JudikaturBVwG

W244 2296035-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
04. September 2025

Spruch

W244 2296035-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Friedrich FRÖHLICH und Mag. Nikolaus KOLLER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Matthias PRÜCKLER, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 10.06.2024, Zl. 2024-0.319.183, betreffend amtswegige Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer steht als Justizwachebeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war zuletzt auf Dauer dem Arbeitsplatz eines Abteilungskommandanten in der Justizanstalt XXXX (Verwendungsgruppe E2a und Funktionsgruppe 2) zur Dienstleistung zugewiesen.

2. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 30.08.2021 durchgehend im Krankenstand.

3. Mit Schreiben vom 22.12.2022 leitete die Bundesministerin für Justiz (in der Folge: belangte Behörde) ein amtswegiges Ruhestandsversetzungsverfahren gemäß § 14 BDG 1979 ein.

4. In der Stellungnahme der medizinischen Oberbegutachtung mit zusammenfassender Leistungsfeststellung der BVAEB vom 07.02.2023 wurde auf der Grundlage eines orthopädisch-chirurgischen Gutachtens vom 18.01.2023 und eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens vom 31.01.2023 ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung mit derzeitig leichtgradiger depressiver Störung und Lendenwirbelsäulenbeschwerden ohne radikuläre Ausfallssymptomatik diagnostiziert worden seien. Im Rahmen von als ungerecht und kränkend erlebten Konflikten mit der Dienstbehörde habe sich beim Beschwerdeführer eine chronisch depressive Symptomatik entwickelt, die sich in letzter Zeit zwar maßgeblich verbessert habe, jedoch in Zusammenhang mit Gedanken an den Dienst wieder aufbreche. Es bestehe derzeit keine ausreichende psychische Belastbarkeit für die Erfüllung der konkreten Tätigkeit. Derzeit sei die Fähigkeit, sich im Verhalten, Denken und Erleben wechselnden Arbeitssituationen anzupassen, nur gering. Stationäre psychiatrische Rehabilitation sei bewilligt. Besserung sei zu erwarten. Nachuntersuchung werde sechs Monate nach absolvierter Reha empfohlen. Bei erhaltenen geistigen Fähigkeiten sei grundsätzlich berufliche Umstellbarkeit im Rahmen des Lebensalters gegeben. Körperlich könnten bis zu fallweise schwere Belastungen zugemutet werden.

5. In der Stellungnahme der medizinischen Oberbegutachtung mit zusammenfassender Leistungsfeststellung der BVAEB vom 13.02.2024 wurde auf der Grundlage eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens vom 24.01.2024 bei gleicher Diagnose zusammenfassend ausgeführt, dass gegenüber dem Vorgutachten keine wesentliche Besserung eingetreten sei. Die chronisch depressive Symptomatik habe sich in letzter Zeit zwar maßgeblich verbessert, exazerbiere jedoch in Zusammenhang mit Gedanken an den Dienst. Das Zerwürfnis mit den Vorgesetzten sei nachhaltig und es sei sehr wahrscheinlich, dass es bei neuerlichen Konflikten erneut zu einer Verschlechterung mit anhaltendem Einfluss auf die Leistungsfähigkeit komme. Waffengebrauch sei nicht umsetzbar. Eine neuropsychiatrische Besserung sei nicht zu erwarten. Das Leistungsdefizit beziehe sich auf den konkreten Arbeitsplatz. Bei erhaltenen geistigen Fähigkeiten sei grundsätzlich eine berufliche Umstellbarkeit im Rahmen des Lebensalters gegeben. Körperlich könnten bis zu fallweise schwere Belastungen zugemutet werden.

6. Mit Schreiben vom 09.04.2024 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass aufgrund dauernder Dienstunfähigkeit iSd § 14 BDG 1979 eine Ruhestandversetzung von Amts wegen beabsichtigt sei.

