JudikaturBVwG

W122 2236848-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
26. September 2025

Spruch

W122 2236848-1/61E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Vorsitzender und die fachkundige Laienrichterin Mag. Dr. Susanne AMELUNXEN-KRUISZ und den fachkundigen Laienrichter Mag. Wolfgang KÖLPL als Beisitzende, über die Beschwerde von XXXX , (nunmehr) vertreten durch Univ. Doz. Dr. Thomas WALZEL VON WIESENTREU, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 15.09.2020, BMF-00692095/037-PA-WE/2020, betreffend Ruhestandsversetzung gemäß § 14 BDG 1979, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 15.12.2022 und am 19.08.2025, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 10.06.2020 und vom 18.06.2020 wurde der Beschwerdeführer über die geplante Ruhestandsversetzung gemäß § 14 BDG 1979 informiert.

2. Mit Schreiben vom 06.07.2020 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur geplanten Ruhestandsversetzung. Demnach gehe die Dienstbehörde zu Unrecht vom Vorliegen einer Dienstunfähigkeit aus und beabsichtige den Betroffenen in den Ruhestand zu versetzen. Dies widerspreche den Empfehlungen der Sachverständigen. Eine neuerliche Begutachtung in ein bis zwei Jahren wäre laut den Sachverständigen erforderlich, um eine abschließende Beurteilung der Dienstunfähigkeit zu erlangen.

3. Der Beschwerdeführer wurde von Amts wegen mit Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 15.09.2020 (in weiterer Folge: „belangte Behörde“) gemäß § 14 Abs. 1, 2 und 4 BDG 1979 aufgrund dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 07.02.2018 aufgrund eines Krankenstandes durchgehend vom Dienst abwesend. Im Hinblick auf die Ausführungen im Befund und Gutachten des BVAEB-Pensionsservice bzw. die beim Beschwerdeführer vorliegenden Krankheitsgeschehen, sei der Beschwerdeführer dienstunfähig. Der Beschwerdeführer habe Leistungsbeschränkungen in Form von: „Längere depressive Reaktion bei Anpassungsstörung“ und Bluthochdruck. Es handle sich laut dem ärztlichen Sachverständigengutachten um einen Dauerzustand. Mit einer Wiedererlangung der Dienstfähigkeit sei nicht mehr zu rechnen. Die Anforderungen aller anderen Arbeitsplätze, würden den Anforderungen des bisherigen Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers entsprechen, weshalb er auch nicht mehr im Stande sei, die mit den anderen Arbeitsplätzen verbundenen dienstlichen Aufgaben zu erfüllen.

4. Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde vom 15.10.2020 führte der Beschwerdeführer aus, es wäre ein klärendes Gespräch über die Verweisung an einen anderen Arbeitsplatz notwendig gewesen. Die psychischen Krankheitssymptome seien auch auf das vorherrschende schlechte Arbeitsklima und die mangelnde Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Vorgesetzten zurückzuführen. Es habe auch gezieltes Mobbing gegeben. Aufgrund des sich verschlechternden Betriebsklimas habe sich die psychische Belastung des Beschwerdeführers manifestiert und mündete letztlich in einen Krankenstand. Der Beschwerdeführer stehe seit Beginn seines Krankenstandes in ärztlicher Betreuung bei Frau Dr. XXXX . Aufgrund durchgeführter medizinischer und therapeutischer Maßnahmen, sei der Zustand des Beschwerdeführers laut der Ärztin soweit stabilisiert worden, dass eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit am Finanzamt Innsbruck möglich sei. Die Dienstbehörde habe keine Maßnahmen gesetzt, um den Beschwerdeführer zu unterstützen und keine Überprüfung eines Verweisarbeitsplatzes vorgenommen. Die entsprechenden Ausführungen der belangten Behörde betreffend eines Verweisarbeitsplatzes seien als keinesfalls ausreichend anzusehen. Das ebenfalls seitens der belangten Behörde eingeholte Gutachten des Dr. XXXX sei zudem völlig außer Acht gelassen worden. Demnach solle vor Beurteilung einer dauernden Dienstunfähigkeit eine neuerliche Begutachtung des Beschwerdeführers erfolgen. Die belangte Behörde habe daraufhin ein weiteres Gutachten eingeholt, um die Ruhestandversetzung zu „erzwingen“. Anderslautende Ausführungen anderer Sachverständiger seien außer Acht gelassen worden. Jedoch gehe selbst der von der belangten Behörde zusätzlich eingeholte Sachverständige davon aus, dass durch eine geeignete Rehabilitation eine Dienstfähigkeit eintritt. Im Hinblick auf die Widersprüchlichkeiten in den Gutachten, wäre die Einholung eines weiteren Gutachtens notwendig gewesen. Es hätte jedenfalls ein weiteres Gutachten zur Frage eingeholt werden müssen, ob es dem Beschwerdeführer möglich wäre, seiner Arbeitstätigkeit an einem anderen Arbeitsplatz nachzukommen.

