JudikaturVwGH

Ra 2022/12/0040 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
13. Januar 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. I. Zehetner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revision des Ing. M K in L, vertreten durch Mag. Georg Luckmann, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Sterneckstraße 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 6. Februar 2022, KLVwG 178/4/2021, betreffend Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Der Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten. Mit Schreiben vom 18. November 2020 beantragte er, die Dienstbehörde möge die „Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages mit 10.12.1988“ und „unter Zugrundelegung des neu festgesetzten Vorrückungsstichtages eine Besoldung nach der anzuwendenden Gehaltstabelle“ vornehmen und „hinsichtlich der Differenz zwischen dem Gehalt, das der Antragsteller hätte beziehen müssen und dem tatsächlich von ihm bezogenen Gehalt einen finanziellen Ausgleich“ gewähren.

2 Mit Bescheid vom 17. Dezember 2020 wies die Kärntner Landesregierung diesen Antrag ab. Begründend führte sie aus, dass gemäß § 305b Abs. 2 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 (K DRG 1994) eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund der §§ 143 und 145 K DRG 1994 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2019, von Amts wegen ohne unnötigen Aufschub und nur in denjenigen Fällen zu erfolgen habe, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt werde. Der Revisionswerber sei mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2016 in die Dienstklasse V durch freie Beförderung ernannt worden. Ab diesem Zeitpunkt sei nicht mehr der Vorrückungsstichtag für seine besoldungsrechtliche Stellung maßgebend, sondern die besoldungsrechtliche Stellung sei durch den freien Ermessensakt der Beförderung gemäß § 181 K DRG 1994 durch die Dienstbehörde abweichend von der aus dem Vorrückungsstichtag resultierenden Einstufung neu festgelegt worden. Der Revisionswerber sei durch dieses Ergebnis besoldungsrechtlich wesentlich begünstigt worden. Ausgehend vom Vorrückungsstichtag 10. April 2001 sei der Revisionswerber mit Wirksamkeit 1. Jänner 2011 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis übernommen beziehungsweise auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse III, Gehaltsstufe 7 (kurz B/III/7), ernannt und in weiterer Folge mit Wirksamkeit 1. Jänner 2016 „nach B/V/2“ befördert worden. Wäre keine Beförderung erfolgt und die besoldungsrechtliche Stellung des Revisionswerbers entsprechend § 180 iVm § 173 K DRG 1994 (Zeitvorrückung) vorgenommen worden, hätte der Revisionswerber im Rahmen der Vorrückung „lediglich B/IV/8 erreicht“ und wäre in der Folge wie folgt vorgerückt: „1.7.2011: B/IV/4, 1.7.2013: B/IV/5, 1.7.2015: B/IV/6, 1.7.2017: B/IV/7, 1.7.2019: B/IV/8.“

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers ab. Die Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte es für nicht zulässig.

4 Das Verwaltungsgericht stellte unter anderem fest, der Revisionswerber habe am 1. Februar 2007 als Vertragsbediensteter des Landes Kärnten ein Dienstverhältnis begonnen. Sein Vorrückungsstichtag sei mit 10. April 2001 festgesetzt worden. Mit 1. Jänner 2011 sei er in ein öffentlich rechtliches Dienstverhältnis übernommen und auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse III, Gehaltsstufe 7, ernannt worden. Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2016 sei er in die Verwendungsgruppe B, Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, befördert worden. Bis zum Dezember 2021 habe er im Rahmen der Zeitvorrückung in der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse V, die Gehaltsstufe 4 erreicht. Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2022 sei er in die Dienstklasse VI/1 befördert worden.

