JudikaturVwGH

Ra 2015/04/0013 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
18. März 2015

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Arbeitsgemeinschaft bestehend aus der 1. R KG, der 2. W-GmbH, und der 3. G GmbH, vertreten durch Scherbaum Seebacher Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Schmiedgasse 2, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 27. November 2014, Zl. LVwG-5/23/72-2014, betreffend vergaberechtliche Nachprüfung (mitbeteiligte Partei:

Bietergemeinschaft bestehend aus der 1. S Gesellschaft m.b.H. und der 2. SA GmbH, vertreten durch Mag. Ingrid Juliane Gaismayer, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5/17), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Der Antrag der mitbeteiligten Bietergemeinschaft auf Zuerkennung von Schriftsatzaufwand im Provisorialverfahren gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird zurückgewiesen.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 27. November 2014 hat das Landesverwaltungsgericht Salzburg dem Antrag der mitbeteiligten Bietergemeinschaft stattgegeben und die Entscheidung der Auftraggeberin, den Auftrag "Projektmanagement mit betriebsorganisatorischer Beratung" für das P-Bad im Weg der Direktvergabe zu vergeben, für nichtig erklärt. Weiters wurde die Auftraggeberin verpflichtet, der mitbeteiligten Bietergemeinschaft die von dieser entrichteten Pauschalgebühren (in der Höhe von EUR 312,--) zu bezahlen.

Das Landesverwaltungsgericht begründete dies zusammengefasst damit, dass die Auftraggeberin auf Grund einer wesentlichen, im Oberschwellenbereich angesiedelten Vertragsänderung nicht berechtigt gewesen sei, die Projektmanagementleistungen für das neue P-Bad vergabefrei von der revisionswerbenden Arbeitsgemeinschaft zu beziehen.

In ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bringt die revisionswerbende Arbeitsgemeinschaft im Wesentlichen vor, der erhaltene Auftrag sei derzeit noch in der Anfangsphase und selbst die für die Erlangung, Vorbereitung und in Hinblick auf die Leistungsausführung getätigten Investitionen seien damit noch nicht amortisiert. Sollten die Leistungen tatsächlich nicht weiter erbracht werden können, sei bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise sogar mit einem realen (nicht nur entgangenen) Verlust zu rechnen. Schon aus der allgemeinen Lebenserfahrung ergebe sich, dass der drohende Verlust eines Projektes mit einem Honorarsatz von 3,20 % bei einem Projektvolumen von EUR 70.000.000,-- für mittelständige Planerbüros einen sehr gravierenden monetären Nachteil darstelle. Zudem bestehe zwischen der revisionswerbenden Arbeitsgemeinschaft und einer näher genannten Gesellschaft ein in Hinblick auf den gegenständlichen Projektmanagementvertrag geschlossener Sub-Auftragnehmervertrag mit einem Auftragsvolumen von etwa EUR 350.000,--. Auch dieses Vertragsverhältnis sei mittelbar nachteilig betroffen. Schließlich habe die revisionswerbende Arbeitsgemeinschaft in die Vorbereitung und Ausarbeitung des Projektes erhebliche geistige Kapazitäten und Zeit investiert sowie ein für den Projekterfolg nicht unwesentliches Know-How generiert. Dieses drohe in Hinblick auf das Gesamtprojekt unwiderbringlich "unterzugehen".

Die mitbeteiligte Bietergemeinschaft erstattete zu diesem Antrag eine Äußerung und beantragte die Zuerkennung von Schriftsatzaufwand im gesetzmäßigen Ausmaß.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten hat, würde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in einem Fall, in dem die Nichtigerklärung einer Auftraggeberentscheidung bekämpft wurde, die Fortführung des Verfahrens entgegen einer Nachprüfungsentscheidung der einzig unionsrechtlich geforderten Nachprüfungsinstanz ermöglichen, was dem vorläufigen Charakter der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und somit zwingenden öffentlichen Interessen widersprechen würde (vgl. zB die hg. Beschlüsse vom 11. Dezember 2014, Ra 2014/04/0045, und vom 28. Februar 2011, AW 2011/04/0003, mwN).

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher schon aus diesem Grund nicht stattzugeben.

Der Antrag der mitbeteiligten Bietergemeinschaft auf Zuerkennung von Aufwandersatz für das Provisorialverfahren ist unzulässig, hat doch gemäß § 47 Abs. 1 VwGG nur eine obsiegende Partei Anspruch auf Aufwandersatz durch die unterlegene Partei. Im vorliegenden Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gibt es weder eine obsiegende Partei, noch ist für dieses Verfahren in den §§ 47 bis 56 Aufwandersatz vorgesehen, sodass gemäß § 58 VwGG jede Partei den ihr im Provisorialverfahren erwachsenden Aufwandersatz selbst zu tragen hat (vgl. etwa den bereits zitierten hg. Beschluss AW 2011/04/0003, mwN).

Wien, am 18. März 2015

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