5. Mit Schreiben vom 10.11.2020 legte die belangte Behörde den gegenständlichen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Bezugnehmend auf die Beschwerde führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe seit seinem durchgehenden Krankenstand im Februar 2018 kein Gespräch mit der Dienstbehörde hinsichtlich einer Wiederaufnahme seiner Tätigkeit im Finanzamt gesucht oder initiiert. Der Beschwerdeführer zeige auch keinerlei Interesse an einer anderweitigen Verwendung. Die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten sei als Rechtsfrage ausschließlich von der Dienstbehörde und nicht von den ärztlichen Sachverständigen zu entscheiden. Die Wertung des Sachverständigenbeweises obliege der Dienstbehörde in freier Beweiswürdigung.

6. Mit Schriftsatz vom 16.11.2021 legte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin Dr. XXXX vom 05.11.2021 vor. Der Beschwerdeführer sei demnach seit dem Jahr 2013 in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung, weshalb sich sein psychischer Zustand deutlich stabilisiert habe. Aus fachärztlicher Sicht werde ein erneuter Dienstantritt des Beschwerdeführers ausdrücklich unterstützt. Jene Dienstvorgesetze des Beschwerdeführers, aufgrund deren Verhalten es zur Krankheitsentwicklung des Beschwerdeführers gekommen sei, hätten aufgrund einer Umstrukturierung des Finanzamt Österreich mittlerweile neue Dienstzuteilungen erfahren. Diese wären daher nicht mehr Dienstvorgesetzte des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer sei dienstfähig und dienstbereit.

7. Am 15.12.2022 wurde vor dem Senat des Bundesverwaltungsgerichts eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

8. Mit mündlich verkündetem und am 17.02.2023 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab (W122 2236848-1/39E). Begründend angeführt wurde im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer - bei divergenter Gutachtenlage - vor allem aufgrund einer habituellen Charaktereigenschaft an einer ordnungsgemäßen Dienstleistung gehindert sei. Es sei von einer dauernden Dienstunfähigkeit auszugehen.

9. Nach Revision hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18.06.2024, Ra 2023/12/0057-8 dieses Erkenntnis auf, da die Einholung eines weiteren Gutachtens unterlassen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht wurde „der Anforderung, seine Beurteilung auf ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten zu stützen, nicht gerecht“ (Rz17 aaO).

10. Mit Gutachten vom 13.04.2025 (OZ 51) wurde festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer sicher sei, dem Stress nicht gewachsen zu sein und dass „die reduzierte Konfliktfähigkeit und andere persönliche Arbeitshemmnisse in Bezug auf die Dienststelle oder in Bezug auf die Arbeit in anderen Teams in der Finanzverwaltung“ nicht soweit remittiert seien, dass der Beschwerdeführer unbeschadet ins allgemeine Berufsleben integriert werden könne.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war als Amtsbetriebsprüfer beim Finanzamt Innsbruck tätig. Sein Arbeitsplatz ist der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 2, zugeordnet. Der Beschwerdeführer befand sich seit dem 07.02.2018 im Krankenstand. Es wurde eine „längere depressive Reaktion bei Anpassungsstörung“ sowie Bluthochdruck beim ihm diagnostiziert.

