wird.
9 Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
10 Die Revision erweist sich bereits mit ihrem Vorbringen, das Bundesverwaltungsgericht habe die abgeschlossene Schulausbildung des Zweitrevisionswerbers im Bereich „Bautechnik“, die auch den Lehrberuf „Maurer“ umfasse, nicht berücksichtigt und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb entgegen der Entscheidung der belangten Behörde im Vorverfahren und im ablehnenden Bescheid, in welchem hierfür 30 Punkte vergeben worden seien nunmehr davon auszugehen sei, dass keine entsprechende Berufsausbildung vorliege, als zulässig und begründet.
11Vorauszuschicken ist, dass in § 1 Abs. 1 Z 85 der Fachkräfteverordnung 2024, die gemäß § 3 leg. cit. auf Anträge nach § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG anwendbar ist, die vor Ablauf des 31. Dezember 2024 eingebracht wurden, „Maurer/innen“ als Mangelberuf angeführt wurde, in dem Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a AuslBG für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet zugelassen werden können.
12Nach § 12a AuslBG setzt die Zulassung zur Beschäftigung als Fachkraft in einem Mangelberuf u.a. das Vorliegen einer einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung voraus.
13Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Zugrundelegung der Materialien zur Novellierung des § 12a AuslBG durch BGBl. I Nr. 25/2011 (ErläutRV 1077 BlgNR 24. GP 12) bereits festgehalten, dass der Gesetzgeber als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vorsieht. Eine abgeschlossene Berufsausbildung liegt demnach auch dann vor, wenn diese einem Lehrabschluss vergleichbar ist oder dem Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule in Österreich entspricht (vgl. VwGH 22.3.2022, Ra 2020/09/0059, mit Verweis auf VwGH 25.1.2013, 2012/09/0068, und VwGH 26.2.2021, Ra 2020/09/0046), wobei ergänzend darauf hinzuweisen ist, dass vor dem Hintergrund des § 34a Abs. 1 Berufsausbildungsgesetz, wonach (u.a.) für den Bereich der beruflichen Qualifikationen nicht nur das Prüfungszeugnis einer berufsbildenden höheren Schule, sondern auch jenes, mit dem der erfolgreiche Abschluss einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule nachgewiesen wird, zumindest als Nachweis einer mit einer facheinschlägigen Lehrabschlussprüfung abgeschlossenen beruflichen Ausbildung gilt, nicht ersichtlich ist, weshalb einer dem Abschluss einer solchen Schule entsprechenden Berufsausbildung nicht dieselbe Bedeutung beizumessen ist.
14Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf Form und Inhalt der Begründung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses erfordert Folgendes: in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch der Entscheidung geführt haben (vgl. z.B. VwGH 5.6.2019, Ra 2019/08/0036, mwN).
15Die drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente einer ordnungsgemäß begründeten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen sohin erstens in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, zweitens in der Beweiswürdigung und drittens in der rechtlichen Beurteilung. Lässt eine Entscheidung die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung schon aus diesem Grund (vgl. etwa VwGH 2.10.2018, Ra 2017/08/0090, mwN). Das Verwaltungsgericht hat neben der Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise auch die Pflicht, auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Das Verwaltungsgericht darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. etwa VwGH 11.4.2018, Ra 2017/08/0124, mwN).
16 Das angefochtene Erkenntnis entspricht diesen Anforderungen aus folgenden Gründen nicht:
17Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung zum AuslBG sowie der vom Zweitrevisionswerber vorgelegten Zeugnisse, die sich schon angesichts der darin angeführten Unterrichtsgegenstände (etwa Grundlagen des Bauwesens und Geodäsie, Baumaterialien, Baukonstruktion, Stahlbeton, Planung und Management sowie praktischer Unterricht) sowie der darin ausgewiesenen Fachrichtung „BauwesenGeodäsie“ und dem genannten Ausbildungsprofil „architektonischer Techniker“ nicht als gänzlich ungeeignet erweisen, den Nachweis einer Ausbildung zum Maurer zu erbringen, hätte es einer näheren Auseinandersetzung mit der Frage bedurft, ob der Zweitrevisionswerber nicht bereits mit der erfolgreichen Absolvierung der vierjährigen Schule eine einschlägige Berufsausbildung in dem beantragten Mangelberuf im Sinne des § 12a Abs. 1 Z 1 AuslBG erworben hat.
18 Zur Beurteilung dieser Frage wären daher Feststellungen zu Inhalt und Umfang jener österreichischen Ausbildungen zu treffen gewesen, die eine abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf „Maurer/innen“ vermitteln. Ebenso wären Feststellungen zu Inhalt und Umfang der vom Zweitrevisionswerber absolvierten vierjährigen Schulbildung in dessen Herkunftsstaat erforderlich gewesen.
19 Unter Punkt „1. Feststellungen“ finden sich allerdings bloß Ausführungen zur Antragstellung, zum Inhalt der Arbeitgebererklärung betreffend die vorgesehene Verwendung, zum Gehalt und zur Arbeitszeit sowie der pauschale Verweis auf die mangelnde Gleichwertigkeit der vom Zweitrevisionswerber erworbenen ausländischen Ausbildungen, wobei dies im vorliegenden Fall die aufgrund von Feststellungen zu treffende rechtliche Beurteilung ist.
20 Lediglich in der Beweiswürdigung finden sich Ausführungen zu den vorgelegten Zeugnissen und dem Diplom über die bestandene Matura, wobei sich diese in Bezug auf den Inhalt der Ausbildung auf die Anführung der Fachrichtung und des Ausbildungsprofils beschränken und im Hinblick auf das Diplom als Ausbildungsprofil aktenwidrig „architektonischer Zeichner“ anführen. Soweit schließlich in der Beweiswürdigung die Nichtvorlage geeigneter Unterlagen zur Vergleichbarkeit der Schulbildung des Zweitrevisionswerbers mit einem Lehrabschluss, einer HTL bzw. einer Fachschule in Österreich angeführt wird ohne jedoch näher auf die vorgelegten Zeugnisse einzugehen, ist dem Bundesverwaltungsgericht entgegenzuhalten, dass eine Aufforderung zur Vorlage weiterer Unterlagen zur vom Zweitrevisionswerber absolvierten Schulbildung im Verfahren nicht erging. Eine solche wäre angesichts der Verpflichtung des Bundesverwaltungsgerichtes, für die Durchführung aller zur Klarstellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen, fallbezogen erforderlich gewesen (vgl. etwa VwGH 17.12.2024, Ra 2023/11/0098, mwN). Dies auch vor dem Hintergrund, dass selbst die belangte Behörde noch im Bescheid vom 17. Dezember 2024 für das Kriterium „Qualifikation abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf“ in Anlage B die maximal anrechenbaren Punkte vergeben hat.
21Da sich das angefochtene Erkenntnis mangels Vorliegens einer nachvollziehbaren Begründung einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof auf dessen inhaltliche Rechtmäßigkeit entzieht (vgl. zur Wesentlichkeit eines solchen Verfahrensmangels VwGH 7.12.2022, Ra 2022/09/0099, sowie VwGH 16.3.2023, Ra 2023/09/0024 u. 0025, jeweils mwN), war es wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
22Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 53 Abs. 1 VwGG, in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 20. Oktober 2025
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