Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie die Hofräte Mag. Berger und Mag. Marzi als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Lodi Fè, über die Revision der F A, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 15. Dezember 2021, VGW 151/085/13376/2020, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1.1. Der ägyptische Staatsangehörige R S A A (im Folgenden: Ehemann) schloss im September 2011 in Ägypten die Ehe mit der ungarischen Staatsangehörigen I B (im Folgenden: Erstehefrau), die ab November 2011 ihr Freizügigkeitsrecht in Österreich ausübte.
Die Erstehefrau hielt sich jedenfalls bis März 2018 als 24 Stunden Betreuerin abwechselnd 14 Tage im Bundesgebiet und 14 Tage in Ungarn (während ihrer arbeitsfreien Zeiten) auf. Von Dezember 2012 bis Februar 2015 verfügte sie auch über einen Hauptwohnsitz und eine eigene Wohnung in Österreich, davor sowie ab Mai 2015 indes nur über einen Nebenwohnsitz (bei den betreuten Personen).
1.2. Dem Ehemann wurde aufgrund seiner Ehe mit der Erstehefrau vom Landeshauptmann von Wien (im Folgenden: Behörde) im Jahr 2013 eine Aufenthaltskarte (mit fünfjähriger Gültigkeit) und im Jahr 2018 eine Daueraufenthaltskarte ausgestellt. Er hat seit dem Jahr 2013 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich.
1.3. Im Juli 2016 schloss der Ehemann in Ägypten eine weitere Ehe mit der Revisionswerberin, einer ägyptischen Staatsangehörigen, die noch nie über einen Aufenthaltstitel in Österreich verfügte und sich weiterhin im Herkunftsstaat aufhält.
1.4. Im Oktober bzw. November 2016 beantragten der Ehemann und die Erstehefrau die einvernehmliche Scheidung ihrer Ehe in Österreich. Im Scheidungsantrag wurde unter anderem angegeben, dass die eheliche Lebensgemeinschaft seit sechs Monaten aufgehoben sei. Die Ehe wurde daraufhin im Jänner 2017 rechtskräftig geschieden.
2. Im Dezember 2019 beantragte die Revisionswerberin (nach rechtskräftiger Abweisung eines gleichlautenden Antrags bereits im Mai 2019) neuerlich die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot Weiß RotKarte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. d NAG.
Die Behörde wies diesen Antrag mit Bescheid vom 8. September 2020 wegen Nichterfüllung der Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 und § 21a Abs. 1 NAG ab.
Dagegen erhob die Revisionswerberin Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht).
3.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 15. Dezember 2021 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerdemit der Maßgabe, dass die Revisionswerberin keine Familienangehörige nach dem NAG sei, ihr Ehemann kein unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Zusammenführender sei und dieser auch über keinen anderen Aufenthaltstitel als Zusammenführender verfüge sowie dass Rechtsgrundlage für die Entscheidung § 2 Abs. 1 Z 9 und Z 14 iVm § 46 Abs. 1 Z 2 lit. d NAG sei als unbegründet ab. Das Verwaltungsgericht sprach weiters aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
3.2.1. Das Verwaltungsgericht traf insbesondere die oben (Pkt. 1.1. bis 1.4.) wiedergegebenen Feststellungen und führte begründend im Wesentlichen aus:
3.2.2. Die Revisionswerberin sei eine Mehrfachehe eingegangen, da ihr Ehemann bei der Eheschließung im Juli 2016 in Ägypten noch nicht von seiner Erstehefrau geschieden gewesen sei. Eine Mehrfachehe sei zwar nach ägyptischem Recht zulässig, wenn ein Mann nicht bereits vier Ehefrauen habe. Eine solche Ehe sei jedoch mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung nicht vereinbar bzw. würde zu unerträglichen Ergebnissen im Einzelfall führen und widerspreche daher dem ordre public (§ 6 IPRG). Liege wie hier aufgrund des Aufenthalts des Ehemanns im Bundesgebiet seit dem Jahr 2013 und des angestrebten Nachzugs auch der Revisionswerberinein starker Inlandsbezug vor, so komme die betreffende Bestimmung des fremden Rechts nicht zur Anwendung. Vielmehr sei die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechts, fallbezogen § 8 EheG (Verbot einer Doppelehe) iVm § 24 EheG (Nichtigkeit einer solchen Ehe), anzuwenden. Eine Heilung der zweiten Ehe durch nachträgliche Aufhebung oder Scheidung der ersten Ehe (die fallbezogen im Jänner 2017 erfolgt sei) komme nicht in Betracht, weil dadurch das Eheband nur ex nunc beendet werde. Eine Heilung wäre nur dann anzunehmen, wenn die erste Ehe für nichtig erklärt würde. Demzufolge stelle jedoch die im Juli 2016 geschlossene Mehrfachehe der Revisionswerberin eine nichtige Ehe dar.