Die Aufgaben des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers sind unter anderem Außenprüfungen wie beispielsweise Buch- und Betriebsprüfungen, Umsatzsteuersonderprüfungen, Prüfungen gemäß § 99 Abs. 2 FinStrG, Liquiditätsprüfungen gemäß § 147 Abs. 2 BAO, Erhebungen und Nachschauen im Sinne §§ 143-146 BAO sowie fallweise Teilnahme an Einsätzen der Finanzpolizei, Verfassen von Stellungnahmen zu Rechtsmittel im Zusammenhang mit vorangegangenen Prüfungen, Amtshilfe und grenzüberschreitende Sachverhalte, Wissensmanagement. Die persönlichen Anforderungen an den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers sind unter anderem eine ausgeprägte Kunden- und Serviceorientierung, eine ausgeprägte Eigenverantwortlichkeit, hohe Konfliktfähigkeit, sehr gutes Verhandlungsgeschick und Überzeugungskraft, Teamfähigkeit sowie Kommunikationsfähigkeit und entsprechendes Auftreten im Kundenverkehr.

Der Beschwerdeführer kann den Anforderungen seines Arbeitsplatzes nicht mehr entsprechen. Der Beschwerdeführer weist eine verstärkte Abneigung gegenüber Konfrontationen und eine Neigung zu nachhaltigen Kränkungen auf. Er versucht Konflikt- und Stresssituationen unter allen Umständen zu vermeiden. Es ist nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer seine Aufgaben laut Arbeitsplatzbeschreibung wieder erfüllen könnte.

Der Beschwerdeführer ist, was seine soziale Interaktion betrifft, wenig belastbar und ist eine berufliche Integration nicht möglich. Es handelt sich um einen Dauerzustand.

Eine seiner Restarbeitsfähigkeit entsprechende Funktion ohne Vorgesetzte existiert in der Finanzverwaltung nicht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten, dem angefochtenen Bescheid, den angeführten ärztlichen Befunden und Gutachten, den Angaben in der mündlichen Verhandlung, der Beschwerde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Amtsbetriebsprüfer beim Finanzamt Innsbruck tätig ist und in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht, ist den Akteninhalten zu entnehmen. Die Feststellungen zu den Aufgaben und Anforderungen an den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers, sind der Arbeitsplatzbeschreibung durch die belangte Behörde zu entnehmen.

