Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofräte Dr. Himberger und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien, vertreten durch Mag. Nikolaus C. Nonhoff, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 1 A, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 26. August 2022, Zl. VGW 101/042/752/2022 2, betreffend eine Vergütung nach § 16 Abs. 4 Rechtsanwaltsordnung (mitbeteiligte Partei: Mag. T A in 1010 W; weitere Partei: Bundesministerin für Justiz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Mitbeteiligte war mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien (die belangte Behörde und nunmehrige Revisionswerberin) gemäß § 45 Rechtsanwaltsordnung (RAO) zum Verfahrenshilfeverteidiger eines Angeklagten in einem näher bezeichneten Strafverfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien bestellt worden.
2 Für seine von 10. Jänner 2019 bis 13. März 2020 in diesem Strafverfahren erbrachten Leistungen begehrte der Mitbeteiligte mit Antrag vom 24. März 2020 gemäß § 16 Abs. 4 RAO eine Vergütung von € 143.279,28 (brutto), abzüglich der Vergütung für zehn (näher bezeichnete) Verhandlungstage. Der Antrag umfasste ausdrücklich einen Erschwerniszuschlag nach § 4 der Allgemeinen Honorar Kriterien (AHK) in der Höhe von 100 % und nahm von der nach den AHK ermittelten Summe einen pauschalen Abschlag von 25 % vor.
3 Mit Bescheid vom 2. November 2021 gab die belangte Behörde dem Antrag des Mitbeteiligten zusätzlich zu einem bereits zugesprochenen Vorschuss von € 12.000,00 im Ausmaß von weiteren € 33.390,26 (brutto) statt und wies das Mehrbegehren ab. Dabei gewährte sie insbesondere keinen Erschwerniszuschlag und nahm (nach Verhandlungstagen gestaffelte) höhere pauschale Abschläge von den nach den AHK ermittelten Beträgen vor.
4 Der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten gab das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 26. August 2022 (in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 29. Dezember 2022) statt, indem es eine Vergütung in der Höhe von € 55.099,44 (brutto) zuerkannte und darauf den bereits zugesprochenen Vorschuss von € 12.000,00 anrechnete. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
5 In seiner Begründung ging es davon aus, dass für die Vornahme eines pauschalen Abschlags keine Rechtsgrundlage bestehe, weshalb der Mitbeteiligte seine Ansprüche nach den AHK uneingeschränkt geltend machen könne. Der Mitbeteiligte hätte daher im Falle der Nichtbeantragung eines pauschalierten Abschlags von 25 % auch einen Anspruch auf eine abschlagslose Zuerkennung gehabt. Die Behörde wie auch das Gericht dürften jedoch nicht mehr zusprechen als beantragt worden sei, sodass antragsgemäß ein pauschalierter Abzug, wenn auch lediglich im Ausmaß von 25 %, vorzunehmen sei.
6 Außerdem lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Erschwerniszuschlags vor. Dazu gab das Verwaltungsgericht zunächst das Vorbringen des Mitbeteiligten wieder, wonach es in diesem Verfahren acht Angeklagte und zwei Privatbeteiligte gegeben habe. Seitens der Angeklagten seien wiederholt neue Urkunden vorgelegt und laufend neue Beweisanträge gestellt worden. Der Akt habe mehr als 50.000 Seiten umfasst, wobei alleine der Akt ohne Bilddateien 11,74 GB Speicherplatz einnehme. Es hätten tausende Seiten des Aktes gelesen und auch immer wieder besprochen werden müssen. Allein die ständige Bearbeitung der hunderten Seiten an Verhandlungsprotokollen, welche laufend genau durchgearbeitet und auch besprochen werden hätten müssen, habe einen außergewöhnlichen Aufwand verursacht. Das Verwaltungsgericht erkenne eine besondere Erschwernis in der Verhandlungsführung, zumal schon allein die Vielzahl der Angeklagten den Verteidiger in die Pflicht nehme, gegenüber dem Gericht den eigenen Mandanten und dessen Handlungen ausreichend klar von den anderen Angeklagten abzugrenzen. Dazu komme, dass der Aktenumfang, welcher von einem Strafverteidiger in einem Schöffenverfahren zu übersehen und zu beherrschen sei, regelmäßig nicht annähernd 50.000 Seiten umfasse. Es sei daher vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Erfolgszuschlags auszugehen, wobei aber die außergewöhnliche Erschwernis nicht als exorbitant zu veranschlagen sei. Es sei daher mit einem Zuschlag nach § 4 AHK von 10 % Prozent das Auslangen zu finden. Diese Bestimmung sei trotz ihrer zwischenzeitig erfolgten Aufhebung für den Zeitraum der Leistungserbringung noch anzuwenden.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision der belangten Behörde. Ihre Zulässigkeit begründet sie damit, dass das Verwaltungsgericht von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, wonach ein Verfahrenshilfeverteidiger nach Überschreitung der Schwellengrenze nicht in derselben Höhe wie ein Wahlverteidiger zu entlohnen sei, insbesondere indem es dem Mitbeteiligten eine (im Vergleich zu den AHK) abschlagsfreie Vergütung zugestehe. Weiters sei das Verwaltungsgericht mit der Zuerkennung eines Erschwerniszuschlages nach § 4 AHK, obwohl diese Bestimmung zum Entscheidungszeitpunkt bereits aufgehoben gewesen sei, von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Maßgeblichkeit der Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt abgewichen bzw. fehle es zu dieser Frage in Bezug auf § 4 AHK an solcher Rechtsprechung. Weiters liege in Bezug auf den Erschwerniszuschlag eine Verletzung der Begründungspflicht vor, weil dieser lediglich mit einem lapidaren Verweis auf die Ausführungen des Mitbeteiligten begründet worden sei, woraus nicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Erschwerniszuschlages geschlossen werden könne. Außerdem sei unbegründet geblieben, weshalb die außergewöhnliche Erschwernis im gegenständlichen Verfahren nicht als exorbitant zu veranschlagen sei, sodass die Festsetzung in der Höhe von 10 % willkürlich erscheine. Schließlich sei die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Wien sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Erschwerniszuschlages als auch betreffend den pauschalen Abschlag uneinheitlich.
