§ 6 Vorbehaltsklausel (ordre public)
§ 6 Vorbehaltsklausel (ordre public) — IPRG
§ 6 Vorbehaltsklausel (ordre public) — IPRG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 304/1978
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1979
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12031292
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Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.