7. Mit Schreiben vom 22.04.2024 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung und beantragte die Terminisierung des Rehabilitationsverfahrens und nach Absolvierung desselben eine fachärztliche Begutachtung der Exekutivdienstfähigkeit.

8. Mit Bescheid vom 10.06.2024 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 1, 2 und 4 BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt (Spruchpunkt 1.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 22.04.2024 auf Terminisierung des Rehabilitationsverfahrens und fachärztliche Begutachtung der Exekutivdienstfähigkeit abgewiesen (Spruchpunkt 2.).

9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Begründend wurde dabei u.a. ausgeführt, dass erst nach Absolvierung einer Heilbehandlung eine abschließende Beurteilung des medizinischen Leistungskalküls des Beschwerdeführers in seinem Beruf als Exekutivbeamter der Justizwache im Hinblick auf eine dauernde Arbeitsunfähigkeit getroffen werden könne. Eine dauernde Dienstunfähigkeit bestehe nicht, zumal die im Jänner 2023 ins Auge gefasste Option der Besserung durch ein Heilverfahren durch den Dienstgeber und den Sozialversicherungsträger bis dato nicht ermöglicht worden sei. Sämtliche Diagnosen und Beurteilungen des Facharztes der BVAEB im Jahr 2023 und im Jahr 2024 seien ident; es hätten nur äußere Umstände offensichtlich Einfluss darauf genommen, dass gerade dieser Arzt nunmehr die erforderliche Wahrscheinlichkeit zur Wiedererlangung der Dienstfähigkeit nach Rehabilitation am aktuellen Arbeitsplatz nicht mehr sehen könne. Aufgrund derselben Diagnosen und der Feststellung desselben medizinischen Leistungskalküls im Jänner 2024 gegenüber dem Jänner 2023 sei aber davon auszugehen, dass nach Absolvierung einer Rehabilitation eine dauernde Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers herbeigeführt werden könne. Die fehlende Verfügbarkeit von Rehabilitationsplätzen dürfe nicht zulasten des Beschwerdeführers gehen. Eine derartige Vorgangsweise grenze an Willkür und sei rechtswidrig.

10. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 22.07.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

11. Am 25.06.2025 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in welcher unter Einbindung des Obergutachters der Gutachten vom 07.02.2023 und vom 13.02.2024 als Sachverständiger die Sach- und Rechtslage erörtert wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer steht als Justizwachebeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war zuletzt auf Dauer dem Arbeitsplatz eines Abteilungskommandanten in der Justizanstalt XXXX (Verwendungsgruppe E2a und Funktionsgruppe 2) zur Dienstleistung zugewiesen.

1.2. Auf diesem Arbeitsplatz sind folgende Tätigkeiten zu verrichten:

Standeskontrolle und Meldung an das Justizwachkommando

Entgegennahme, Weiterleitung sowie Ausgabe von Post, Bitten, Ansuchen, Verlautbarungen, Verfügungen, Anordnungen, Beschwerden, fristgebundenen Eingaben und Krankmeldungen

Erledigung schriftlicher Arbeiten wie Erstellung von Führungsberichten, Stellungnahmen, Anliegen und Führung der gesamten Vormerke, Listen und Bücher

Kontrolle der Abteilung und der Hafträume auf Sicherheit, Ordnung, Sauberkeit, Hygiene und pflegliche Behandlung des Anstaltsinventars sowie Kontrolle von Gittern, Sperren und Schlössern; Mitarbeit bei Vorführungen, Organisieren von Adaptierungs- und Reparaturarbeiten

Ausgabe von Verpflegung, Obst, Wäsche und Putzmitteln

Gespräche mit Insassen zur Lösung von Problemen und Konflikten, aber auch zum Zwecke der erzieherischen Beeinflussung

Durchführung der Zugangsmodalitäten (Zugangsabteilung) und Abgangsmodalitäten (Entlassung, Überstellung, Auslieferung, Abgangshaftraum)