8 Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof hat die Bundesministerin für Justiz eine Revisionsbeantwortung eingebracht.
9 Die Revision erweist sich als nicht zulässig:
10 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 3 VwGG ist ein solcher Beschluss in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 Es trifft zwar zu, dass die Ansicht des Verwaltungsgerichtes, die Vergütung nach § 16 Abs. 4 RAO sei in jeder Hinsicht wie das angemessene Honorar eines Wahlverteidigers zu bemessen, sodass insbesondere ein pauschaler Abschlag von nach den AHK ermittelten Beträgen nicht vorzunehmen sei, mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht in Einklang steht (vgl. dazu im Einzelnen VwGH 19.6.2024, Ra 2023/03/0004). Davon hängt das Ergebnis der Revision jedoch nicht ab:
12 So hat sich das Verwaltungsgericht daran gebunden erachtet, dass der Mitbeteiligte bereits in seinem Antrag einen pauschalen Abschlag von 25 % vorgenommen hatte, und aus diesem Grund im Ergebnis eine Kürzung des nach den AHK ermittelten Vergütungsbetrages um 25 % vorgenommen. Auf die in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Erkenntnisses dargelegte, unzutreffende Ansicht des Verwaltungsgerichtes, wonach an sich eine abschlagsfreie Vergütung zugestanden wäre, kommt es damit nicht an.
13 Hinsichtlich der Höhe des Abschlages macht die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung geltend (vgl. aber auch dazu VwGH 19.6.2024, Ra 2023/03/0004). Dazu reicht insbesondere auch nicht der Hinweis auf eine vermeintlich uneinheitliche Judikatur der Verwaltungsgerichte (vgl. VwGH 17.11.2023, Ro 2023/03/0035, mwN).
14 In der Anwendung des (zum Entscheidungszeitpunkt bereits außer Kraft getretenen) § 4 AHK im vorliegenden Verfahren für die Begründung eines Erschwerniszuschlages liegt hingegen keine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes: Die Beurteilung, inwieweit anwaltliche Leistungen gemäß § 16 Abs. 4 RAO zu vergüten sind, hat zeitraumbezogen und daher anhand der im Zeitpunkt ihrer Erbringung, hier also in den Jahren 2019/2020, in Geltung stehenden Bestimmungen der AHK zu erfolgen (vgl. erneut VwGH 19.6.2024, Ra 2023/03/0004).
15 Soweit sich die Revision zu ihrer Zulässigkeit auf fehlende Rechtsprechung zu dieser Frage stützt, ist darauf zu verweisen, dass eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig ist, wenn die zu lösende Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtes oder selbst nach Einbringung der Revision bereits geklärt ist (vgl. VwGH 4.11.2022, Ra 2022/03/0121, mwN).
16 Dem Zulässigkeitsvorbringen zur Begründung für die Gewährung und Höhe eines Erschwerniszuschlages ist zu erwidern, dass das Verwaltungsgericht nicht bloß lapidar auf die Ausführungen des Mitbeteiligten verwiesen, sondern daran anknüpfend ausdrücklich eigene Erwägungen angestellt hat, denen die Revision im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung auch nichts entgegensetzt. Die Revision zeigt damit nicht auf, dass das Verwaltungsgericht den sich aus § 29 Abs. 1 VwGVG ergebenden Anforderungen an die Begründung von Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte nicht entsprochen hätte, sodass die behauptete Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.9.2017, Ra 2017/19/0284 0285, und 23.2.2017, Ra 2014/07/0012) nicht vorliegt.
17 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 8. Juli 2024
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