In weiterer Folge stelle sich die Frage, ob trotz Vorliegens einer derartigen Ehe die Revisionswerberin als Familienangehörige iSd § 2 Abs. 1 Z 9 NAG anzusehen sei. Nach dieser in Umsetzung der Richtlinie 2003/86/EG (im Folgenden nur: Richtlinie) ergangenen Bestimmung sei Familienangehöriger unter anderem der Ehegatte; bei Vorliegen einer Mehrfachehe seien die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels, wenn bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet (bzw. nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats) lebe. Da vorliegend die Erstehefrau nicht mehr in Österreich lebe, sondern nach Ungarn zurückgekehrt sei, sei zu fragen, was unter der vorgenannten Regelung (gemeinsames Leben eines Ehegatten mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet bzw. im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats) zu verstehen sei. Aus der Richtlinie ergebe sich nicht eindeutig, ob damit das Vorliegen eines gemeinsamen Wohnsitzes oder lediglich eines Aufenthalts beider Ehegatten im selben Mitgliedstaat oder auch nur eines Aufenthalts beider Ehegatten in der Union zu verstehen sei. Weiters sei zu bedenken, dass wenn im gegebenen Zusammenhang die Mehrfachehe anerkannt und daraus die Familienangehörigeneigenschaft der Revisionswerberin abgeleitet sowie ihr Zuzug genehmigt würdedie im Erwägungsgrund 11 der Richtlinie genannten, von den Mitgliedstaaten anerkannten Werte und Grundsätze, insbesondere das Recht von Frauen auf Vorliegen einer Einehe samt den daraus resultierenden Ansprüchen, verletzt würden. Dies würde aber dem Bekenntnis der Mitgliedstaaten zu den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft widersprechen. Vor diesem Hintergrund ergebe sich, dass Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie bzw. § 2 Abs. 1 Z 9 NAG nur solche Mehrfachehen betreffe, die geschlossen worden seien, als die Ehegatten noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Herkunftsstaat gehabt hätten und noch kein Bezug zu einem Mitgliedstaat der Union bestanden habe. Vorliegend habe der Ehemann seinen Aufenthalt bereits jahrelang in Österreich gehabt und erst in der Folge die weitere Ehe mit der Revisionswerberin in Ägypten geschlossen. Im Hinblick darauf werde er jedoch nicht von Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie bzw. § 2 Abs. 1 Z 9 NAG und der dort vorgesehenen Ausnahmeregelung bei Vorliegen einer Mehrfachehe erfasst.
Nach dem Vorgesagten sei daher die Revisionswerberin nicht als Familienangehörige iSd § 2 Abs. 1 Z 9 NAG zu erachten und fehle es somit an der diesbezüglichen besonderen Erteilungsvoraussetzung des § 46 Abs. 1 Z 2 lit. d NAG.
