JudikaturBVwG

I425 1255886-4 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
01. Juli 2025

Spruch

I425 1255886-4/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Einzelrichter in der Beschwerdesache des XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. LIBERIA, betreffend den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2025, Zl. XXXX , beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Liberia, stellte am 07.06.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs 1 Z 3 FPG.

Mit Schreiben des BFA vom 21.04.2023 und vom 07.04.2025 wurde der Beschwerdeführer jeweils vom Ergebnis einer Beweisaufnahme verständigt, ihm die beabsichtigte Abweisung seines Passantrages zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung der jeweiligen Verständigung eingeräumt. Hierauf langte beide Male keine Stellungnahme bei der belangten Behörde ein.

Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 09.05.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs 1 FPG abgewiesen.

Via E-Mail an die Einlaufstelle des BFA vom 04.06.2025 übermittelte der Verein LegalFocus unter Berufung auf eine ihm angeblich seitens des Beschwerdeführers erteilte Vollmacht bzw. eine vorgeblich im Akt des BFA einliegende Vollmacht eine Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid unter konkreter Benennung der Verfahrenszahl " XXXX ".

Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht am 04.06.2025 zur Entscheidung vor.

Mit hg. Parteiengehör vom 13.06.2025 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen zehn Tagen ab Zustellung einen Nachweis zu erbringen, dass die Beschwerdeerhebung des Verein LegalFocus vom 04.06.2025 von einem zum Zeitpunkt dieses Einschreitens bestehenden Bevollmächtigungsverhältnisses gedeckt gewesen ist.

Mit E-Mail an die Einlaufstelle des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.06.2025 übermittelte der Verein LegalFocus im Namen des Beschwerdeführers eine Vollmacht aus dem Jahr 2019 und aus dem Jahr 2023, beide jeweils zur Verfahrenszahl " XXXX ". Ergänzend wurde in dem E-Mail ausgeführt, dass es ein Vollmachtsverhältnis des Beschwerdeführers zum Verein LegalFocus schon seit vielen Jahren gebe und der Zeitpunkt der gegenständlichen Antragstellung von den übermittelten Vollmachten gedeckt sei. Des Weiteren scheine eine Auflösung des Vollmachtsverhältnisses nirgends auf. Überdies werde angemerkt, dass es regelmäßig vorkomme, dass existierende Vollmachten bei der Übermittlung des Aktes an das Bundesverwaltungsgericht offenbar nicht übermittelt würden. Es möge gegenständlich passiert sein, dass die schriftliche Vollmacht in Vorstoß geraten sei, wofür im gegenständlichen Fall auch spräche, dass sich das Verfahren über mehrere Jahre hingezogen habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am 03.06.2022 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs 1 Z 3 FPG.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.05.2025 wurde dieser Antrag abgewiesen.

Via E-Mail vom 04.06.2025 übermittelte der Verein LegalFocus unter Berufung auf eine ihm angeblich seitens des Beschwerdeführer erteilte Vollmacht bzw. eine vorgeblich im Akt des BFA einliegende Vollmacht eine Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid unter konkreter Benennung der Verfahrenszahl " XXXX ". Eine Vollmacht war der Beschwerde nicht angeschlossen, auch findet sich im gesamten Behördenakt keine Vollmacht des Beschwerdeführers zu Gunsten des Verein LegalFocus.

Im Beschwerdeverfahren wurde infolge des dem Beschwerdeführers seitens des Bundesveraltungsgerichts übermittelten Mängelbehebungsauftrages vom Verein LegalFocus per E-Mail an die Einlaufstelle des BVwG vom 23.06.2025 eine unterschriebene Zustell- und Vertretungsvollmacht vom 10.01.2019 und vom 27.07.2023 - beide jeweils zur Verfahrenszahl " XXXX " - vorgelegt. Diese Zahl bezieht sich nicht auf das gegenständliche Verfahren, sondern auf ein vorangegangenes Passverfahren vor dem BFA, welches im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.10.2018 zur GZ. XXXX rechtskräftig abgeschlossen wurde.

Für das gegenständliche Verfahren zur Zahl " XXXX " wurde zu keinem Zeitpunkt eine Vollmacht des Beschwerdeführers zu Gunsten des Verein LegalFocus vorgelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Ausführungen zum Verfahrensgang und zu den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Feststellungen zu den nunmehr im Beschwerdeverfahren vorgelegten Vollmachten des Beschwerdeführers zu Gunsten des Verein LegalFocus ergeben sich aus den auf die hg. Aufforderung mittels Parteiengehör vom 13.06.2025 vorgelegten Vollmachtsurkunden. Dass sich die in den beiden Vollmachten genannte Verfahrenszahl " XXXX " auf ein vorangegangenes Passverfahren vor dem BFA bezieht, welches im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.10.2018 zur GZ. XXXX rechtskräftig abgeschlossen wurde, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in den elektronischen Gerichtsakt des betreffenden Verfahrens.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, lauten:

„§ 10. (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.