Überwachung Sprechzimmer, Sonderdienst

Für diesen Arbeitsplatz sind folgende allgemeine physische und psychische Anforderungen zu erfüllen:

Dienst im Schicht- und Wechseldienst bei zeitweise Beanspruchung während der Nachtstunden, und zwar mit unregelmäßigen und höchstens einigen Stunden umfassenden, häufig aber gekürzten Erholungsphasen

volle Funktionsfähigkeit aller Sinnesorgane zur Wahrnehmung physischer Gefahren, das heißt uneingeschränkter Gesichtssinn, Geruchssinn und Gehörsinn

körperliche Konstitution und Kondition, die längeres Stehen und Sitzen und jederzeit ohne Vorbereitung volle körperliche Einsatzfähigkeit erlaubt, uneingeschränkte Verfügung der physischen und psychischen Voraussetzungen zur Anwendung einsatzbezogener Kraft, und zwar mit und ohne Dienstwaffen

volle physische und psychische Verfügbarkeit der Voraussetzungen zum Führen und dem Einsatz der Dienstwaffen, das sind derzeit mindergefährliche Abwehrwaffen, Reizstoffsprühgerät, Handfeuerwaffe, Langwaffe und Elektroschockgerät

ohne Vorbereitungszeit (Aufwärmzeit) körperliche Fähigkeit zur Nacheile (Laufen, um einen Flüchtenden einzuholen)

uneingeschränkte Fähigkeit, Entscheidungen unter Zeitdruck oder sonst unter situativ bedingtem Stress (Gefahrensituationen mit drohender Gewalt) zu treffen

Darüber hinaus gelten für diesen Arbeitsplatz folgende weitere Erfordernisse:

hohes Maß an Durchsetzungsvermögen

besondere psychische und physische Belastbarkeit

Besonnenheit und Überblick im Umgang mit Insassen

konsequenter Führungsstil

1.3. Beim Beschwerdeführer liegt eine Anpassungsstörung mit (derzeitig leichtgradiger) depressiver Störung vor. Im Rahmen von als ungerecht und kränkend erlebten Konflikten mit der Dienstbehörde entwickelte sich bei ihm eine chronisch depressive Symptomatik, die im Zusammenhang mit Gedanken an den Dienst exazerbiert. Das Zerwürfnis mit den Vorgesetzen ist nachhaltig und es ist sehr wahrscheinlich, dass es bei neuerlichen Konflikten erneut zu einer Verschlechterung mit anhaltendem Einfluss auf die Leistungsfähigkeit kommt. Von geringer Fähigkeit, an einer beruflichen Aufgabe ausdauernd und in einer erwarteten Zeit zu arbeiten und durchschnittlich dabei ein durchgehendes Leistungsniveau aufrechterhalten zu können, ist auszugehen. Die Fähigkeit, sich im Verhalten, Denken und Erleben wechselnden Arbeitssituationen anzupassen, ist gering. Waffengebrauch ist nicht umsetzbar.

Eine Verbesserung dieses Zustandes in absehbarer Zeit ist nicht zu erwarten. Die im Jahr 2022 empfohlenen therapeutischen Maßnahmen (Inanspruchnahme eines psychiatrischen Rehabilitationsaufenthaltes) hat der Beschwerdeführer bislang nicht begonnen. Die zwischenzeitlich eingetretene Chronifizierung der Anpassungsstörung mit (derzeitig leichtgradiger) depressiver Störung könnte jedoch nunmehr auch durch einen Rehabilitationsaufenthalt nicht mehr aufgelöst werden.