Eine wichtige persönliche Anforderung an den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers ist eine hohe Konfliktfähigkeit. Aus dem Gutachten des Dr. XXXX vom 24.07.2019 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine Abneigung gegenüber jeder Konfrontation aufweist. Als der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf seine Angst vor Konflikten an der Arbeitsstelle angesprochen wurde, verneinte er diese nicht und gab zu Protokoll, schon vor dem einen oder anderen Konflikt an der Dienststelle Angst zu haben. Er habe es sich nie gedacht, dass es solche Konflikte gebe, die ihm und seinen Kollegen Angst machen würden. Befragt, wovor der Beschwerdeführer Angst habe, gab er an, er sei bei einer Vorjahresbesprechung befragt worden, weshalb er als Betriebsprüfer 20 anstatt 23 Punkte gehabt habe. Das sei für ihn bereits ein sehr schweres Jahr gewesen, aufgrund verschiedenster Umstände. Angst habe er grundsätzlich keine, selbst als ihn „der Teamleiter geschubst habe“. Der Beschwerdeführer gab auf diese Frage lange zusammenhanglose Antworten. Er konnte keinen nachvollziehbaren Grund und konkrete Beispiele nennen, weshalb ihn die Konflikte am Arbeitsplatz belasteten. Er machte viel mehr den Eindruck sehr schnell mit gewissen Situationen, in denen insbesondere auch Kollegen beteiligt sind, überfordert zu sein und schnell etwas persönlich zu nehmen. Aus dem neurologisch psychiatrischen Gutachten vom 01.04.2022, welches auf das Gutachten vom 03.02.2020 Bezug nimmt, geht auch hervor, dass der Beschwerdeführer massive Ängste habe, die sich in erster Linie auf die Rückkehr an den Arbeitsplatz beziehen würden. Der Beschwerdeführer fühlt sich auch aus nicht allgemein nachvollziehbaren Gründen in Stresssituationen versetzt. Als der Beschwerdeführer vom vorsitzenden Richter gefragt wurde, ob er manchmal Stress hat und welche Situationen ihn beispielsweise in Stresssituationen versetzen, fragte der Beschwerdeführer den vorsitzenden Richter, ob dieser durch diese Frage nun eine Stresssituation hervorrufen wolle. Der Beschwerdeführer gab lediglich aus dem Kontext gerissene Antworten und fühlte sich rasch persönlich angegriffen. Er behauptete auch, die Art, wie der verfahrensführende Richter mit ihm redete, erinnere ihn an das Büro. Es ist darauf zu schließen, dass der Beschwerdeführer Konfliktsituationen nicht gewachsen ist und ohne begreiflichen Grund Stresssituationen bei ihm ausgelöst werden. Der emotionale Zustand des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung zeigte eindeutig, wie belastend das Thema „Arbeitsplatz“ für den Beschwerdeführer ist. Während der Verhandlung trat ebenso hervor, dass der Beschwerdeführer ohne nachvollziehbaren Grund lauter wird und zu einer gereizten Grundstimmung neigt. Der Beschwerdeführer hatte zudem allgemein Schwierigkeiten damit, auf Fragen des vorsitzenden Richters konkret zu antworten und stellte meistens Gegenfragen. Als sein Rechtsvertreter ihn die Frage stellte, wann die letzte Umstrukturierung im Finanzamt stattfand, fing er zusammenhanglos an, von seinen Kollegen zu reden und aufzuzählen wer von seinem alten Team an seinem ehemaligen Arbeitsplatz noch tätig ist.

Dass der Beschwerdeführer Konflikt- beziehungsweise Stresssituationen unter allen Umständen aus dem Weg gehen will, zeigte auch sein Versuch eine Krankschreibung zu erhalten, um von der ersten anberaumten mündlichen Verhandlung am 28.06.2022 fern zu bleiben. Die mündliche Verhandlung wurde daraufhin abberaumt. Aus der Sachverhaltsdarstellung des Dr. XXXX vom 14.07.2022 geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 28.06.2022 in seine Praxis ging und eine Krankmeldung verlangte, wegen eines von einem Internisten festgestellten Leidens. Der Beschwerdeführer gab weiters an, der Internist werde verlässlich einen für die Krankmeldung notwendigen Befund zuschicken, woraufhin Dr. XXXX dem Beschwerdeführer eine Krankschreibung übergab. Der Internist schickte Dr. XXXX nach Aufforderung bloß einen alten Befund und teilte diesem telefonisch mit, er habe den Beschwerdeführer an diesem Tag nicht untersucht und ihm sei keine Krankheit bekannt, welche eine Krankschreibung rechtfertigen würde. Aus der Stellungnahme des Internisten vom 04.08.2022 geht weiters hervor, dass der Beschwerdeführer zuvor am 27.06.2022 selbständig in die Praxis des Internisten gekommen sei und eine Krankschreibung auf einem vorgefertigten und selbstmitgebrachten Formular urgierte. Dies sei ihm verwehrt worden, woraufhin der Beschwerdeführer sich nicht einsichtig zeigte und eine Unterschrift weiterhin urgierte. Einen Termin zu einer Krankenuntersuchung habe er nicht wahrnehmen wollen. Dr. XXXX revidierte mit Schreiben vom 14.07.2022 die Krankschreibung vom 28.06.2022. Der Beschwerdeführer wollte unter allen Umständen die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vermeiden, um keiner „Stresssituation“ ausgesetzt zu sein.

