§ 8 Doppelehe
§ 8 Doppelehe — EheG
§ 8 Doppelehe — EheG
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
1. Eine dem Verbot des § 8 zuwider eingegangene Ehe ist nichtig (siehe § 24).
2. Zur Wiederverheiratung im Falle der Todeserklärung siehe § 43.
3. Zur Strafbarkeit der mehrfachen Ehe siehe § 192 StGB, BGBl. Nr. 60/1974.
Zuerst erschienen durch
dRGBl. I S 807/1938
Inkrafttretungsdatum
01. August 1938
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12024709
Zuletzt nach Updates gesucht am
Niemand darf eine Ehe eingehen, bevor seine frühere Ehe für nichtig erklärt oder aufgelöst worden ist.