1.4. Der Beschwerdeführer erlebt die Beziehung zur Dienstbehörde, insbesondere aufgrund von gegen ihn erstatteten Disziplinaranzeigen und eingeleiteten Disziplinarverfahren, als sehr belastend, sodass jeder Kontakt mit der Dienstbehörde zu einer Verschlechterung der Symptome führen kann. Die vom Beschwerdeführer erlebten Konflikte bestehen im Wesentlichen ausschließlich mit der Dienstbehörde und nicht mit Kolleg:innen und/oder der Anstaltsleitung. Aufgrund des bereits chronifizierten Krankheitsbildes würde auch die fiktive Annahme eines zur Gänze konfliktbefreiten Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers nichts an den unter 1.3. getroffenen Feststellungen ändern.

1.5. Dem Beschwerdeführer kann im Wirkungsbereich der Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden, dessen Aufgaben er zu erfüllen im Stande ist. Auf sämtlichen in Frage kommenden (E2a-)Arbeitsplätzen im Wirkungsbereich der Dienstbehörde ist die volle Exekutivdienstfähigkeit erforderlich. Darüber hinaus lehnt der Beschwerdeführer die Option der Zuweisung eines Verweisarbeitsplatzes von vornherein ab.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die unter 1.1. getroffenen Feststellungen zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und zum zuletzt auf Dauer zugewiesenen Arbeitsplatz des Beschwerdeführers ergeben sich u.a. aus dem dahingehend übereinstimmenden Vorbringen der Behörde (s. hierzu insbesondere Seite 1 des angefochtenen Bescheides) und des Beschwerdeführers (s. Seite 3 des Verhandlungsprotokolls).

2.2. Die unter 1.2. getroffenen Feststellungen zu den am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers erforderlichen Tätigkeiten, zu erfüllenden physischen sowie psychischen Anforderungen und notwendigen Kenntnissen folgen aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Unterlagen (Arbeitsplatzbeschreibung des konkreten Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers, Auszug aus dem Vollzugshandbuch und Aufstellung hinsichtlich der physischen sowie psychischen Anforderungen, denen Exekutivbedienstete in Justizanstalten entsprechen müssen) und sind nicht strittig (s. Seite 4 des Verhandlungsprotokolls).

2.3. Die unter 1.3. getroffenen Feststellungen stützen sich, soweit sie den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betreffen, auf die im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden, aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ausführlichen, schlüssigen und plausiblen Gutachten (s. die neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 31.01.2023 sowie vom 24.01.2024 und die Obergutachten der BVAEB vom 07.02.2023 und vom 13.02.2024) und auf das in der mündlichen Verhandlung am 25.06.2025 erstattete und ebenso schlüssige und plausible Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Dr. XXXX (in der Folge: der Sachverständige) zu seinen zuvor erstatteten Obergutachten der BVAEB vom 07.02.2023 und vom 13.02.2024 (vgl. Seite 7 ff. des Verhandlungsprotokolls):

Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass an der fachlichen Qualifikation der beigezogenen Sachverständigen, eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie sowie des Obergutachters mit langjähriger Erfahrung in der Erstellung von Gutachten zur Beurteilung der Dienstfähigkeit von Beamten, aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Zweifel bestehen und auch nicht von den Parteien vorgebracht wurden.

Soweit in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass die Behörde nicht hinreichend dartun habe können, weshalb sie von einer Dienstunfähigkeit auf Dauer ausgehe, obwohl im Obergutachten der BVAEB vom 07.02.2023 von der Möglichkeit einer Besserung ausgegangen worden und eine Nachuntersuchung sechs Monate nach absolvierter Rehabilitation empfohlen worden sei, ist auf die Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung zu verweisen. Dabei legte der Sachverständige in ausführlicher, schlüssiger sowie plausibler und somit in für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbarer Weise unter Berücksichtigung der neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 31.01.2023 und vom 24.01.2024 und der Obergutachten der BVAEB vom 07.02.2023 und vom 13.02.2024 dar, dass die Beurteilung, dass der Zustand dauerhaft geworden sei, auf einer Chronifizierung beruhe und der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie davon ausgegangen sein müsse, dass die Problematik durch eine Rehabilitationsmaßnahme in jeder Weise, ambulant oder stationär, nicht mehr aufgelöst werden könne (s. Seite 8 des Verhandlungsprotokolls), was im Übrigen auch der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung so bestätigt hat (s. Seite 5 des Verhandlungsprotokolls).