Der Beschwerdeführer ist nicht in der Lage, seine dienstlichen Pflichten zu erfüllen. Die bereits im Gutachten vom 09.10.2018 festgestellte reduzierte psychische Belastbarkeit und reduzierte Leistungsfähigkeit zeigten sich auch in der mündlichen Verhandlung als der Beschwerdeführer befragt nach den Gründen seines Fernbleibens von der Verhandlung mit übersteigerten Gegenangriffen reagierte. Die insgesamt „leicht gereizte Stimmung“ und die geringe Fähigkeit durchgehendes Leistungsniveau aufrecht zu erhalten und die geringe Fähigkeit, auf Fragen ohne abzugleiten zu antworten („Verlieren des roten Fadens“) waren in der mündlichen Verhandlung deutlich sichtbar. Es zeigte sich, dass der Beschwerdeführer innerhalb von lediglich einer Stunde im Zuge der mündlichen Verhandlung nicht mehr in der Lage war, einfache Fragen seines Anwaltes wie zum Beispiel die Frage nach der Umstrukturierung im Finanzamt zu beantworten.

Die persönlichen Schilderungen und Erinnerungen waren teilweise zusammenhangslos und aus dem Kontext gerissen, dabei glitt der Beschwerdeführer sehr leicht vom gefragten Thema ab, zeigte inadäquate überemotionalisierte Reaktionen und tendierte bei ihn persönlich betreffenden Themen zu Vorwürfen. Der Beschwerdeführer zeigte, dass er bei Erinnerungen an Stresssituationen schneller, lauter und aufbrausend spricht sowie angriffig reagiert. Der Beschwerdeführer verliert durch die auch von ihm selbst artikulierte Aufregung sehr rasch den roten Faden. Der Beschwerdeführer schilderte glaubhaft sein Bestreben, sich im beruflichen Kontext einzufügen. Dies ist aber nicht zu erwarten, da er bereits geringe Belastungssituationen nicht sachlich verarbeitet. Dem neurologisch psychiatrischen Gutachten vom 18.03.2020 ist zu entnehmen, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers an seinen Arbeitsplatz nicht möglich und sinnvoll erscheine, da der Beschwerdeführer mit denselben Belastungssituationen konfrontiert wäre. Bereits mit dem Gutachten vom 24.07.2019 wurde diagnostiziert, dass eine Verbesserung der Belastbarkeit und somit der Arbeitsfähigkeit beziehungsweise Dienstfähigkeit eher ungünstig erscheine, insbesondere was eine Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit beim Finanzamt Innsbruck betreffe. Dies aufgrund der bereits erheblich fixierten neurotisch-depressiven Symptomatik und der sich bereits verallgemeinernden antisozialen Grundhaltung, weshalb eine nachhaltige und wesentliche Besserung mit höherer Wahrscheinlichkeit nicht mehr zu erreichen sei. Das erkennende Gericht berücksichtigt zwar die Tatsache, dass in dem Gutachten vom 24.07.2019 eine Befristung auf ein oder zwei Jahre empfohlen wurde, da nach Ablauf dieser Zeit eine neuerliche Untersuchung sinnvoll sei. Jedoch machte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht den Eindruck in der Lage zu sein an seinen Arbeitsplatz zurückzukehren oder einem Verweisarbeitsplatz zugewiesen werden zu können. Vielmehr bestätigte er die Diagnose in dem Gutachten, eine relativ ausgeprägte Neigung zu nachhaltigen Kränkungen zu haben. Außerdem neigt er zu depressiven Reaktionen im Sinne von Anpassungsstörungen nach erheblicher Belastung am Arbeitsplatz. Insbesondere wird dies durch soziale Konflikte ausgelöst. Da der Beschwerde im Zuge seiner Arbeitstätigkeit viel mit Kollegen und Kunden zu tun haben wird, ist ausreichend Konfliktpotenzial für ihn gegeben, welchem er nicht gewachsen erscheint. Aufgrund seiner Neigung schnell gekränkt und gereizt zu sein, kann er insbesondere den Anforderungen der hohen Konfliktfähigkeit, Kommunikationsfähigkeit sowie Teamfähigkeit nicht entsprechen. Laut dem Gutachten vom 03.02.2020 sei selbst im Falle einer psychiatrischen Rehabilitationsbehandlung oder einer Änderung des Arbeitsplatzes nicht garantiert, dass ein so stabiler psychischer Zustand erreicht wird, dass eine regelmäßige Arbeitstätigkeit möglich ist.