[…]

§ 13. […] (3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. […]“

Grundsätzlich geht der Gesetzgeber davon aus, dass sich der Bevollmächtigte durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen hat. Unter "Vollmacht" ist in diesem Zusammenhang nicht das zugrunde liegende Rechtsgeschäft (die Willensäußerung, mit der Vollmacht eingeräumt wird), sondern das Schriftstück, mit dem die Vollmachtserteilung beurkundet wird (= Vollmachtsurkunde), zu verstehen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 Rz 8).

Das Fehlen einer Vollmacht stellt kein verbesserungsfähiges Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG dar, da nur der Mangel des Nachweises, nicht aber der Mangel der Bevollmächtigung selbst behebbar ist (vgl. VwGH 19.02.2014, 2011/10/0014).

Gemäß § 10 Abs. 2 letzter Satz AVG hat die Behörde die Behebung etwaiger Mängel der "Vollmacht" unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen. Nach hA sind sowohl das gänzliche Fehlen der in einem schriftlichen Anbringen (z.B. einer Berufung/Beschwerde) verwiesenen Vollmachtsurkunde als auch einzelne Mängel der vorgelegten Urkunde (z.B. Fehlen der Unterschrift) einem Verbesserungsauftrag iSd § 13 Abs. 3 AVG zugänglich. In beiden Fällen hat die Behörde den Vertreter zunächst zuzulassen und diesem mittels Verfahrensanordnung iSd § 63 Abs. 2 AVG und § 7 Abs. 1 VwGVG die Behebung des Mangels innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist aufzutragen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 Rz 9).

Gegenständlich übermittelte der Verein LegalFocus mit E-Mail vom 04.06.2025 unter Berufung auf eine ihm angeblich seitens des Beschwerdeführer erteilte Vollmacht bzw. eine vorgeblich im Akt des BFA einliegende Vollmacht eine Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid unter konkreter Benennung der Verfahrenszahl " XXXX ". Eine Vollmacht war der Beschwerde nicht angeschlossen, auch findet sich im gesamten Behördenakt keine Vollmacht des Beschwerdeführers zu Gunsten des Verein LegalFocus.

Da der Verein LegalFocus kein berufsmäßiger Vertreter ist, ist die Berufung auf eine erteilte Vollmacht nach § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG zu deren Nachweis nicht ausreichend.

Dementsprechend wurde dem Beschwerdeführer mit hg. Parteiengehör vom 13.06.2025 binnen zehn Tagen ab Zustellung aufgetragen, einen Nachweis zu erbringen, dass die Beschwerdeerhebung des Verein LegalFocus vom 04.06.2025 von einem zum Zeitpunkt dieses Einschreitens bestehenden Bevollmächtigungsverhältnisses gedeckt gewesen ist.

Gemäß § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-EVV (BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung), BGBl II Nr. 515/2013 idgF, ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinn dieser Verordnung; ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten (vgl. VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0322, mwN).

Da die vorgelegten Vollmachtsurkunden des Verein LegalFocus am 23.06.2025 lediglich via E-Mail an die Einlaufstellte des BVwG eingebracht wurden, liegt keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen vor, sodass diese Eingabe samt den beigefügten Vollmachtsurkunden unbeachtlich ist und die Beschwerde somit bereits aufgrund des fruchtlosen Ablaufs der dem Beschwerdeführer im Mängelbehebungsauftrag vom 13.06.2025 gesetzten Frist gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückzuweisen ist.

In Anbetracht des Umstandes, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung auf die Zulässigkeit einer tragfähigen Alternativbegründung verweist (vgl. VwGH 18.06.2023, Ra 2020/04/0146, mwN), ist darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass sich eine Bevollmächtigung nach stRsp nur auf das jeweilige Verfahren bezieht, in dem sich der Bevollmächtigte durch eine schriftliche Vollmacht ausgewiesen hat, nicht jedoch auch auf andere bei der Behörde bereits anhängige oder anfallende Verfahren(vgl. VwGH 10.06.2024, Ra 2024/02/0115, mwN).

Die beiden vorgelegten Vollmachtsurkunden des Beschwerdeführers zu Gunsten des Verein LegalFocus beziehen sich daher ausschließlich auf das vorangegangene Passverfahren zur Verfahrenszahl " XXXX ", und nicht auf das gegenständliche, auch in der Beschwerde konkret bezeichnete Folgeverfahren zur Zahl " XXXX ".

Da der Verein LegalFocus somit nicht zur Erhebung einer Beschwerde für das gegenständliche Verfahren berechtigt gewesen ist, war die Beschwerde spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).

Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war zudem auf Grund der Aktenlage klar.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

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