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die im Jahr 2022 empfohlenen therapeutischen Maßnahmen (Inanspruchnahme eines psychiatrischen Rehabilitationsaufenthaltes) bislang nicht begonnen hat, beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (s. Seite 4 des Verhandlungsprotokolls).

2.4. Die unter 1.4. getroffene Feststellungen zur vom Beschwerdeführer erlebten Konfliktsituation ergeben sich aus den glaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (s. Seite 5 und Seite 10 f. des Verhandlungsprotokolls), welche der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung in Einklang mit dem vorliegenden Krankheitsbild sah (s. Seite 8 ff. des Verhandlungsprotokolls). Die Feststellung, dass die vom Beschwerdeführer erlebten Konflikte im Wesentlichen nur mit der Dienstbehörde und nicht mit Kolleg:innen und/oder der Anstaltsleitung bestehen, stützt sich auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (s. Seite 10 f. des Verhandlungsprotokolls). In diese Richtung gehend hat auch der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (s. Seite 9 f. des Verhandlungsprotokolls) darauf hingewiesen, dass eine Verschlechterung der Symptomatik beim Beschwerdeführer nicht nur im Kontakt mit der Dienststelle, sondern schon mit der Dienstbehörde (der Bundesministerin für Justiz) auftritt. Der Sachverständige hat zudem erläutert, dass bei Chronifizierung der Anpassungsstörung (wie es auch vorliegend der Fall ist) im Allgemeinen davon auszugehen sei, dass sich diese in der Persönlichkeit „festkrallt“ und dann noch schwerer aufzulösen sei, insbesondere mit steigendem Lebensalter (s. Seite 10 des Verhandlungsprotokolls). Das Bundesverwaltungsgericht geht daher in einer Gesamtschau davon aus, dass aufgrund des chronifizierten Krankheitsbildes auch die fiktive Annahme eines zur Gänze konfliktbefreiten Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers an den unter 1.3. getroffenen Feststellungen nichts ändern würde. Auch der Beschwerdeführer selbst kann sich eine Rückkehr an seinen Arbeitsplatz nicht vorstellen (s. Seite 5 des Verhandlungsprotokolls).

2.5. Die unter 1.5. getroffene Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Wirkungsbereich der Dienstbehörde kein E2a-wertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er zu erfüllen im Stande ist, folgt aus den für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbaren Ausführungen der Behörde in der mündlichen Verhandlung, wonach auf jedem E2a-wertigen Arbeitsplatz innerhalb der Behörde (auch) Exekutivdienst zu leisten ist und dafür die volle Exekutivdienstfähigkeit erforderlich ist. Der Beschwerdeführer ist diesen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten (s. Seite 6 des Verhandlungsprotokolls).

Dass der Beschwerdeführer die Option der Zuweisung eines Verweisarbeitsplatzes von vornherein ablehnt, gab er in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich an (s. Seite 7 des Verhandlungsprotokolls).

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Zufolge § 135a Abs. 2 BDG 1979 liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor.

3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1.1. Der hier maßgebliche § 14 BDG 1979 lautet idF BGBl. I 100/2018 – auszugsweise – wie folgt:

„Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

§ 14. (1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.

(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter - ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten - Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.

(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, wirksam.

