Ra 2014/03/0057 7 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die vom Richter in der Verhandlung auf ein Vorbringen des Vertreters des Bfs gebrauchten Formulierungen, wonach "nicht alle auf der Nudelsuppe dahergeschwommen seien" und es "hier letztlich auch nicht um eine Verarschung ginge", können nicht als eine in einer sachlichen Weise erfolgende Erörterung des Beweiswerts von Zeugenaussagen qualifiziert werden. Damit wurde der Verkehr zwischen dem Gericht und den Parteien nicht streng sachlich geführt. Wenn auch nicht jede verbale Entgleisung eine Befangenheit indiziert, ist doch die bei diesen Formulierungen manifestierte Wortwahl geeignet, begründete Zweifel an der Bereitschaft des Richters des Verwaltungsgerichtes daran zu erwecken, dass die Einwendungen der revisionswerbenden Partei im gebotenen Umfang ernst genommen werden (Hinweis E vom 27. April 1982, 81/07/0209 (VwSlg 10.714 A/1982)) und ihr Vorbringen auch zu ihren Gunsten geprüft wird (Hinweis E vom 27. September 2012, 2010/16/0213). Zudem laufen diese Aussagen inhaltlich auf eine Bewertung der Darlegungen der revisionswerbenden Partei im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hinaus, die schon während der Verhandlung die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes in seiner (erst auf dem Boden aller Ermittlungsergebnisse zu treffenden) Entscheidung vorwegnehmen und insofern auch dieser Beweiswürdigung vorgreifen, ohne erkennen zu lassen, die Einschätzung angesichts allfälliger gegenteiliger Verfahrensergebnisse zu ändern. Es war daher rechtswidrig, dass der entscheidende Richter diese Äußerungen vornahm und sich dennoch nicht wegen Befangenheit der weiteren Ausübung des Amtes enthielt.