Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision des mj. M E in R, vertreten durch die Erziehungsberechtigten Mag. Dr. I E und DI M S, diese vertreten durch die KMR Rechtsanwaltssocietät Dr. Longin Josef Kempf, Dr. Josef Maier in 4722 Peuerbach, Steegenstraße 3, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5. September 2024, Zl. L524 2297041 1/5E, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in einer schulrechtlichen Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bildungsdirektion für Oberösterreich), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Mit Bescheid der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 27. Juni 2024 wurde unter Berufung auf § 68 Abs. 2 AVG sowie §§ 20 Abs. 6, 70 und 71 Abs. 2 Schulunterrichtsgesetz 1986 (SchUG) die Entscheidung einer näher genannten Klassenkonferenz des BundesOberstufenrealgymnasiums X. vom 20. Juni 2024, wonach der Revisionswerber gemäß § 25 SchUG zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei, „behoben und zur neuerlichen Entscheidung“ an die genannte Schule „zurückverwiesen“.
2Begründend führte die belangte Behörde im Kern aus, für die Abhaltung der Klassenkonferenz kämen gemäß § 20 Abs. 6 SchUG nur (mehr) näher genannte Tage (der zweiten Woche vor Ende des Unterrichtsjahres) in Frage. Es sei unstrittig, dass die Klassenkonferenz zu einem Zeitpunkt durchgeführt worden sei, der „nicht mit den gesetzlich normierten Tagen“ übereinstimme. Die Entscheidung sei daher seitens der belangten Behörde „in Ausübung des Aufsichtsrechtes und als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde aufzuheben“ gewesen.
3 Mit dem angefochtenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5. September 2024 wurde eine dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde „mangels Beschwer als unzulässig zurückgewiesen“. Weiters wurde ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4Begründend führte das Verwaltungsgericht im Kern aus, die Beschwerde richte sich mit der Begründung gegen die Entscheidung der belangten Behörde, dass diese die Entscheidung der Klassenkonferenz mangels Möglichkeit zur Sanierung innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen nicht zur neuerlichen Entscheidung hätte zurückverweisen dürfen. Dies sei aber gerade nicht der Fall, weil die Klassenkonferenz am 28. Juni 2024 neuerlich entschieden habe, dass der Revisionswerber nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt sei. Die letztgenannte Entscheidung sei innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen Frist gemäß § 20 Abs. 6 SchUG getroffen worden. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 25. Juli 2024 sei somit schon die neue Entscheidung der Klassenkonferenz vorgelegen. Der Revisionswerber habe gegen diese neuerliche Entscheidung auch Widerspruch erhoben (woraufhin die belangte Behörde im Pflichtgegenstand Mathematik eine kommissionelle Prüfung angesetzt habe), wodurch der Revisionswerber sein Rechtschutzinteresse in diesem, bis zur Abhaltung der kommissionellen Prüfung unterbrochenem Verfahren zum Ausdruck gebracht habe. Da die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 28. Juni 2024 nun einer (meritorischen) Entscheidung durch die belangte Behörde unterliege, mache es für den Revisionswerber keinen Unterschied mehr, ob der angefochtene Bescheid vom 27. Juni 2024 aufrecht bleibe oder aufgehoben werde. Die Beschwerde sei daher zurückzuweisen gewesen.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe. Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In der Revision muss daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. VwGH 13.9.2023, Ra 2023/10/0063; 3.3.2023, Ra 2022/10/0094; 28.10.2022, Ra 2022/10/0135). Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. VwGH 14.10.2022, Ra 2022/10/0122; 29.9.2022, Ra 2022/10/0095; 31.7.2020, Ra 2020/10/0073).
