JudikaturVwGH

Ra 2024/03/0132 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
23. Dezember 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M A in S, vertreten durch Dr. Josef Lagler, Rechtsanwalt in 7132 Frauenkirchen, Franziskanerstraße 62, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 17. Oktober 2024, Zl. E 050/07/2023.019/004, betreffend Zurückweisung einer Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid betreffend ein Waffenverbot und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.

1Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 19. September 2023 wurde über den Revisionswerber ein Waffenverbot gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 (WaffG) verhängt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24. November 2023 wurde die vom Revisionswerber dagegen erhobene Vorstellung als verspätet zurückgewiesen und ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist abgewiesen. Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen.

2 Die dagegen erhobene außerordentliche Revision ist mit dem Antrag verbunden, ihr aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dieser Antrag ist damit begründet, dass „die beschlagnahmten Waffen für verfallen erklärt wurden“, wobei sowohl deren monetärer wie auch ideelle Wert nicht ersetzt werden könne. Es drohe daher ein unverhältnismäßiger monetärer und ideeller Nachteil.

3Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es grundsätzlich erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. etwa VwGH 11.7.2023, Ra 2023/03/0094, mwN).

5Der Verfall von bei Vollzug eines Waffenverbotes sichergestellten Waffen und Munition tritt gemäß § 12 Abs. 3 WaffG mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes ex lege ein. Gemäß § 12 Abs. 4 WaffG hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen und verfallene Munition, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Der Betroffene trägt daher im insbesondere nicht das Risiko der Veräußerung der Waffen unter ihrem Verkehrswert (vgl. etwa VwGH 15.2.2007, AW 2007/03/0005, und 30.3.2012, AW 2011/03/0046; zur behaupteten Verkehrswertminderung wegen des Zustandes der Waffen bei der Sicherstellung VwGH 24.1.2022, Ra 2022/03/0011).

6 Mit dem bloßen Hinweis auf einen drohenden „monetären und ideellen Nachteil“ hat der Revisionswerber vor diesem Hintergrund weder dargetan, warum der monetäre Wert der Waffen nicht ersetzt werden könnte, noch welche konkreten ideellen Werte durch den Verfall beeinträchtigt sein könnten. Daher wurde ein aus dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses drohender Nachteil nicht im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung ausreichend konkretisiert.

7 Schon deshalb war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattzugeben.

Wien, am 23. Dezember 2024