(5) - (8) [...]“

3.1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt § 14 Abs. 1 BDG 1979 die dauernde Dienstunfähigkeit voraus. Für das Vorliegen der Dienstunfähigkeit verlangt § 14 Abs. 3 BDG 1979 das kumulative Vorliegen zweier Voraussetzungen, nämlich die Unfähigkeit der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten an seinem aktuellen Arbeitsplatz infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung und die Unmöglichkeit der Zuweisung eines den Kriterien der zitierten Gesetzesbestimmung entsprechenden mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes. Beide Voraussetzungen für das Vorliegen der Dienstunfähigkeit müssen kumulativ und auf Dauer, also für einen nicht absehbaren Zeitraum, vorliegen, damit von einer dauernden Dienstunfähigkeit im Verständnis des § 14 Abs. 1 BDG 1979 ausgegangen werden kann (vgl. zB VwGH 11.4.2018, Ra 2017/12/0090, mwH).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter der bleibenden Unfähigkeit des Beamten, seinen Dienstposten ordnungsgemäß zu versehen, alles zu verstehen, was die Eignung des Beamten zur Versehung des Dienstpostens dauernd aufhebt. Bei der Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist daher nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen; es sind vielmehr auch die Auswirkungen der Störungen auf den Dienstbetrieb entscheidend. Unter dem Begriff ordnungsgemäße Versehung des Dienstpostens ist sowohl eine qualitativ einwandfreie als auch eine mengenmäßig entsprechende Dienstleistung maßgebend. Eine Dienstunfähigkeit durch Erkrankung liegt dann vor, wenn durch diese die ordnungsgemäße Dienstleistung verhindert wird oder durch die Dienstleistung die Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung gegeben wäre oder die Dienstleistung für den Beamten ein objektiv unzumutbares Unbill darstellen würde (so etwa VwGH 21.03.2017, Ra 2017/12/0002, mwN).

Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde bzw. in der Folge das Verwaltungsgericht zu beantworten hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um eine Beurteilung des Kriteriums „dauernd“ zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde bzw. das Verwaltungsgericht hat in der Folge anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (VwGH 18.06.2024, Ra 2023/12/0057, mwN).

Maßgebend ist primär jener Arbeitsplatz, der dem Beamten zuletzt dienstrechtlich zugewiesen war (VwGH 30.6.2010, 2009/12/0154, mwN). In diesem Zusammenhang vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass es für die Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes nicht auf einen nach Organisationsnormen gesollten Zustand ankommt; entscheidend sind vielmehr die nach Maßgabe der herrschenden Weisungslage wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzaufgaben. Dies gilt auch für die Beurteilung der Frage, von welcher aktuellen Verwendung (von welchem Arbeitsplatz) als Maßstab für weitere zu setzende Personalmaßnahmen auszugehen ist. Diese für Personalmaßnahmen getroffene Aussage ist auch auf die hier maßgebliche Frage zu übertragen, von welchem Arbeitsplatz für die im Ruhestandsversetzungsverfahren gebotene Primärprüfung auszugehen ist (VwGH 19.10.2016, Ra 2015/12/0041, mwN).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die frühere, mit der geltenden Rechtslage aber inhaltlich identen Bestimmung des § 14 Abs. 3 (nunmehr Abs. 2) BDG 1979 sind bei Vorhandensein einer Restarbeitsfähigkeit eines Beamten vorerst alle Tätigkeiten der in Betracht kommenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der Dienstbehörde anzuführen und dazu anzugeben, ob der Beamte auf Grund seiner festgestellten Restarbeitsfähigkeit imstande ist, diese Tätigkeiten auszuüben, wobei es vorerst nicht darauf ankommt, ob diese Arbeitsplätze frei sind (Prüfung der Verweisungstauglichkeit). Wenn sich herausstellt, dass der Beamte aufgrund seiner Restarbeitsfähigkeit überhaupt keine der Verwendungen der betreffenden Verwendungsgruppe wahrnehmen kann, so darf die Behörde vom Nichtvorliegen von Verweisungsarbeitsplätzen und der Unmöglichkeit eines Vorgehens nach § 14 Abs. 3 leg.cit. ausgehen. Ergibt die Prüfung hingegen, dass Verweisungsarbeitsplätze existieren, so ist weiter zu prüfen, ob diese in Frage kommenden Verweisungsarbeitsplätze zumindest gleichwertig sind und dem Beamten mit Rücksicht auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden können. Die solcherart ermittelten Verweisungsarbeitsplätze sind schließlich auf ihre Verfügbarkeit zu überprüfen. Erst wenn auch diese Prüfung ergibt, dass auf Dauer kein freier Verweisungsarbeitsplatz für den Beamten zur Verfügung steht, kann davon ausgegangen werden, dass die Zuweisung eines solchen nicht erfolgen und der Beamte nach § 14 Abs. 3 leg.cit. nicht als dienstfähig angesehen werden kann. Das Ergebnis dieser Prüfung ist dem Beamten mit einer nachvollziehbaren Begründung mitzuteilen (s. etwa VwGH 02.07.2007, 2006/12/0131; 09.04.2004, 2003/12/0229; 13.03.2001, 2001/12/0138, ua.). Die Behörde – ebenso wie das Verwaltungsgericht – ist jedoch von der Verpflichtung zur Feststellung der Restarbeitsfähigkeit dann entbunden, wenn entweder überhaupt keine Restarbeitsfähigkeit des Beamten besteht oder dargelegt wird, dass überhaupt keine Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe frei sind bzw. dass sämtliche freien Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe der bisherigen Verwendung nicht gleichwertig oder aber nicht im Sinne des § 14 Abs. 2 BDG 1979 zumutbar sind (vgl. VwGH 31.07.2020, Ra 2019/12/0085, mwN).

