JudikaturVwGH

Ra 2018/22/0124 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
30. Juni 2021

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 kann selbst bei Vorliegen eines ausdrücklichen Antrags eine mündliche Verhandlung dann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht (vgl. VwGH 18.2.2019, Ra 2016/22/0115).

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