Wenn der psychiatrische Gutachter am 18.09.2022 schreibt, es fänden sich keine Hinweise für das Vorliegen einer depressiven Anpassungsstörung oder einer depressiven Episode, so ändert dies nichts daran, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner, in der Verhandlung gezeigten, habituellen Charaktereigenschaften nicht in der Lage ist seine Dienstpflichten zu erfüllen. An dieser Auffassung ändert auch sowohl das neurologisch psychiatrische Gutachten vom 01.04.2022 sowie das fachärztliche Gutachten der Dr. XXXX vom 24.08.2022 nichts, in denen angeführt wird, es liege keine längerdauernde depressive Anpassungsstörung vor, der Beschwerdeführer könne die ihm zugewiesenen Aufgaben erfüllen; sowie dem Beschwerdeführer seien aus internistischer Sicht leichte- bis mittelschwere Arbeiten zumutbar. Zudem führte die Psychiaterin des Beschwerdeführers Dr. XXXX aus, ein erneuter Dienstantritt des Beschwerdeführers werde ausdrücklich unterstützt. Das zur Entscheidung berufene Gericht verkennt dabei die Tatsache nicht, dass ein erneuter Dienstantritt den psychischen Zustand des Beschwerdeführers zwar nicht zu schaden vermag beziehungsweise sich sogar positiv auf diesen auswirken könnte, jedoch wäre er, wie bereits ausgeführt, den geringsten Belastungssituationen nicht mehr gewachsen.

Dies wurde durch das Gutachten vom 13.04.2025 bestätigt, wonach der Beschwerdeführer unter einer psychiatrischen Disposition zu einer depressiven Reaktion auf belastende Umweltfaktoren im Sinne einer depressiven Anpassungsstörung leidet. Er leide an habituellen Charaktereigenschaften, welche eine Zusammenarbeit mit Vorgesetzten und Mitarbeitern erschweren. Es sei davon auszugehen, dass bei einer Wiederaufnahme der Tätigkeit es innerhalb kurzer Zeit zu Konflikten mit Mitarbeitern und Vorgesetzten kommen werde. Solche Konflikte würden wiederum den Beschwerdeführer belastenden, wodurch eine neuerliche Verschlechterung der psychischen Befindlichkeit jederzeit eintreten könne. Es handle sich um einen Dauerzustand, welcher keine Aussicht auf Besserung habe. Es bestehe eine Restarbeitsfähigkeit mit einem anderen Tätigkeitsprofil. Eine Position ohne Vorgesetzten und ohne Mitarbeiter wäre ideal. Der Beschwerdeführer könne nicht unbeschadet ins allgemeine Berufsleben integriert werden (OZ 51, S. 43 - 46).

Diesem Gutachten ist der Beschwerdeführer nicht auf fachlicher Ebene entgegengetreten. Er und sein anwaltlicher Vertreter blieben der zweiten Verhandlung im August 2025 fern und begaben sich damit der Möglichkeit, dem Gutachter dabei Fragen zu stellen. Der Vertreter des Beschwerdeführers schrieb vielmehr am 30.07.2025, OZ 55, dass es gänzlich offen sei, „ob bzw. bis wann mit einer Besserung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers gerechnet werden“ könne.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zufolge § 135a Abs. 2 Beamtendienstgesetz 1979 liegt gegenständlich - weil eine Angelegenheit einer amtswegigen Ruhestandsversetzung gemäß § 14 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 vorliegt - Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

Gemäß § 14 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 ist ein Beamter von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.

