JudikaturVwGH

Ra 2023/03/0150 7 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
13. Dezember 2024

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kommen insbesondere einem alleinigen handelsrechtlichen Geschäftsführer oder einem Alleingesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein maßgebender Einfluss im Sinne des § 91 Abs. 2 GewO 1994 zu (vgl. etwa VwGH 2.5.2018, Ra 2018/03/0040, und 7.4.2022, Ra 2021/04/0125, je mwN). Aus § 91 Abs. 2 GewO 1994 iVm § 1 Abs. 3 GütbefG ergibt sich somit, dass nach österreichischem Recht u.a. natürliche Personen, denen ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte im Sinne dieser Bestimmung zusteht, als "maßgebliche Personen" iSd Art. 6 Abs. 1 UAbs. 2 VO 1071/09 bestimmt wurden, deren Verhalten bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Unternehmens, das eine juristische Person ist, zu berücksichtigen ist (vgl. weiters zum verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs. 2 VStG als weitere derartige "maßgebliche Person" VwGH 14.2.2024, Ro 2023/11/0011, Rn. 51 ff).