JudikaturVwGH

Ra 2025/10/0035 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
Umweltrecht
14. April 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision der C GmbH Co KG in V, vertreten durch Dr. Helmut Binder, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Postgasse 8/1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 7. Jänner 2025, Zl. KLVwG 509/10/2024, betreffend Versagung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Villach Land), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 7. Jänner 2025 wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten - im Beschwerdeverfahren - (soweit für das vorliegende Revisionsverfahren relevant) einen Antrag der revisionswerbenden Partei auf naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung von vier Schwimmsteganlagen auf einem bestimmten See Grundstück gestützt auf § 9 Abs. 4 Z 1 und 2 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 K NSG 2002 ab, wobei es die Revision an den Verwaltungsgerichthof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zuließ.

2 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung im Wesentlichen zugrunde, die gegenständlichen (bereits errichteten) Schwimmsteganlagen grenzten von der betreffenden Wasserfläche an jenen Uferbereich, der im nördlichen Mündungsbereich (Schüttkegel) eines bestimmten lokalen Bachs aufgeschüttet und abgespundet worden sei; dieser angrenzende Uferbereich sei im Flächenwidmungsplan als „Ersichtlichmachungen Gewässer, See“ ausgewiesen.

3 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht soweit für den Revisionsfall von Interesse im Wesentlichen aus, der beantragten (nach § 4 lit. a K NSG 2002 erforderlichen) Bewilligung stehe der absolute Versagungsgrund gemäß § 9 Abs. 4 Z 1 und 2 K NSG 2002 entgegen, weshalb die (weiteren) Voraussetzungen des § 9 K NSG 2002 für die Lösung des Falles nicht mehr relevant seien. Als „Uferbereich“ (vgl. § 9 Abs. 4 K NSG 2002) werde die unmittelbar an das Gewässer anschließende Landfläche bezeichnet; der gegenständliche Uferbereich gehöre nicht den in § 9 Abs. 4 Z 1 und 2 K NSG 2002 angeführten Widmungskategorien an.

4 Seinen (negativen) Ausspruch gemäß § 25a Abs. 1 VwGG begründete das Verwaltungsgericht im Kern damit, dass der Inhalt des § 9 Abs. 4 Z 1 und 2 K NSG 2002 (insbesondere mit Blick auf den „relevanten Uferbereich“) „von der Formulierung her derartig klar“ sei, „dass es keine Auslegungsfragen gibt, welche der Verwaltungsgerichtshof zu beantworten hätte“.

5 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 3. Die im Revisionsfall interessierende Bestimmung des § 9 K NSG 2002, LGBl. Nr. 79/2002 idF LGBl. Nr. 62/2021, lautet auszugsweise wie folgt:

„(4) Die Bewilligung von Einbauten oder die Verankerung von floßartigen Anlagen und von Hausbooten in Seen oder Stauseen ist jedenfalls zu versagen, wenn der an die betreffende Gewässerfläche angrenzende Uferbereich nicht als

1. Bauland oder

2. Grünland Bad, Grünland-Kabinen, Grünland Liegewiese, Grünland Bootshafen, Grünland-Schiffsanlegestelle, Grünland Freizeitanlage oder Grünland Campingplatz gewidmet ist. [...]“

9 4. Die revisionswerbende Partei erachtet sich als in ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Erteilung der beantragten naturschutzbehördlichen Bewilligung verletzt.

10 Sie bringt zur Zulässigkeit ihrer außerordentlichen Revision vor, als grundsätzliche Rechtsfrage sei zu klären, „was unter ‚Gewässerfläche‘ sowie was unter dem ‚angrenzenden Uferbereich‘“ im Sinn des § 9 Abs. 4 K NSG 2002 „zu verstehen ist“.

11 Dem ist zu entgegen, dass die Bedeutung der damit angesprochenen Wendung „der an die betreffende Gewässerfläche angrenzende Uferbereich“ klar und eindeutig ist, sodass ein Bedarf an Klärung durch Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht besteht und insoweit daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (vgl. etwa VwGH 17.11.2020, Ro 2020/07/0011, oder 15.3.2024, Ra 2023/10/0019, jeweils mwN). Die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung [vgl. oben unter Rz 3] wird der Bedeutung dieser Gesetzeswendung im Übrigen gerecht.

12 Für die von der revisionswerbenden Partei ins Spiel gebrachte Auffassung, der vom Verwaltungsgericht festgestellte angrenzende Uferbereich sei obwohl (so die revisionswerbende Partei selbst) eine „in der Natur schon ‚Land‘ darstellende Uferfläche“ im Bereich der Schwimmstege „im Flächenwidmungsplan nach wie vor als Gewässer bzw. See ersichtlich gemacht“ und deshalb „im Sinne des § 9 Abs. 4 des Kärntner Naturschutzgesetzes als Gewässerfläche zu qualifizieren“, bietet das Gesetz keinerlei Anhaltspunkt.

13 Der bloße Verweis der revisionswerbenden Partei auf „ausführliche“ kompetenzrechtliche Darlegungen in deren „Schriftsatz vom 11.03.2024“ (i.e. die vom Verwaltungsgericht erledigte Bescheidbeschwerde) schließlich stellt keine gesetzmäßige Ausführung der Zulässigkeitsgründe im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGG dar (vgl. etwa VwGH 30.6.2020, Ra 2020/03/0046, oder 27.7.2020, Ra 2020/01/0223, jeweils mwN).

14 5. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

15 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 14. April 2025