Die Beamtin oder der Beamte ist gemäß § 14 Abs. 1 BDG dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

Gemäß § 14 Abs. 3 BDG ist soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter - ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten - Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.

Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt gemäß § 14 Abs. 7 BDG der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung gemäß Abs. 5.

§ 14 Abs. 2 BDG verlangt für die Annahme der Dienstunfähigkeit das kumulative Vorliegen zweier Voraussetzungen, nämlich die Unfähigkeit der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten an seinem Arbeitsplatz infolge seiner gesundheitlichen Verfassung und die Unmöglichkeit der Zuweisung eines den Kriterien der zitierten Gesetzesbestimmung entsprechenden mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes (vgl. VwGH 23.06.2014, 2010/12/0209, mwN). Beide Voraussetzungen für das Vorliegen der Dienstunfähigkeit müssen kumulativ und auf Dauer, also für einen nicht absehbaren Zeitraum, vorliegen, damit von einer "dauernden Dienstunfähigkeit " im Verständnis des § 14 Abs. 1 BDG 1979 ausgegangen werden kann (VwGH 11.04.2018, Ra 2017/12/0090, mwN).

Voraussetzung für eine amtswegige Ruhestandsvoraussetzung ist gemäß § 14 Abs.1 BDG die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, ist demnach alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt (VwGH, 29.3.2012, Zl. 2008/12/0184). Dazu können nicht nur Gesundheitsstörungen, sondern auch habituelle Charaktereigenschaften und leichtere geistige Störungen gehören, welche eine ordnungsgemäße Führung der ihm übertragenen Geschäfte ausschließen. Diesen Mängeln ist gemeinsam, dass ihr Auftreten bzw. ihre Beseitigung nicht vom Willen des Beamten abhängt, sie also nicht beherrschbar sind. Dabei ist nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen, sondern es sind vielmehr auch die Auswirkungen solcher Störungen oder Eigenschaften auf seine Fähigkeit, die ihm gesetzlich obliegenden Pflichten zu erfüllen, und damit auch die Auswirkungen dieser Störungen und Eigenschaften auf den Amtsbetrieb entscheidend (VwGH 04.09.2012 vom 2012/12/0008, zuletzt VwGH vom 09.05.2018, Ra 2017/12/0092).

Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. VwGH 29.03.2012, Zl. 2008/12/0184 mwN; 04.09.2012, Zl. 2012/12/0031, mwN).

Die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten ist zunächst in Ansehung seines aktuellen beziehungsweise des zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes in diesem Sinne zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach § 14 Abs. 2 BDG in Betracht kommt (Sekundärprüfung) (vgl. z.B. VwGH 14.10.2009, Zl. 2008/12/0212; 23.06.2014, Zl. 2010/12/0209, mwN).

Maßgebend ist daher primär jener Arbeitsplatz der dem Beamten zuletzt dienstrechtlich zugewiesen war (VwGH, 30.6.2010, Zl. 2009/12/0154 mwN). In diesem Zusammenhang vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass es für die Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes nicht auf einen nach Organisationsnormen gesollten Zustand ankommt; entscheidend sind vielmehr die nach Maßgabe der herrschenden Weisungslage wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzaufgaben. Dies gilt auch für die Beurteilung der Frage, von welcher aktuellen Verwendung (von welchem Arbeitsplatz) als Maßstab für weitere zu setzende Personalmaßnahmen auszugehen ist. Diese für Personalmaßnahmen getroffene Aussage ist auch auf die hier maßgebliche Frage zu übertragen, von welchem Arbeitsplatz für die im Ruhestandsversetzungsverfahren gebotene Primärprüfung auszugehen ist (VwGH 19.10.2016, Ra 2015/12/0041 mwN).

