Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der M, vertreten durch Brehm Sahinol Rechtsanwälte OG, Linke Wienzeile 124/10, 1060 Wien, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 19. Juni 2015, Zl. LVwG-AB-14-0995, betreffend ein wasserrechtliches Kollaudierungsverfahren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Horn; mitbeteiligte Partei: M KG, vertreten durch Dr. Engelbert Reis, Rechtsanwalt in 3580 Horn, Florianigasse 5) erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den eine Anlage der mitbeteiligten Partei betreffenden wasserrechtlichen Kollaudierungsbescheid als unbegründet abgewiesen. Das Landesverwaltungsgericht setzte sich dabei im Rahmen einer Vorfragenprüfung auch mit der Frage auseinander, wer in bestimmten Bereichen des gemeinsamen Grenzverlaufs Grundstückseigentümer sei.
Ihren Antrag, der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, begründet die Revisionswerberin damit, dass die Art der Beurteilung von Grundeigentum bei der BH Horn und im Instanzenzug "sicher Vorbildwirkung" habe. Dies beschwere sie in anderen Verwaltungsverfahren, in denen sie ihre Rechte als Grundeigentümerin wahrnehmen müsse. Allfällige diesbezügliche Bescheide der BH zwängen sie dazu, im Instanzenzug weitere Beschwerden bei den Höchstgerichten einzubringen, was unzumutbar wäre. Beispielsweise sei bis dato die Baubehörde im Sinne der NÖ BauO völlig untätig. Wenngleich die Lösung der Vorfrage des Grundeigentums im Verwaltungsverfahren keine Bindungswirkung entfalte, übernähmen die Zivilgerichte die unrichtige Beurteilung durch das Landesverwaltungsgericht. Dadurch sei sie auch in anhängigen Zivilverfahren vor dem Bezirksgericht Horn beschwert. Dies werde beispielsweise durch die aktenkundige Aktenanforderung durch das Bezirksgericht offensichtlich. Deshalb werde sie auch dort gezwungen, zur regelmäßigen Wahrung ihrer Rechte als Grundeigentümerin den Instanzenzug zu beschreiten, was ihr unzumutbar sei und ihr sogar den Weg zur Überprüfung durch die Höchstgerichte abschneiden könnte. Öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hingegen nicht entgegen.
Nach § 30 Abs. 1 VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision jedoch der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Gegenstand der Revision, hinsichtlich derer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begehrt wird, ist eine Kollaudierung nach § 121 Abs. 1 WRG 1959. Es handelt sich dabei um einen (durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts bestätigten) Feststellungsbescheid des Inhaltes, dass das ausgeführte Projekt mit der erteilten Bewilligung übereinstimmt. Mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde nur die Rechtskraft der Feststellung der Übereinstimmung der errichteten Anlage mit der Bewilligung sistiert werden (vgl. den hg. Beschluss vom 1. Dezember 2010, AW 2010/07/0057). Weitere rechtliche Folgen gingen damit nicht einher.
Die Revisionswerberin macht als unverhältnismäßigen Nachteil nur Aspekte geltend, die mit der Beurteilung der zivilrechtlichen Vorfrage im Zusammenhang stehen. Dabei gesteht sie selbst zu, dass die Beurteilung der Vorfrage durch das Landesverwaltungsgericht rechtlich keine Bindungswirkung entfaltet; sie äußert lediglich vage Befürchtungen dahingehend, dass sich andere Verwaltungsbehörden oder das Bezirksgericht an der Beurteilung des Landesverwaltungsgerichts faktisch orientieren könnten.
Entfaltet die Beurteilung der Vorfrage aber keine Bindungswirkung, dann kann eine solche auch durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht sistiert werden. Auch ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind weder andere Verwaltungsbehörden noch die Gerichte an die Beurteilung der Vorfrage durch das Landesverwaltungsgericht gebunden. Die Revisionswerberin macht in ihrem Antrag somit Nachteile geltend, die nicht mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbunden sind. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dient schließlich auch nicht dazu, befürchtete rein faktische Vorbildwirkungen hintanzuhalten. Bereits an dieser Überlegung scheitert der vorliegende Antrag.
Der Antrag war daher abzuweisen.
Wien, am 15. Jänner 2016
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