IPRG
Gliederung
ABSCHNITT I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 6 Vorbehaltsklausel (ordre public)
Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.
§ 51 IPRG · IPRG · IPR-Gesetz
§ 51
…Streitsachen (Außerstreitgesetz), 4. der § 271 Abs. 2 ZPO, soweit er die Ermittlung fremden Rechtes betrifft, 5. der § 14 der Entmündigungsordnung, 6. der § 49 des Schauspielergesetzes, 7. der § 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. November 1940 über Rechte an eingetragenen…
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