Fallbezogen ergibt sich, dass aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes, der Beschwerdeführer mangels Konfliktfähigkeit nicht fähig ist, einen Arbeitsplatz auszuüben. Die Zuweisung eines mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes ist im gegenständlichen Verfahren auch nicht möglich, da davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer immer mit anderen Vorgesetzen, Kollegen und eventuell auch Kunden interagieren muss, was ihm zum einen aufgrund seiner gereizten Stimmung und Neigung zur schnellen Kränkung sowie der Tatsache, dass er mit Stress- und Konfliktsituationen nicht umgehen kann, nicht zumutbar ist. Außerdem ist von einer stark eingeschränkten Belastungsfähigkeit auszugehen. Es ist nicht absehbar wie lange dieser Zustand beim Beschwerdeführers andauert.

Im gegenständlichen Verfahren hatte die belangte Behörde auf Grundlage von vollständigen und schlüssigen ärztlichen Gutachten die Frage zu beantworten, ob der Beschwerdeführer zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben am aktuellen Arbeitsplatz fähig ist oder nicht. Unter der Unfähigkeit die dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, ist dabei alles zu verstehen, was die Eignung, diese Aufgaben zu versehen, aufhebt. Dazu können nicht nur Gesundheitsstörungen, sondern auch habituelle, vom Willen nicht beherrschbare Charaktereigenschaften und leichtere geistige Störungen gehören, welche eine ordnungsgemäße Führung der übertragenen Geschäfte ausschließen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 19. April 1995, Zl. 94/12/0317). Unter dem Begriff ordnungsgemäße Versehung des Dienstes ist sowohl eine qualitativ einwandfreie als auch eine mengenmäßige, dem normalen Ausmaß entsprechende Dienstleistung zu verstehen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 13. September 2002, Zl. 98/12/0155). Insbesondere die Gutachten vom 24.07.2019 als auch vom 03.03.2020 führten zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer vor allem aufgrund einer habituellen Charaktereigenschaft an einer ordnungsgemäßen Dienstleistung verhindert wird. Auch die mündliche Verhandlung zeigte, dass beim Beschwerdeführer in den kommenden Jahren grundsätzlich keine berufliche Integration möglich ist.

Bei der Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist der Gesundheitszustand einerseits zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung und andererseits auch in die Zukunft gerichtet entscheidend. Dabei ist eine die Zukunft einbeziehende Prognoseentscheidung zu treffen (VwGH, 20.02.2002, 2000/12/0058). Beim Beschwerdeführer ist von einer dauernden Dienstunfähigkeit auszugehen. Die Zuteilung zu einem Verweisarbeitsplatz ist nicht möglich.

Das mit Ra 2023/12/0057 vom Verwaltungsgerichtshof geforderte ergänzende Gutachten liegt nunmehr vor und hat die Integrationsmöglichkeit des Beschwerdeführers ins allgemeine Berufsleben negiert.

Im Sinne der Verfahrensökonomie und der verkürzten Entscheidungsfrist war die Verhandlung wegen des rund drei Monate vor dem Verhandlungstag eingetretenen Todesfalles der Ehegattin des Beschwerdeführers nicht wie von ihm (bloß implizit) angeregt, zu vertagen. Dem im Zeitpunkt der Verhandlung anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer war es nicht unmöglich, seine Befragungsrechte gegenüber dem Sachverständigen auszuüben.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Die Ruhestandsversetzung wird gemäß § 14 Abs. 4 BDG 1979 mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird.

Zu B)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage eindeutig ist und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hinreichend geklärt ist. Die gegenständliche relevante Sachverhaltsfrage wurde aufgrund der Gutachten und dem Eindruck des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung gelöst.

Aufgrund des eingeholten Gutachtens wurden die in oa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs geforderten Voraussetzungen erfüllt.