Die nachträgliche Genehmigung von Abweichungen ist den Rechten des betroffenen Grundeigentümers nur dann nicht nachteilig, wenn dadurch keine über die erteilte Zustimmung hinausgehende Inanspruchnahme seines Grundeigentums erfolgt (vgl. E 24. November 2005, 2004/07/0159; E 26. April 2013, 2012/07/0100).
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