Ra 2023/03/0150 7 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kommen insbesondere einem alleinigen handelsrechtlichen Geschäftsführer oder einem Alleingesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein maßgebender Einfluss im Sinne des § 91 Abs. 2 GewO 1994 zu (vgl. etwa VwGH 2.5.2018, Ra 2018/03/0040, und 7.4.2022, Ra 2021/04/0125, je mwN). Aus § 91 Abs. 2 GewO 1994 iVm § 1 Abs. 3 GütbefG ergibt sich somit, dass nach österreichischem Recht u.a. natürliche Personen, denen ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte im Sinne dieser Bestimmung zusteht, als "maßgebliche Personen" iSd Art. 6 Abs. 1 UAbs. 2 VO 1071/09 bestimmt wurden, deren Verhalten bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Unternehmens, das eine juristische Person ist, zu berücksichtigen ist (vgl. weiters zum verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs. 2 VStG als weitere derartige "maßgebliche Person" VwGH 14.2.2024, Ro 2023/11/0011, Rn. 51 ff).