9In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zunächst unter der Überschrift „Zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Revision“ unter Zitierung von hg. Judikatur, aber ohne jegliche fallbezogenen Ausführungen behauptet, das Verwaltungsgericht habe die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Leitlinien bzw. Grundsätze nicht beachtet und seinen Anwendungsspielraum überschritten, eine krasse bzw. unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalls vorgenommen, die Beweiswürdigung in einer grob fehlerhaften und unvertretbaren Weise vorgenommen und aktenwidrig entschieden; es liege „fallbezogen (ausnahmsweise) eine Konstellation“ vor, die es im Einzelfall erforderlich mache, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen. Im Weiteren wird unter der Überschrift „Zum Fehlen einer einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur des VwGH und zur groben Fehlbeurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht“ vorgebracht, es fehle an einer „einheitlichen Judikatur“ des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob eine Behebung „von Amts wegen gemäß § 68 Abs. 2 AVG zulässig“ sei, wenn eine Entscheidung der Klassenkonferenz an den in § 20 Abs. 6 SchUG angeführten Tagen nicht mehr möglich sei. Dazu wird der Standpunkt eingenommen, dies sei der Fall gewesen, weil der die Entscheidung aufhebende Bescheid „noch nicht einmal an diesen Tagen durch entsprechende Zustellung an die Parteien erlassen“ gewesen, „geschweige denn“ in Rechtskraft erwachsen sei. Sodann wird in der Zulässigkeitsbegründung als Aktenwidrigkeit gerügt, das Verwaltungsgericht gehe davon aus, dass die Klassenkonferenz am 28. Juni 2024 eine neuerliche Entscheidung dahin, dass der Revisionswerber nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt sei, getroffen habe; tatsächlich habe die Klassenkonferenz aber bereits am 27. Juni 2024 diese neuerliche Entscheidung getroffen.
10 Mit diesen Ausführungen wird allerdings nicht dargelegt, warum das rechtliche Schicksal der Revision von diesen behaupteten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung abhängen sollte, geht der Revisionswerber doch mit keinem Wort auf die vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Ansicht ein, wonach durch die neuerliche Entscheidung der Klassenkonferenz, die vom Revisionswerber ebenfalls mit Widerspruch bekämpft worden sei, und das nunmehr vor der belangten Behörde diesbezüglich anhängige Verfahren das Rechtsschutzinteresse an der inhaltlichen Erledigung der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 27. Juni 2024 - vor der Beschwerdeerhebung - weggefallen sei. Dass und aus welchen Gründen diese Ansicht des Verwaltungsgerichtes unzutreffend sein sollte, wird in der allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision nicht dargelegt. Grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG werden diesbezüglich nicht behauptet. Schon allein deshalb mangelt es der vorliegenden außerordentlichen Revision an einer konkreten Darlegung, warum das rechtliche Schicksal der Revision von den behaupteten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung abhängen sollte.
11Der Vollständigkeit halber ist zudem auf Folgendes hinzuweisen: Der vom Revisionswerber in Beschwerde gezogene Bescheid der belangten Behörde vom 27. Juni 2024 stützt sich - worauf in der Zulässigkeitsbegründung selbst hingewiesen wird - auf § 68 Abs. 2 AVG. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf die durch den gemäß § 68 Abs. 2 AVG abgeänderten Bescheid zuerkannte Rechtsposition nicht nachträglich eingeschränkt, die Rechtsstellung des Adressaten also nicht zu seinen Ungunsten verändert werden (vgl. VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0146, mwN). Dass im Revisionsfall durch die Aufhebung der Entscheidung der Klassenkonferenz vom 20. Juni 2024 - mit der ausgesprochen worden war, dass der Revisionswerber gemäß § 25 SchUG zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei - eine dort zuerkannte Rechtsposition nachträglich eingeschränkt bzw. die Rechtsstellung des Revisionswerbers zu seinen Ungunsten verändert wurde, wurde allerdings weder in der Beschwerde des Revisionswerbers geltend gemacht noch wird dies in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision behauptet. Auch aus diesem Grund wird daher in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht konkret dargelegt, warum deren rechtliches Schicksal von den dort behaupteten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung abhängen sollte.
12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 13. Dezember 2024