Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Sasshofer, über die Revision der B D L, vertreten durch Dr. Anton Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2 4/23, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 1. Dezember 2023, LVwG M 55/001 2022, betreffend Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Niederösterreich Landesgeschäftsstelle), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Schriftsatz vom Oktober 2022 brachte die Revisionswerberin beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (in der Folge: Verwaltungsgericht) eine Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 iVm. Art. 132 Abs. 2 BVG ein, in der sie vorbrachte, sie stehe seit dem Jahr 2011 beinahe durchgehend im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. In der Vergangenheit habe sie wiederholt „Auseinandersetzungen“ mit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) wegen der Frage der Zumutbarkeit von Stellenangeboten bzw. Schulungsmaßnahmen gehabt. Am 25. August 2022 sei eine Person, die vermutlich ein Mitarbeiter der Landesgeschäftsstelle des AMS sei, vor ihrem Grundstück erschienen und habe Fotos von ihrem Haus gemacht. Es sei zu vermuten, dass dies erfolgt sei, um sie „auszuspionieren“ bzw. zu „observieren“. Dies sei wahrscheinlich in Zusammenhang damit gestanden, dass sie für einen Kurs des AMS krankgemeldet gewesen sei. Für derartige Erhebungen des AMS fehle aber eine Rechtsgrundlage. Die Herstellung der Lichtbilder sei ein Eingriff in die private Rechtssphäre der Revisionswerberin bzw. in ihr Recht auf Privatleben nach Art. 8 EMRK. Es werde daher beantragt, das Fotografieren und/oder Observieren ihres Wohnhauses durch einen Mitarbeiter des AMS und die Einbehaltung des Fotomaterials für rechtswidrig zu erklären.
2 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht die Maßnahmenbeschwerde der Revisionswerberin ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
3 Dazu stellte das Verwaltungsgericht fest, die Revisionswerberin beziehe seit mehreren Jahren Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Ab dem 23. März 2022 habe die Revisionswerberin an einem Kurs des AMS teilgenommen. Im August 2022 habe sie sich für einige Kurstage wegen Krankheit entschuldigt. Das AMS habe einen Hinweis erhalten, dass die Revisionswerberin während der Zeit dieses Krankenstandes tatsächlich ihrer selbstständigen Tätigkeit als Betreiberin eines Hundesalons nachgegangen sei. Auch habe das AMS den Verdacht gehabt, dass die Revisionswerberin aufgrund ihrer selbständigen Tätigkeit die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung unberechtigt beziehe. Daher seien Erhebungen eingeleitet worden, wobei ein Mitarbeiter des AMS am 25. August 2022 versucht habe, die Revisionswerberin in ihrem Haus zu kontaktieren. Aufgrund seines Anläutens habe die Revisionswerberin ihre Tür jedoch nicht geöffnet, obwohl sie anwesend gewesen sei. Der Mitarbeiter des AMS habe daraufhin das Haus der Revisionswerberin bzw. die dort an der Straßenseite angebrachten Schautafeln und Werbeplakate für den Hundesalon der Revisionswerberin fotografiert und dabei drei Lichtbilder angefertigt. Das Grundstück der Revisionswerberin habe er dabei nicht betreten.
4 In rechtlicher Hinsicht folgerte das Verwaltungsgericht, es sei zu prüfen, ob ein Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgelegen sei. Dies sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu bejahen, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausübten und damit unmittelbar also ohne vorangegangenen Bescheid in subjektive Rechte des Betroffenen eingriffen.
5Gegenüber der Revisionswerberin sei jedoch nach ihrem eigenen Beschwerdevorbringen von einem Verwaltungsorgan weder ein Befehl erteilt noch physischer Zwang angedroht oder ausgeübt worden. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (Verweis auf VwGH 28.1.2016, Ra 2014/07/0069 mwN; VfGH 13.12.1988, B 756/88, B 757/88 [VfSIg. 11.935]) stelle insbesondere auch das „schlichte Fotografieren“ im Zuge einer Amtshandlung keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Unstrittig sei, dass der Mitarbeiter des AMS bei Anfertigung der Fotografien weder Körperkraft eingesetzt noch Gewalt angedroht habe. Auch habe er selbst nach dem Vorbringen der Revisionswerberin das Grundstück der Revisionswerberin nicht betreten. Mangels Vorliegens eines Akts verwaltungsbehördlicher Befehls- oder Zwangsgewalt fehle es der Beschwerde somit an einem tauglichen Anfechtungsgegenstand, sodass sie auch ausgehend vom eigenen Vorbringen der Revisionswerberinzurückzuweisen sei. Eine mündliche Verhandlung habe gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 sowie § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen können. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt sei geklärt bzw. unstrittig gewesen.