3.1.3. Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen:

3.1.3.1. Zur Prüfung des Vorliegens einer dauernden Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers (Primärprüfung):

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich bei einer Gegenüberstellung der Anforderungen an den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers einerseits und seines Gesundheitszustandes andererseits, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Anpassungsstörung mit (derzeitig leichtgradiger) depressiver Störung zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht mehr in der Lage ist. Sowohl die Fähigkeit, an einer beruflichen Aufgabe ausdauernd und in einer erwarteten Zeit zu arbeiten und durchschnittlich dabei ein durchgehendes Leistungsniveau aufrechterhalten zu können, als auch die Fähigkeit, sich im Verhalten, Denken und Erleben wechselnden Arbeitssituationen anzupassen, sind gering. Auch Waffengebrauch ist nicht umsetzbar.

Eine kalkülsrelevante Besserung seines gesundheitlichen Zustandes, die ihm dauerhaft die Ausübung der auf seinem Arbeitsplatz erforderlichen Tätigkeiten ermöglichen würde, ist aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Chronifizierung, welche nunmehr auch durch einen Rehabilitationsaufenthalt nicht mehr aufgelöst werden könnte, nicht zu erwarten.

Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die von der belangten Behörde eingeholten Gutachten und das in der mündlichen Verhandlung erstattete Ergänzungsgutachten in sich schlüssig und widerspruchsfrei sowie nachvollziehbar. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Beweiswert eines solchen, tauglichen Sachverständigengutachtens grundsätzlich nur mehr durch Vorbringen auf gleichem fachlichen Niveau oder durch ein fachlich fundiertes Gegengutachten erschüttert werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 52 Rz 65, mwN). Der Beschwerdeführer ist den eingeholten Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Im Hinblick auf die in der mündlichen Verhandlung getroffenen Ausführungen zu systematischen Schikanen durch die Dienstbehörde (s. v.a. Seite 5, Seite 7 und Seite 10 f. des Verhandlungsprotokolls) ist Folgendes auszuführen:

