Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie die Hofräte Mag. Berger und Mag. Marzi als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revision der M T, vertreten durch Mag. Markus Stender, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Oppolzergasse 6, gegen das am 17. Mai 2021 mündlich verkündete und mit 14. Juni 2021 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, VGW 151/023/16829/2020 18, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1.1. Die Revisionswerberin, eine im September 2004 geborene georgische Staatsangehörige, reiste am 13. September 2020 in Österreich ein und stellte am 1. Oktober 2020 beim Landeshauptmann von Wien (im Folgenden: Behörde) einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Schüler“ gemäß § 63 Abs. 1 Niederlassungs und Aufenthaltsgesetz (NAG). Weiters beantragte sie die Zulassung der Inlandsantragstellung gemäß § 21 Abs. 3 NAG.
1.2. Mit Bescheid vom 20. November 2020 wies die Behörde den gegenständlichen Antrag wegen Nichterfüllung mehrerer Erteilungsvoraussetzungen ab.
Die Revisionswerberin erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde.
2.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht) die Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet ab.
2.2. Das Verwaltungsgericht nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen an:
Die Revisionswerberin sei in Georgien aufgewachsen, wo sie auch ihre bisherige Schulausbildung erhalten habe. In Georgien lebten noch ihre Eltern und Großeltern sowie eine Schwester; in Österreich lebe ihre Großmutter M P. Die Revisionswerberin sei ledig und bislang keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Sie weise keine gerichtlichen Verurteilungen auf, verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen und aufenthaltsbeendende Maßnahmen seien nicht aktenkundig.
Die Revisionswerberin sei nach einem vorangehenden Aufenthalt von 28. Dezember 2019 bis 7. Jänner 2020 erneut am 13. September 2020 in Österreich eingereist und halte sich seitdem durchgehend im Bundesgebiet auf. Die Vienna Business School habe ihr mit Schreiben vom 15. September 2020 bestätigt, dass sie für das Schuljahr „2018/2019“ (offenbar gemeint: 2020/2021) ab 1. September 2020 angemeldet sei. Die Schule habe ihr weiters mit Schreiben vom 28. September 2021 den Schulbesuch bestätigt.
Die Revisionswerberin weise seit 14. September 2020 eine Wohnsitzmeldung in Wien auf. Mieterin der betreffenden Wohnung, in der die Revisionswerberin aktuell lebe, sei M P. Die Wohnung weise eine Nutzfläche von 27,31 m² auf und bestehe aus einem Vorzimmer, einem Wohnraum und einem Sanitärraum. Für die Wohnung sei eine Miete von monatlich € 280, zu entrichten, an Energiekosten fielen monatlich € 66, an, für Mobilität zahle M P monatlich € 33, .
Die Revisionswerberin sei bei M P als deren Pflegekind mitversichert und verfüge daher über eine alle Risken abdeckende Krankenversicherung.
Die Revisionswerberin habe ein Bankkonto in Österreich, das am 11. Mai 2021 ein Guthaben von € 3.877,99 aufgewiesen habe. Das Guthaben resultiere aus monatlichen Überweisungen der M P seit November 2020 abzüglich der von der Revisionswerberin getätigten Zahlungen (etwa für Schulgeld). Auf das Konto der M P habe wiederum die in Georgien lebende weitere Großmutter L T von Oktober 2020 bis Jänner 2021 sowie im März und April 2021 monatlich € 700, bzw. einmal € 800, überwiesen. Aus welcher Quelle diese von L T überwiesenen, für die Revisionswerberin gewidmeten Mittel herrührten, habe nicht festgestellt werden können.
M P sei unselbständig beschäftigt und beziehe ein Nettoeinkommen von monatlich € 1.072, . Sie habe die Erhöhung ihrer Arbeitszeit von 30 auf 40 Wochenstunden ab Mai 2021 vereinbart, die Höhe des dann lukrierten Einkommens sei nicht bescheinigt worden.