5In seiner rechtlichen Beurteilung verwies das Verwaltungsgericht unter anderem auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine freie Beförderung, die dazu führe, dass der Beamte zu einem früheren Zeitpunkt als allein im Wege der Zeitvorrückung eine bestimmte Gehaltsstufe erreiche, eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ausschließe (Hinweis auf VwGH 21.2.2013, 2012/12/0069; 21.2.2017, Ro 2016/12/0019; 13.4.2021, Ro 2020/12/0001) und wonach aus dem Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Art. 45 AEUV) sowie den Diskriminierungsverboten der Richtlinie 2000/78/EG und der Verordnung (EWG) 1612/68 kein wirksames Gebot ableitbar sei, im Ermessen der Dienstbehörde liegende Ernennungsakte als mit Wirksamkeit an anderen (für den Beamten optimalen) Zeitpunkten vorgenommen zu fingieren (Hinweis auf VwGH 21.12.2012, 2012/12/0102; 21.2.2017, Ro 2016/12/0019). Die vom Revisionswerber ins Treffen geführte Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) sei daher ohne Bedeutung für die besoldungsrechtliche Stellung des Revisionswerbers.

6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

9Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

10 Im Rahmen der gesondert ausgeführten Begründung der Zulässigkeit seiner Revision macht der Revisionswerber geltend, der Gesetzgeber habe die Bestimmung des § 305b Abs. 1 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 (K DRG 1994) erst mit einer am 1. Jänner 2020 in Kraft getretenen Gesetzesänderung eingeführt. Zu jenem Zeitpunkt sei der Revisionswerber bereits im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gestanden. Er sei mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2016 erstmals befördert worden. Durch die erwähnte Gesetzesänderung sei ihm die Antragslegitimation genommen worden. Eine Gesetzesstelle, mit welcher „nachträglich Rechte des Revisionswerbers beschnitten werden“, könne unter keinen Umständen angewandt werden. Sie könne ausschließlich auf Dienstverhältnisse Anwendung finden, die nach In Kraft Treten dieser Gesetzesstelle begründet worden seien. Unter Hinweis auf die Urteile des EuGH vom 11. November 2014, C-530/13, Schmitzer , und vom 8. Mai 2019, C 24/17, ÖGB , macht der Revisionswerber geltend, mit der Einführung des § 305b K DRG 1994 sei „die Durchsetzung von Ansprüchen, welche aufgrund der Rechtsprechung des EuGH zustehen würden, wiederum ausgeschlossen worden“. Eine solche Vorschrift habe wegen Widerspruchs gegen Unionsrecht unangewendet zu bleiben.

11 Mit diesem Vorbringen zeigt der Revisionswerber keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG auf. Nach der bereits im angefochtenen Erkenntnis angeführtenRechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt eine freie Beförderung, die dazu führt, dass der Beamte zu einem früheren Zeitpunkt als allein im Wege der Zeitvorrückung eine bestimmte Gehaltsstufe erreicht, eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages wegen behaupteter Verletzung des Diskriminierungsverbots anlässlich der vorherigen Festsetzung des Vorrückungsstichtages aus (vgl. iZm der insofern vergleichbaren Bestimmung des § 113 Abs. 10 GehG 1956 zB VwGH 21.2.2013, 2012/12/0069; weiters VwGH 21.2.2017, Ro 2016/12/0019; 13.4.2021, Ro 2020/12/0001). Aus dem Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Art. 45 AEUV) sowie den Diskriminierungsverboten der Richtlinie 2000/78/EG und der Verordnung (EWG) 1612/68 ist kein wirksames Gebot ableitbar, dass im Ermessen der Dienstbehörde liegende Ernennungsakte als mit Wirksamkeit an anderen (für den Beamten optimalen) Zeitpunkten vorgenommen zu gelten hätten (VwGH 18.12.2003, 2002/12/0196; 31.3.2006, 2003/12/0012; 12.11.2008, 2005/12/0241; 21.12.2012, 2011/12/0102; 21.2.2017, Ro 2016/12/0019).

12 Diese (unionsrechtliche) Rechtslage bestand unabhängig von der vom Revisionswerber ins Treffen geführten Regelung des § 305b Abs. 1 K DRG 1994. Der vom Revisionswerber relevierte Umstand, dass diese Regelung erst mit einer am 1. Jänner 2020 in Kraft getretenen Gesetzesänderung eingeführt worden sei, kann daher nicht aufzeigen, dass sich durch diese die Rechtsstellung des Revisionswerbers zu seinem Nachteil geändert haben sollte (in den Worten der Revision, dass damit „nachträglich Rechte des Revisionswerbers beschnitten“ worden wären).

13 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 13. Jänner 2025