Die Frage, ob eine Dienstunfähigkeit bewirkende Erkrankung Folge von erlittenem Mobbing war oder nicht, ist für die Frage der Beurteilung der dauernden Dienstunfähigkeit für sich genommen ohne Bedeutung. Die Dienstunfähigkeit eines Beamten auf einem bestimmten Arbeitsplatz kann nicht damit begründet werden, dass er dort Mobbing ausgesetzt ist, welches er auf Grund einer Krankheit schlechter verarbeiten kann als andere. Es ist somit durchaus zutreffend, dass es Sache des Dienstgebers ist, Mobbing am aktuellen Arbeitsplatz des Beamten hintanzuhalten und in diesem Zusammenhang auch „unbewältigte Konflikte“ zu beseitigen. Es muss somit feststehen, dass die beim Beamten vorliegende Erkrankung zur Folge hat, dass eine ersprießliche Dienstleistung von ihm selbst dann nicht zu erwarten ist, wenn im Falle seiner Rückkehr auf den Arbeitsplatz kein weiteres Mobbing zu befürchten ist. Will die Behörde von dauernder Dienstunfähigkeit ausgehen, ohne konkret auf die vom Beamten erhobenen Mobbingvorwürfe einzugehen, so ist die aufgeworfene medizinische Fachfrage in einem mängelfreien Ermittlungsverfahren einer Klärung zuzuführen (s. VwGH 12.08.2024, Ra 2023/12/0014, mwN).

Vor dem Hintergrund der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer die Beziehung zur Dienstbehörde, insbesondere aufgrund von gegen ihn erstattete Disziplinaranzeigen und eingeleitete Disziplinarverfahren, als sehr belastend erlebt, sodass jeder Kontakt mit der Dienstbehörde zu einer Verschlechterung der Symptome führen kann. Die erlebten Konflikte bestehen – wie oben festgestellt – im Wesentlichen ausschließlich mit der Dienstbehörde und nicht mit Kolleg:innen und/oder der Anstaltsleitung. Eine konkrete, einem Mobbing gleichende Situation wurde im Verfahren jedoch nicht hinreichend substantiiert dargetan. Wie oben festgestellt, würde aufgrund des chronifizierten Krankheitsbildes auch die fiktive Annahme eines zur Gänze konfliktbefreiten Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers an den getroffenen Feststellungen nichts ändern.

3.1.3.2. Zur Prüfung des Vorliegens eines mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes für den Beschwerdeführer (Sekundärprüfung):

Im vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren ist hervorgekommen, dass keine tauglichen Verweisungsarbeitsplätze für den Beschwerdeführer vorhanden sind, weil dem Beschwerdeführer im Wirkungsbereich der Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er zu erfüllen im Stande ist: Auf sämtlichen in Frage kommenden (E2a-)Arbeitsplätzen im Wirkungsbereich der Dienstbehörde ist die volle Exekutivdienstfähigkeit erforderlich. Darüber hinaus lehnt der Beschwerdeführer die Option der Zuweisung eines Verweisarbeitsplatzes von vornherein ab.

3.1.3.3. Vor dem Hintergrund des Ergebnisses des Ruhestandsversetzungsverfahrens ist die Abweisung des Antrags vom 22.04.2024, das bereits bewilligte Rehabilitationsverfahren zu terminisieren und nach Absolvierung desselben und Vorlage der Abschlussberichte eine abschließende fachärztliche Begutachtung über die Exekutivdienstfähigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Zukunft vornehmen zu lassen, (Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheids) zu Recht erfolgt:

Das Beweisverfahren hat eindeutig ergeben, dass die zwischenzeitlich eingetretene Chronifizierung der Anpassungsstörung mit (derzeitig leichtgradiger) depressiver Störung nunmehr auch durch einen Rehabilitationsaufenthalt nicht mehr aufgelöst werden könnte. Auf die Frage, warum der empfohlene Rehabilitationsaufenthalt letztlich nicht realisiert wurde, muss vor diesem Hintergrund nicht näher eingegangen werden.

3.1.4. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Die Versetzung in den Ruhestand wird gemäß § 14 Abs. 4 BDG 1979 mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird.

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter 3.1. zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.