2.3. Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht:
2.3.1. Was die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG betreffe, so habe die Revisionswerberin zwar da M P Mieterin der Wohnung sei, in der auch die Revisionswerberin lebe einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachgewiesen. Die Wohnung sei aber nicht für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich anzusehen.
Für die Beurteilung der Ortsüblichkeit sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs maßgeblich, ob Personen mit vergleichbarer Familienstruktur und sozialer Schichtung in vergleichbaren Wohngegenden (Bezirksteilen) zu einem ins Gewicht fallenden Anteil vergleichbare Wohnungen so nutzten, wie es der Fremde mit seiner Familie beabsichtige. Diese Judikatur erscheine jedoch einem Vollzug nicht zugänglich, da Familienstrukturen in Bezug auf die soziale Schichtung schwer miteinander vergleichbar seien und die übliche Familiengröße und Anzahl der zusammenlebenden Generationen stark von der jeweiligen Kultur und Tradition geprägt seien und folglich differierten. Auch erscheine ein Abstellen auf Wohngegenden (Bezirksteile) nicht vollziehbar, da unklar sei, wie diese zu definieren seien. Weiters sei auch nicht klar, wann von einer vergleichbaren Wohnung auszugehen sei und was einen noch ins Gewicht fallenden Anteil darstelle, wobei diese Frage auch in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs noch nicht beantwortet sei. Demgegenüber erscheine die Heranziehung seriöser Statistiken, die auf die durchschnittliche Nutzfläche und die Anzahl der Räume pro Person in den einzelnen Wiener Gemeindebezirken abstellten und dabei auch nach Staatsangehörigkeit, Erwerbstätigkeit und beruflicher Stellung unterschieden, zur Abklärung der Ortsüblichkeit als dem Wortlaut des Gesetzes entsprechend und auch für die Vollziehung praktikabel. Laut Mitteilung der Statistik Austria zur Registerzählung 2011 stünden einem Staatsangehörigen etwa von Bosnien (für Georgien fehlten Zahlen) durchschnittlich eine Wohnnutzfläche von 22,5 m² bzw. 1,1 Wohnräume pro Person zur Verfügung; handle es sich um einen erwerbstätigen Arbeiter, belaufe sich die durchschnittliche Nutzfläche auf 31,8 m² bzw. 1,5 Räume. Im Jahr 2020 habe die (kontinuierlich ansteigende) durchschnittliche Wohnnutzfläche 37 m² pro Person betragen.
Nach dem Vorgesagten müssten daher einer Großmutter und ihrem Enkelkind zumindest „die Hälfte der geringsten laut Statistik in Betracht kommenden Nutzfläche pro Person von 22,5 m²“ und zumindest „gemeinsam je ein Wohnraum“ zur Verfügung stehen, um noch von einer ortsüblichen Unterkunft ausgehen zu können. Vorliegend weise die Wohnung der M P eine Nutzfläche von lediglich knapp 28 m² auf und belaufe sich die Nutzfläche für M P und die nahezu schon erwachsene Revisionswerberin daher auf lediglich rund 14 m² pro Person, dies bei nur einem gemeinsam zu benützenden Wohnraum, wobei beide Genannten auch in einem gemeinsamen Bett schliefen. Im Hinblick darauf liege jedoch eine Unterkunft vor, die mangels entsprechender Räumlichkeiten für eine vergleichbar große Familie nicht (mehr) als ortsüblich anzusehen sei.
2.3.2. Was die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG anbelange, so sei mangels Nachweises hinreichender Unterhaltsmittel nicht auszuschließen, dass der Aufenthalt der Revisionswerberin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.
Für die Berechnung der notwendigen Unterhaltsmittel sei bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ gemäß § 293 Abs. 1 ASVG erreiche; auf das Existenzminimum gemäß § 291a EO komme es nicht an. Der erforderliche Unterhalt müsse für die beabsichtigte Dauer des Aufenthalts des Fremden gesichert sein, die Mittel dürften nicht aus illegalen Quellen herrühren.
