RS0055990—OGH Rechtssatz
28. März 1956
standesamtlichen ansah und ihn als solchen beurkundete, kann nicht mehr von einer Nichtehe, sondern höchstens von einer nichtigen Ehe die Rede sein, die gemäß § 27 EheG nur durch ein gerichtliches Urteil im Ehenichtigkeitsverfahren beseitigt werden kann, welche Vorschrift auch nicht im Wege einer Berichtigung nach § 47 PStG umgangen werden kann…