6 Die Revisionswerberin erhob gegen diesen Beschluss zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 12. März 2024, E 759/2024 5, ablehnte und sie über nachträglichen Antrag der Revisionswerberin mit Beschluss vom 2. April 2024, E 759/2024 7, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B VG).
8Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision bringt die Revisionswerberin zunächst vor, das Verwaltungsgericht habe die von ihm zitierte höchstgerichtliche Judikatur missverstanden. Zwar stelle danach ein „schlichtes Fotografieren“ im Zuge einer Amtshandlung keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Anders sei dies jedoch zu beurteilen, wenn mit dem Verhalten aus objektiver Sichtein Eingriff in die Rechtssphäre und die Auferlegung einer impliziten Duldungspflicht verbunden sei (Hinweis auf VwGH 28.1.2016, Ra 2014/07/0069; VfGH 30.11.2011, B 1549/10 [VfSlg. 19.563]. Im vorliegenden Fall sei kein bloßes „schlichtes Fotografieren im Zuge einer Amtshandlung“ vorgelegen. Die „angenommene/unterstellte Duldungspflicht“ des Eingriffs in die Rechtssphäre der Revisionwerberin bewirke vielmehr das Vorliegen eines Akts unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Ihre selbstständige Tätigkeit als Betreiberin eines Hundesalons habe die Revisionswerberin im Übrigen ohnehin dem AMS gemeldet. Das Fotografieren ihres Hauses stelle eine Observierung dar, die als faktische Amtshandlung bekämpft werden könne.
11 Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.
12 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar das heißt ohne vorangegangenen Bescheid in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als „Zwangsgewalt“, zumindest aber als spezifisch verstandeneAusübung von „Befehlsgewalt“ gedeutet werden kann (vgl. VwGH 13.12.2023, Ro 2021/21/0011, mwN).
13Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt können auch vorliegen, wenn die Maßnahmen für den Betroffenen nicht unmittelbar wahrnehmbar sind. Vielmehr kommt es darauf an, ob ein Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen erfolgt. Dies kann auch ohne sein Wissen der Fall sein. Wesentlich ist, ob das Verhalten der Organe in objektiver Hinsicht darauf abzielte, eine Duldungspflicht des Betroffenen zu bewirken (vgl. VwGH 5.12.2023, Ra 2021/12/0080, mwN).
14In dem vom Verwaltungsgericht und der Revision zitierten Erkenntnis VwGH 28.1.2016, Ra 2014/07/0069, wurde im Sinn dieser Grundsätze und unter Hinweis auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes festgehalten, dass das „schlichte“ Fotografieren im Zuge einer Amtshandlung nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu beurteilen ist. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, auf die insoweit vom Verwaltungsgerichtshof verwiesen wurde, gilt anderes, wenn das Fotografieren unter Anwendung von Körperkraft oder Androhung von Gewalt durchgesetzt wird (vgl. etwa VfGH 13.12.1988, B 756/88; B 757/88 [VfSlg. 11.935]).
15 Auch hat der Verfassungsgerichtshof in dem ebenso vom Verwaltungsgericht und der Revision genannten Erkenntnis vom 30. November 2011, B 1549/10, (VfSlg. 19.563) das Filmen eines Prozessbeobachters durch ein Polizeiorgan vor Zutritt zu einer strafgerichtlichen Verhandlungvor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Garantie der Volksöffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen (Art. 6 EMRK, Art. 90 B VG) aufgrund des Vorliegens eines impliziten Duldungsbefehls als Akt unmittelbarer behördlicher Befehls und Zwangsgewalt qualifiziert, weil der Prozessbeobachter unter den gegebenen Umständen den Eindruck habe gewinnen müssen, ihm werde im Fall der Ablehnung seiner Mitwirkung an dieser Amtshandlung der Zutritt zur (volksöffentlichen) Verhandlung als Zuhörer verweigert. In ähnlicher Weise erachtete der Verfassungsgerichtshof auch die Mitnahme eines privaten Kamerateams zum Filmen einer Amtshandlung nach der Gewerbeordnung 1994 und dem Sicherheitspolizeigesetz als Akt unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, weil nach den Umständen des Falls gegenüber der Vertreterin der betroffenen Gesellschaft durch die Anwesenheit mehrerer Organwalter der Eindruck vermittelt worden sei, die Anwesenheit des Kamerateams dulden zu müssen (VfGH 3.3.2006, B 345/05 [VfSlg. 17.774]).
16Ausgehend vom eigenen Vorbringen der Revisionwerberin, das auch mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes im Einklang steht, hat das AMS im vorliegenden Fall Erhebungen bei der Revisionswerberin durchgeführt; dies offensichtlich hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Notstandshilfe (Arbeitslosigkeit trotz Ausübung einer selbständigen Tätigkeit nach § 12 Abs. 3 lit. b iVm. Abs. 6 lit. c AlVG) bzw. allenfalls hinsichtlich eines möglichen Anspruchsverlusts nach § 10 Abs. 1 AlVG (vgl. zu den insoweit in Hinblick auf die Geltung insbesondere der Prinzipien der Amtswegigkeit und der Unbeschränktheit der Beweismittel bestehenden Verpflichtungen der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zur Erhebung des Sachverhaltes etwa VwGH 14.10.2009, 2009/08/0150). Im Zuge dieser Erhebungen wurden unstrittig auch drei Lichtbilder angefertigt.
17 Auch ausgehend vom eigenen Vorbringen der Revisionswerberin sind zu diesem bloßen (schlichten) Fotografieren ihres Hauses im Zuge der Erhebungen jedoch keine Sachverhaltselemente hinzugetreten, die im Sinn der genannten Judikatur die Annahme des Vorliegens eines Akts unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt begründen könnten. Insbesondere hat die Revisionswerberin auch nicht dargetan, dass über die bloße Durchführung der Erhebungen durch das AMS hinaus, ihr gegenüber eine Verpflichtung zur Duldung von (behördlichen) Handlungen zum Ausdruck gebracht worden wäre. Die Revision vermag daher nicht aufzuzeigen, dass die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes korrekturbedürftig wäre, wonach kein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorlag.
18 Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wird in der Revision im Weiteren geltend gemacht, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen habe.
19Nach § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung unter anderem dann entfallen, wenn der einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Trotz Erfüllung des Tatbestandes des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann jedoch in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens des Verwaltungsgerichtes die Durchführung einer Verhandlung geboten sein (vgl. VwGH 15.12.2023, Ra 2023/09/0139, mwN).
20 Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde mangels Vorliegens eines Akts unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und damit des Fehlens eines tauglichen Anfechtungsgegenstands einer Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B VG (vgl. zu den Prozessvoraussetzungen der Maßnahmenbeschwerde näher etwa VwGH 10.11.2011, 2010/07/0032, mwN) zurückgewiesen . Ausgehend davon, dass sich das Verwaltungsgericht hinsichtlich des Ablaufs der Amtshandlung auf das Vorbringen der Revisionswerberin selbst stützen konnte und der entscheidungswesentliche Sachverhalt somit unstrittig war, ist auch nicht zu sehen, dass in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens des Verwaltungsgerichtes die Durchführung einer Verhandlung dennoch geboten gewesen wäre.
21 Im Übrigen wäre für die Entscheidung über eine Maßnahmenbeschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt durch das AMS nicht das Landesverwaltungsgericht, sondern gemäß Art. 131 Abs. 2 BVG das Bundesverwaltungsgericht zuständig, weil die Angelegenheiten des AlVG in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden. Die Unzuständigkeit eines Verwaltungsgerichtes ist aber vom Verwaltungsgerichthof von Amts wegen nur dann aufzugreifen, wenn der Revisionswerber eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung in der allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung aufwirft (vgl. VwGH 13.2.2023, Ra 2023/03/0007, mwN), was im vorliegenden Fall unterblieben ist.
22 In der Revision wird daher keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 26. Februar 2025