Vorliegend sei zur Sicherung des Lebensunterhalts der Revisionswerberin und ihrer Großmutter M P ein Betrag von rund € 1.553, in Ansatz zu bringen, hinzu kämen Aufwendungen von € 80, (Miete abzüglich Wert der freien Station zuzüglich Kosten für Strom und Mobilität). Demnach wäre ein monatliches Haushaltsnettoeinkommen von rund € 1.630, erforderlich, dem ein tatsächliches Nettoeinkommen der M P einschließlich Sonderzahlungen von monatlich € 1.250, gegenüberstehe (inwieweit die beabsichtigte Arbeitszeiterhöhung eine Gehaltsänderung herbeiführen würde, könne mangels diesbezüglicher Unterlagen nicht beurteilt werden). Im Hinblick darauf reiche jedoch das Einkommen der M P nicht aus, um den Lebensunterhalt der Revisionswerberin in Österreich zu finanzieren. Das von der Revisionswerberin nachgewiesene Sparguthaben von € 3.877,99 sei ebenso nicht geeignet, den bestehenden Fehlbetrag auszugleichen. Soweit sich die Revisionswerberin ferner darauf berufe, dass ihr Aufenthalt durch Überweisungen ihrer in Georgien lebenden Großmutter L T finanziert werde, führe auch dies zu keiner für sie günstigeren Beurteilung. Eine positive Prognose, wonach die bisher erfolgten Leistungen auch in Hinkunft erbracht würden, erscheine mangels Offenlegung der Quelle der Geldmittel und insbesondere auch der finanziellen Situation der L T nicht möglich.
2.3.3. Nicht gefolgt werden könne der Behörde hingegen insofern, als sie von einer unzulässigen Inlandsantragstellung ausgegangen sei.
Gemäß § 21 Abs. 1 NAG seien Erstanträge zwar (grundsätzlich) vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen und sei die Entscheidung dort abzuwarten. § 21 Abs. 5 NAG sehe jedoch vor, dass Fremde, die zur visumfreien Einreise berechtigt seien, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts zur Antragstellung im Inland berechtigt seien.
Vorliegend sei die Revisionswerberin nach einem nur wenige Tage dauernden Inlandsaufenthalt im Winter 2019/20 erneut am 13. September 2020 in Österreich eingereist und halte sich seitdem durchgehend im Bundesgebiet auf. Der gegenständliche Antrag sei am 1. Oktober 2020 durch den rechtsfreundlichen Vertreter eingebracht worden, die persönliche Antragstellung sei am 18. November 2020 erfolgt. Im Hinblick darauf habe sich die zum visumfreien Aufenthalt für 90 Tage innerhalb von 180 Tagen berechtigte Revisionswerberin im Zeitpunkt der Antragstellung erst 66 Tage in Österreich aufgehalten. Sie habe daher den Antrag zulässig im Inland gestellt.
2.3.4. Allerdings sei die Revisionswerberin in der Folge nicht mehr ausgereist, sondern halte sich bis dato durchgehend im Bundesgebiet auf, sodass der Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG verwirklicht sei.
Zweck dieser Bestimmung sei es, zu verhindern, dass Fremde ihren Aufenthalt im Bundesgebiet durch eine Antragstellung nach dem NAG über den sichtvermerkfreien Zeitraum hinaus ohne Vorliegen eines Aufenthaltstitels ausdehnten. Fremde seien daher gehalten, nach rechtmäßiger Antragstellung im Inland und Ablauf der sichtvermerkfreien Zeit das Verfahren im Ausland abzuwarten. Dem habe vorliegend die Revisionswerberin nicht entsprochen.
2.3.5. Die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels sei auch nicht gemäß § 11 Abs. 3 NAG iVm Art. 8 EMRK geboten.
