W171 2309905–1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA. als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Huberta MAITZ-STRASSNIG und den fachkundigen Laienrichter MMag. Jakob KALINA über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 16.10.2024, GZ: XXXX zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Begründung
I. Verfahrensgang:
1. Mit verfahrenseinleitender Datenschutzbeschwerde vom 09.05.2023 wandte sich der Beschwerdeführer an die Datenschutzbehörde (idF „belangte Behörde“ oder „DSB“) und führte aus, dass die XXXX (idF „mitbeteiligte Partei“) ihn durch eine mangelhafte Auskunft in seinem Recht iSd. Art. 15 DSGVO verletzt habe. Konkret hätten Informationen zu einem Data-Breach aus dem Jahr 2020 gefehlt.
2. Mit Schreiben vom 04.10.2023 informierte die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer darüber, dass er von einem Data-Breach im Jahr 2020 betroffen gewesen sei. Eine entsprechende Stellungnahme erging an die belangte Behörde.
3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 23.11.2023 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass ein amtswegiger Abgleich seiner zur Verfügung gestellten Daten mit jenen, die vom Data-Breach betroffen waren, erfolgt sei und festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer von diesem betroffen war.
4. Mit Bescheid vom 16.02.2024 wurde der Beschwerde teilweise stattgegeben und festgestellt, dass die mitbeteiligte Parte den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO verletzt hat, indem sie nicht die von ihr verarbeiteten, die Person des Beschwerdeführers betreffenden Daten mitgeteilt hat.
5. Mit Eingabe vom 01.10.2024 brachte der BF bei der belangten Behörde einen Antrag auf Wiederaufnahme ein. Er habe von einer anonymisierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes und damit von neuen Beweismitteln und Tatsachen erfahren. Daraus ergebe sich sehr wahrscheinlich die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 16.02.2024.
6. Mit Bescheid vom 16.10.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiederaufnahme des BF mangels Vorliegens eines in § 69 Abs 1 AVG taxativ aufgezählten Wiederaufnahmegrundes zurück.
7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 14.11.2024. Der BF führt zusammengefasst aus, dass ihm ein früheres Einschreiten wegen der getrennten Bearbeitung zweier paralleler Verfahren nicht möglich gewesen sei und hielt fest, dass das Vorbringen zum Parallelverfahren auch für das hg. Verfahren gelten.
8. Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts mit Schriftsatz vom 19.03.2025 vor und beantragte – unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Bescheids – die Beschwerde abzuweisen.
9. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 29.04.2025 wurde die gegenständliche Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
10. Mit Schreiben des BVwG vom 31.07.2025 wurde der BF darüber informiert, dass seine Beschwerde verspätet eingebracht wurde und ihm freigestellt diesbezüglich Stellung zu nehmen.
11. Mit Stellungnahme vom 03.08.2025 führte der BF – zwei parallele Gerichtsverfahren betreffend – aus, dass der Bescheid später zugestellt worden sei als vom Gericht dargelegt, die Gebühr für die Erhebung einer Beschwerde rechtzeitig überwiesen worden sei und grundsätzlich nicht zu erwarten gewesen sei, dass die beiden Verfahren vor der Behörde nicht in einem gemeinsamen Bescheid beendet werden. Die Verfahrensführung sei insgesamt irreführend und nicht nachvollziehbar gewesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF erhob am 09.05.2023 eine auf Art. 15 DSGVO bezogene Datenschutzbeschwerde gegen die mitbeteiligte Partei.
1.2. Per E-Mail vom 07.11.2023 dehnte der Beschwerdeführer seine ursprüngliche Datenschutzbeschwerde um eine Verletzung im Recht auf Benachrichtigung nach Art. 34 DSGVO sowie im Recht auf Geheimhaltung der Daten nach § 1 DSG aus. Die belangte Behörde eröffnete hinsichtlich der Ausdehnung der Beschwerde ein neues Verfahren mit eigener Verfahrenszahl.
1.3. Mit Bescheid vom 16.02.2024 zu GZ: XXXX wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers teilweise stattgegeben eine Rechtsverletzung festgestellt und im Übrigen abgewiesen.
Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer nicht weiter bekämpft.
1.4. Mit E-Mail vom 01.10.2024 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 69 AVG, in eventu auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 AVG. Aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu W292 2284228-1 seien neue Beweismittel und Tatsachen für das gegenständliche Verfahren hervorgegangen.
1.5. Mit Bescheid vom 16.10.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme gem. § 69 AVG zurückgewiesen. Über den Antrag auf Wiedereinsetzung wurde nicht abgesprochen.
Per E-Mail vom 16.10.2024 um 10:21 Uhr mit dem Betreff „Datenschutzbehörde XXXX “ wurde der verfahrensgegenständliche Zurückweisungsbescheid an die vom BF verwendete E-Mailadresse übermittelt.
1.6. Mit Schreiben vom 14.11.2024 erhob der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid.
1.7. Der Beschwerdeführer kommunizierte mit der Behörde während des gesamten Verfahrens per E-Mail.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu II.1.1. – II.1.4. basieren auf dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden nachvollziehbar geführten Verwaltungsakt der belangten Behörde und sind unstrittig.
2.2. Die Feststellung zur Zurückweisung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens iSd. § 69 AVG basieren ebenfalls auf dem unstrittigen Verwaltungsakt. Der Antrag selbst und der Zurückweisungsbescheid sind Bestandteil des Verwaltungsaktes und liegen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Die Feststellungen dahingehend, dass lediglich über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 AVG, nicht jedoch über den Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in das Verfahren abgesprochen wurde ergibt sich aus den dem Gericht vorliegenden Aktenbestandteilen. Mit Schreiben vom 01.10.2024 stellte der BF für die Verfahren XXXX sowie XXXX Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Dabei handelt es sich um die oben dargestellten Parallelverfahren des BF zum XXXX . Gleichzeitig stellte der BF einen Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 AVG, der im zurückweisenden Bescheid der belangten Behörde jedoch nicht behandelt wird.
2.3. Dass der Zurückweisungsbescheid vom 16.10.2024 dem BF noch am selben Tag zugestellt wurde ergibt sich wiederum aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Aus diesem ist die gesamte Dokumentation des Verfahrens ersichtlich. Aus einer Sende- und Empfangsbestätigung des E-Mail-Programms ist ersichtlich, dass der Bescheid per E-Mail an den BF übermittelt wurde. Zudem ist festzuhalten, dass vom BF nie vorgebracht wurde, dass der Bescheid zu einem späteren Zeitpunkt zugestellt worden sei und seine Beschwerde daher rechtzeitig sei. Vielmehr ist aus den Verwaltungsakten ersichtlich, dass der BF wiederum per E-Mail vom 14.11.2024 auf das E-Mail der belangten Behörde, in welchem sie den Zurückweisungsbescheid übermittelte, antwortete. Er führt diesbezüglich sogar aus, dass er aufgrund der Fülle an Korrespondenz und aufgrund der Aufspaltung der Akten übersehen hatte, dass zur gegenständlichen Geschäftszahl der belangten Behörde ein eigener Bescheid ergangen ist und er keine Zeit für eine angemessene Bearbeitung gehabt habe. Er hielt darüber hinaus fest, dass er aufgrund der irreführenden Verfahrensführung eine Erstreckung der Frist um 20 Stunden für angemessen halte.
2.4. Die Feststellungen zur verfahrensgegenständlichen Bescheidbeschwerde vom 14.11.2024 basieren auf dem vorliegenden Verwaltungsakt. Aus diesem ist der Zeitpunkt der Übermittlung der Beschwerde ersichtlich. Ein Vorbringen, das eine anderslautende Feststellung erfordern würde, wurde nicht erstattet.