3.2.3. Was das weitere Kriterium des Vorliegens eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts des Zusammenführenden betreffe, so sei dem Ehemann aufgrund seiner Eheschließung mit der Erstehefrau zwar im Jahr 2013 eine Aufenthaltskarte und in weiterer Folge eine Daueraufenthaltskarte ausgestellt worden. Allerdings habe die Erstehefrau bereits ab Februar 2015 über keine eigene Wohnung mehr in Österreich verfügt, sie sei seitdem nicht mehr im Bundesgebiet niedergelassen gewesen und habe ihre Tätigkeit als Personenbetreuerin als „Grenzgängerin“ ausgeübt. Damit sei jedoch auch das abgeleitete unionsrechtliche Aufenthaltsrecht des Ehemanns im Bundesgebiet erloschen. Dieser hätte fortan die Erstehefrau nach Ungarn begleiten können, wo ihm als Ehegatte einer „Rückkehrerin“ ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zugekommen wäre. Das Scheidungsverfahren zwischen ihm und der Erstehefrau sei erst im Oktober 2016 und damit nach dem Wegzug der Erstehefrau aus Österreich eingeleitet worden, sodass es zu keiner Aufrechterhaltung des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß § 54 Abs. 5 Z 1 NAG gekommen sei. Der Ehemann verfüge daher nicht mehr über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht iSd § 2 Abs. 1 Z 14 NAG, woran auch die ausgestellte Daueraufenthaltskarte, die bloß konstitutive Wirkung entfalte (und insofern zwar einen rechtmäßigen Aufenthalt vermittle, aber kein tatsächlich nicht mehr gegebenes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht dokumentiere), nichts ändern könne.
In Anbetracht dessen sei der Ehemann auch kein unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Zusammenführender und fehle es daher ebenso an der diesbezüglichen besonderen Erteilungsvoraussetzung des § 46 Abs. 1 Z 2 lit. d NAG.
4. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die gegenständliche außerordentliche Revision, zu der im Vorverfahren keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde.
5. Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.
An den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat jedoch die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
6.1. Die Revision wendet sich in der Zulässigkeitsbegründung unter dem Aspekt des Abweichens von (näher dargelegter) höchstgerichtlicher Rechtsprechung dagegen, dass das Verwaltungsgericht einerseits die Familienangehörigeneigenschaft der Revisionswerberin infolge Vorliegens einer Mehrfachehe und andererseits ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht des Ehemanns zu Unrecht verneint habe.
6.2. Beruht ein Erkenntnis wie vorliegend auf alternativen Begründungen und wird in Ansehung einer tragfähigen Begründungsalternative (hier der Verneinung der Familienangehörigeneigenschaft der Revisionswerberin infolge Vorliegens einer Mehrfachehe) im Zulässigkeitsvorbringen der Revision keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 BVG aufgezeigt (vgl. dazu näher unten Pkt. 7.1. bis 8.3.), so erübrigt es sich, auf die weiteren angesprochenen Fragen (hier die strittige Verneinung auch eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts des zusammenführenden Ehemanns) näher einzugehen, hängt doch das rechtliche Schicksal der Revision davon nicht ab (vgl. etwa VwGH 24.6.2024, Ra 2021/22/0156, Pkt. 5.3., mwN).
7.1. In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird in Bezug auf die Verneinung der Familienangehörigeneigenschaft infolge Vorliegens einer Mehrfachehe(lediglich) vorgebracht, ein Verstoß gegen den ordre public könne nicht angenommen werden, weil im Zeitpunkt der zweiten Eheschließung im Juli 2016 der Ehemann und die Erstehefrau bereits von Tisch und Bett getrennt gewesen seien. Weiters sei im Zeitpunkt der Antragstellung (und im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts) die Ehe mit der Erstehefrau bereits geschieden gewesen und daher keine Doppelehe mehr vorgelegen. Ferner sei auch eine gemäß § 24 EheG nichtige Ehe gültig und wirksam; sie könne zwar gerichtlich für nichtig erklärt werden, bis dahin dürfe sich aber gemäß § 27 EheG niemand auf die Nichtigkeit berufen.
7.2. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass dem Verwaltungsgerichtshof bei der Auslegung von nicht in die Kompetenz der Verwaltung fallenden Rechtsmaterien keine Leitfunktion zukommt. Er ist zur Fällung grundlegender Entscheidungen auf dem Gebiet des Zivilrechts nicht berufen, sodass die Auslegung zivilrechtlicher Normen auch keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG begründen kann, solange den Verwaltungsgerichten dabei keine krasse Fehlentscheidung unterlaufen ist. Eine derartige Unvertretbarkeit ist in der Regel dann auszuschließen, wenn die Verwaltungsgerichte eine zivilrechtliche Vorfrage im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gelöst haben (vgl. etwa VwGH 28.4.2016, Ra 2015/07/0176, Rn. 44).
Mit dem oben (Pkt. 7.1.) wiedergegebenen Zulässigkeitsvorbringen wird freilich eine Unvertretbarkeit im soeben aufgezeigten Sinn nicht dargelegt.
8.1. Soweit die Revision eine ordre publicWidrigkeit in Abrede stellt, weil im Zeitpunkt der zweiten Eheschließung der Ehemann und die Erstehefrau bereits von Tisch und Bett getrennt gewesen seien, ist auf § 24 EheG hinzuweisen, wonach der Nichtigkeitsgrund der Doppelehe dann verwirklicht ist, wenn ein Teil zur Zeit der Eheschließung bereits mit einer dritten Person „in gültiger Ehe [...] lebte“. Diese Formulierung stellt entgegen der Argumentation der Revisionswerberinnur auf das Bestehen der Ehe ab, hingegen ist es unerheblich, ob die Ehegatten (noch) gemeinsam oder (bereits) getrennt leben sowie ob Gründe für die Auflösung oder für die Nichtigerklärung der Ehe vorliegen (vgl. in dem Sinn etwa OGH 29.10.1998, 2 Ob 267/98y). Wesentlich ist lediglich, dass zwei Ehen nebeneinander geschlossen wurden und noch keine davon für nichtig erklärt wurde, sodass vom Vorliegen einer Mehrfachehe auszugehen ist (vgl. etwa Höllwerth in Gitschthaler/Höllwerth, EuPR² § 24 EheG Rz 4 f, mwN).
Nach dem Vorgesagten kommt es daher für die Annahme einer Mehrfachehe nicht darauf an, ob im Zeitpunkt der zweiten Eheschließung die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen den Partnern der ersten Ehe noch fortbesteht oder ob insofern bereits eine Trennung erfolgt ist.
8.2. Was das weitere Vorbringen betrifft, die Ehe des Ehemanns mit der Erstehefrau sei im Zeitpunkt der Antragstellung (und auch im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts) bereits geschieden gewesen, sodass keine Doppelehe mehr vorgelegen sei, ist darauf hinzuweisen, dass § 24 EheG lediglich voraussetzt, dass die erste Ehe zur Zeit der zweiten Eheschließung noch aufrecht bestanden hat, wohingegen es auf eine spätere Scheidung dieser Ehe nicht ankommt (vgl. etwa OGH 30.12.1970, 5 Ob 297/70 = SZ 43/239; RISJustiz RS0056142, mwN). Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist somit jener der späteren (zweiten) Eheschließung, zu diesem Zeitpunkt muss die frühere (erste) Ehe noch wirksam bestanden haben. Indessen beseitigt eine erst nachträgliche Auflösung der ersten Ehe (mit ex nuncWirkung) den Nichtigkeitsgrund des § 24 EheG nicht (vgl. auch Kissich in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, ABGB³ § 8 EheG Rz 10, mwN).
Ausgehend davon kommt es für die Annahme einer Mehrfachehe auch nicht darauf an, ob wie vorliegend die erste Ehe im Zeitpunkt der Antragstellung (bzw. im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts) bereits rechtskräftig geschieden war oder nicht.
8.3. Soweit die Revision ferner releviert, eine mit dem Nichtigkeitsgrund des § 24 EheG belastete Ehe sei weiterhin bis zur Nichtigerklärung gültig und wirksam, wobei sich gemäß § 27 EheG bis dahin auch niemand auf die Nichtigkeit berufen dürfe, wird damit der Annahme einer Mehrfachehe durch das Verwaltungsgericht nichts Stichhältiges entgegengesetzt. Vielmehr wird dadurch das Vorliegen einer solchen Ehe im Ergebnis bekräftigt.
9. Insgesamt wird daher mit dem oben (Pkt. 7.1.) wiedergegebenen Zulässigkeitsvorbringen keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Die Revision war schon deshalb auf das Zulässigkeitsvorbringen im Zusammenhang mit der strittigen Verneinung auch eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts des Ehemanns braucht nicht mehr eingegangen zu werden (vgl. bereits oben Pkt. 6.2.) gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 16. Dezember 2025
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