Bei der diesbezüglichen Beurteilung sei an Hand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls und unter Bedachtnahme auf die (näher erörterten) Kriterien des § 11 Abs. 3 NAG eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen und der persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen.
Vorliegend ergebe diese Abwägung, dass das öffentliche Interesse an der Versagung des beantragten Aufenthaltstitels die privaten Interessen an der Erteilung des Aufenthaltstitels deutlich überwiege. Für das öffentliche Interesse erschienen fallbezogen der fehlende Nachweis eines Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, die unzureichenden Mittel zur Finanzierung des Aufenthalts und die Überschreitung des visumfreien Zeitraums als erheblich. Dem stehe gegenüber, dass die Revisionswerberin in Österreich die Großmutter M P habe (mit der sie eine sehr enge Beziehung unterhalte) und über gute Deutschkenntnisse verfüge. Abgesehen davon weise sie jedoch keine weiteren familiären Bindungen im Bundesgebiet auf, vielmehr sei sie in Georgien aufgewachsen, habe dort ihre bisherige Schulbildung absolviert, spreche die Landessprache, sei dort weitgehend sozialisiert worden, habe ihre Eltern, die weiteren Großeltern und eine Schwester dort und weise somit starke familiäre Bindungen auf. Im Hinblick darauf sei sie jedoch im Herkunftsstaat entsprechend verfestigt und weise mit Ausnahme ihrer Beziehung zu M P und ihrer Deutschkenntnisse keine berücksichtigungswürdigen Bindungen zu Österreich auf.
Auch die weitere Argumentation, die Revisionswerberin sei nach Ablauf des visumfreien Zeitraums in Österreich geblieben, weil es ihr nicht möglich gewesen sei, ihre Ausbildung zu unterbrechen, und weil auch ihr Rechtsvertreter geraten habe, den Ausgang des Verfahrens im Bundesgebiet abzuwarten, führe zu keinem anderen Ergebnis. Was die in Österreich begonnene Ausbildung betreffe, so wäre es ihr jedenfalls möglich und zumutbar gewesen, diese erst nach allfälliger Einräumung des Aufenthaltsrechts zu effektuieren. Die Beratung durch den Rechtsvertreter sei ebenso unbeachtlich, da die Revisionswerberin auch bei der Behörde hätte nachfragen können und es im Übrigen auf ein Verschulden an der Überschreitung des visumfreien Zeitraums nicht ankomme.
2.4. Das Verwaltungsgericht sprach ferner aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
3.1. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die außerordentliche Revision, in deren Zulässigkeitsbegründung Nachfolgendes ausgeführt wird:
Was die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG betreffe, so sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu ermitteln, ob Inländer mit vergleichbarer Familienstruktur und sozialer Schichtung in vergleichbaren Wohngegenden (Bezirksteilen) zu einem noch ins Gewicht fallenden Anteil vergleichbare Wohnungen so nutzten wie die Fremden. In dem Zusammenhang fehle jedoch Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wann von einer vergleichbaren Wohnung und einem ins Gewicht fallenden Anteil auszugehen sei.
Weiters könnten nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Klärung der Ortsüblichkeit im Sinn des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG auch seriöse Statistiken, die auf die durchschnittliche Nutzfläche und Anzahl der Räume pro Person in den einzelnen Wiener Gemeindebezirken abstellten, und dabei nach Staatsangehörigkeit, Erwerbstätigkeit und Stellung im Beruf unterschieden, herangezogen werden; zudem habe der Verwaltungsgerichtshof vertreten, dass zur Ermittlung, ob Inländer eine vergleichbare Familienstruktur aufwiesen, auf die Anzahl der Familienmitglieder, deren Alter, Schulpflicht etc., abzustellen sei. Vorliegend weiche das Verwaltungsgericht jedoch von dieser Rechtsprechung ab, indem es in Bezug auf die Ortsüblichkeit der Wohnung nicht auf das Alter und die Schülereigenschaft der Revisionswerberin Bedacht genommen und keine diesbezügliche Ermittlung durchgeführt habe.
Was ferner die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG anbelange, so vertrete das Verwaltungsgericht die Ansicht, dass die Revisionswerberin über keine ausreichenden Unterhaltsmittel verfüge, weil sie die Herkunft der Zuwendungen seitens ihrer in Georgien lebenden Großmutter L T nicht nachgewiesen habe, und eine positive Prognose, dass die Leistungen auch in Hinkunft erbracht würden, mangels Offenlegung der Quelle der Geldmittel und insbesondere auch der finanziellen Situation der L T nicht möglich sei. In dem Zusammenhang fehle jedoch Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu der Frage, wie umfangreich die Überprüfung der Herkunft der finanziellen Mittel sein müsse, die von einem österreichischen Konto an den Fremden geleistet würden, insbesondere ob der Fremde verpflichtet sei, die Herkunft der Mittel, wenn sie ein Dritter aus dem Ausland auf das Konto des Zuwenders (also nicht unmittelbar auf das Konto des Fremden) überweise, entsprechend zu bescheinigen sei, und inwieweit ein solcher Nachweis insbesondere auch minderjährigen Fremden zumutbar sei.
3.2. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG wird mit diesem Vorbringen freilich nicht aufgezeigt.
4. Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.
An den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
5.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass sich eine Revision als unzulässig erweist, wenn das angefochtene Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung beruht und im Zusammenhang damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG aufgezeigt wird (vgl. etwa VwGH 26.1.2021, Ra 2020/22/0265, Pkt. 4.2.; 26.3.2021, Ra 2020/22/0050, Pkt. 6.2.; je mwN).
5.2. Vorliegend wendet sich die Revisionswerberin in ihrem oben (Pkt. 3.1.) wiedergegebenen Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision ausschließlich dagegen, dass das Verwaltungsgericht die Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 und Z 4 iVm Abs. 5 NAG als nicht erfüllt erachtet und deshalb den beantragten Aufenthaltstitel versagt habe.
Allerdings wurde wie aus der obigen Wiedergabe der Entscheidungsgründe (vgl. insbesondere Pkt. 2.3.4. und 2.3.5.) hervorgeht das angefochtene Erkenntnis alternativ auch darauf gestützt, dass zusätzlich das Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 5 NAG verwirklicht sei und die Titelerteilung auch nicht zur Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 NAG iVm Art. 8 EMRK geboten sei. Gegen diese alternative Begründung wendet sich die Revisionswerberin im (oben aufgezeigten) Zulässigkeitsvorbringen jedoch nicht.
5.3. Beruht ein Erkenntnis wie vorliegend auf alternativen Begründungen und wird in Ansehung einer tragfähigen Begründungsalternative (hier der Verwirklichung des Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 5 NAG sowie der Verneinung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 11 Abs. 3 NAG iVm Art. 8 EMRK) im Zulässigkeitsvorbringen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG aufgezeigt, so erübrigt es sich, auf die zusätzlich angesprochenen Fragen (hier die strittige Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 und Z 4 iVm Abs. 5 NAG) einzugehen, zumal das rechtliche Schicksal der Revision von der Beantwortung der insoweit aufgeworfenen Rechtsfragen nicht abhängt (vgl. etwa VwGH 14.4.2020, Ra 2016/08/0122, Pkt. 7.3., mwN; neuerlich Ra 2020/22/0050, Pkt. 6.2.).
5.4. Die Revision erweist sich daher schon aus diesem Grund als nicht zulässig.
6. Ergänzend ist soweit sich die Revisionswerberin erst in den Revisionsgründen auch gegen die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Verwirklichung des Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 5 NAG und die Verneinung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 11 Abs. 3 NAG iVm Art. 8 EMRK wendet auf Nachstehendes hinzuweisen:
6.1. Was den angenommenen Versagungsgrund gemäß § 11 Abs. 1 Z 5 NAG betrifft, so wurde erstmals in der Revision geltend macht, die Überschreitung des visumfreien Aufenthalts sei ausschließlich auf die Maßnahmen und Reisebeschränkungen im Zusammenhang mit der Corona Pandemie zurückzuführen und daher der Revisionswerberin nicht anzulasten. Dieses erstmals in der Revision erstattete Vorbringen verstößt jedoch gegen das Neuerungsverbot (§ 41 VwGG) und ist daher jedenfalls unbeachtlich.
6.2. Was die Verneinung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 11 Abs. 3 NAG iVm Art. 8 EMRK anbelangt, so ist zunächst festzuhalten, dass eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG iVm Art. 8 EMRK im Allgemeinen, wenn sie wie hier auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde, nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG ist (vgl. etwa VwGH 27.4.2017, Ra 2016/22/0119, Pkt. 4.3.; 25.5.2023, Ra 2022/22/0022, Rn. 11; je mwN).
Dem vermag die Revision nichts Stichhältiges entgegenzusetzen:
Soweit sich die Revisionswerberin auf ihre strafgerichtliche und verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit beruft, hat diese weder eine Stärkung ihrer persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich, noch eine Schwächung des öffentlichen Interesses an der Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen zur Folge (vgl. etwa VwGH 15.1.1999, 97/21/0778, mwN).
Wenn die Revisionswerberin weiters ihre enge Beziehung zu M P hervorhebt und eine Gefährdung des Kindeswohls im Fall der Trennung behauptet, so ist auf den festgestellten Sachverhalt hinzuweisen, wonach sie sich im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts erst seit knapp einem dreiviertel Jahr in Österreich aufhielt. Demgegenüber hat sie ihr gesamtes vorangehendes Leben in Georgien gemeinsam mit ihrer dortigen Familie (ihren Eltern und Großeltern sowie einer Schwester) verbracht und bestehen (weiterhin) starke Bindungen zum Herkunftsstaat. Ausgehend davon erscheint jedoch die behauptete Gefährdung des Kindeswohls im Fall der Versagung des beantragten Aufenthaltstitels objektiv nicht nachvollziehbar.
Auch die guten Deutschkenntnisse der Revisionswerberin sind entgegen der Darstellung in der Revision nicht etwa das Ergebnis einer sehr raschen Integration seit dem Zuzug in Österreich, sondern vielmehr auf den laut dem Vorbringen der Revisionswerberin bereits seit Jahren in Georgien erfolgten Deutschunterricht zurückzuführen, sodass die insofern behauptete besondere Integrationsleistung relativiert erscheint.
Schließlich werden auch mit dem Hinweis auf die in Österreich begonnene Schulausbildung, die dabei erzielten Erfolge, die Unzumutbarkeit eines Abbruchs der Ausbildung und das Fehlen einer gleichwertigen Ausbildung in Georgien keine beachtlichen Umstände iSd Art. 8 EMRK dargetan. Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, kommt dem tragend herangezogenen Interesse eines Fremden an der weiteren Fortsetzung seiner Ausbildung im Aufnahmestaat für sich genommen keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu, woran auch ein bereits erzielter Erfolg bei der Ausbildung nichts ändern kann (vgl. etwa VwGH 10.5.2016, Ra 2015/22/0158, Rn. 10, mwN; 4.10.2018, Ra 2018/22/0126, Rn. 9). Der allfällige Umstand, dass Bildungsmöglichkeiten in Österreich mit jenen im Herkunftsland nicht gleichwertig sind, ist bei der Abwägung nach Art. 8 EMRK ebenso nicht entscheidend (vgl. etwa VwGH 2.3.2022, Ra 2021/20/0156, Rn. 38, mwN).
7. Insgesamt war daher die Revision aus den dargelegten Erwägungen mangels Vorliegens einer Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 24. Juni 2024