2.5. Die Feststellung dahingehend, dass für die gesamte Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde auf E-Mails basierte, ergibt sich aus dem vorliegenden Akt und ist unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen und beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Gemäß § 2 Z 5 ZustG ist eine elektronische Zustelladresse eine vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren angegebene elektronische Adresse. Darunter sind unter anderem auch E-Mail-Adressen zu verstehen. (vgl. VwGH 28.12.2023, Ra 2020/22/0028; VwGH 25.07.2024, Ra 2024/11/0103)
Gemäß § 37 Abs. 1 ZustG gilt das Dokument mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw. nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments beim bzw. für den Empfänger als zugestellt.
Um rechtzeitig zu sein, musste der Beschwerdeschriftsatz spätestens am letzten Tag der Frist bei der belangten Behörde überreicht werden, rechtswirksam im Rahmen des § 13 Abs. 2 und 5 AVG auf elektronischem Weg in den Verfügungsbereich der Behörde gelangen oder einem Zustelldienst übergeben werden und in der Folge tatsächlich bei der Behörde einlangen. (vgl. VwGH 14.08.2023, Ra 2023/03/0097 mwN.)
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG anzuwenden ist, enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
3.2 Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes:
Wie unter II.1.7. festgestellt wurde, basierte die gesamte Kommunikation des BF und der belangten Behörde auf E-Mails. Dies ist in Anbetracht der Rechtsprechung durch den VwGH und des Umstandes, dass das ZustG explizit Bezug auf „elektronische Zustelladressen“ nimmt, unproblematisch.
Der verfahrensgegenständliche Zurückweisungsbescheid wurde dem BF am 16.10.2024 übermittelt und gelangte auch an diesem Tag in den Machtbereich des BF. Der Bescheid gilt daher mit 16.10.2024 als zugestellt und ist dies auch als fristauslösendes Ereignis anzusehen.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG iVm §§ 7 und 17 VwGVG endete die vierwöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde am 13.11.2024. Die Beschwerde des BF vom 14.11.2024 ist daher als verspätet anzusehen.
3.3. Lediglich am Rande sei angemerkt, dass der Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht iSd. § 27 VwGVG durch den Gegenstand des bekämpften Bescheids bestimmt wird. Da dieser in seinem Spruch explizit nur über den Wiederaufnahmeantrag nach § 69 AVG abspricht und nicht über den (eventualiter gestellten) Wiedereinsetzungsantrag nach § 71 AVG war das BVwG nicht dazu befugt diese Säumnis aufzugreifen (vgl. VwGH 28.01.2025, Ro 2022/08/0011; VwGH 10.06.2021, Ra 2021/12/0011).
3.4. Soweit der BF in seiner Stellungnahme vom 03.08.2025 darlegt, dass eine „getrennte Verfahrensführung“ für ihn nicht erkennbar und damit unerwartet gewesen sei, ist darauf hinzuweisen, dass es zwei Datenschutzverfahren vor der belangten Behörde gab, diese beiden Verfahren in zwei unterschiedliche Bescheide (mit unterschiedlichen Kalenderdaten) mündeten und der BF die jeweilige Wiederaufnahme der Verfahren beantragte. Der bloße Umstand, dass der BF die Wiederaufnahme zweier Verfahren – auch wenn sie denselben Sachverhaltskern haben mögen – mit einem einzigen Schriftsatz beantragte, führt nicht zu einer Zusammenlegung der beiden Verfahren. Die Erwartungshaltung, dass lediglich ein einziger Bescheid erlassen wird, ist daher nicht nachvollziehbar.
Für die Rechtzeitigkeit einer Beschwerde kommt es zudem auf den Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde an, nicht jedoch auf den Zeitpunkt der Überweisung der Eingabegebühr.
3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.6. Zur Nichtabhaltung einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war. Aus der Aktenlage ergaben sich klar sämtliche zugrunde zulegenden Fakten, die für eine rechtliche Beurteilung der Rechtssache erforderliche gewesen sind. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; oder etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG abzusehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In Anbetracht dessen, dass es gegenständlich um eine nicht weiter strittige verspätete Einbringung einer Beschwerde geht, konnte sich das erkennende Gericht auf umfassende höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen. Anhaltspunkte, aufgrund derer eine Revision zulässig sein sollte sind nicht hervorgekommen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden