Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Posch sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin und die Hofräte Mag. Stickler, Mag. Cede und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision der M Gesellschaft m.b.H., vertreten durch die SHMP Schwartz Huber Medek Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 2022, W178 2241883 2/39E, betreffend Versicherungspflicht nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Gesundheitskasse; weitere Partei: Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz; mitbeteiligte Parteien: 1. F A, 2. D A, 3. N B, 4. T B, 5. N B, 6. H B, 7. T B, 8. C C, 9. D C, 10. H D, 11. M D, 12. E D, 13. A D, 14. P D, 15. G D, 16. M E, 17. M E, 18. Mag. F E, 19. L E, 20. K F, 21. S F, 22. Mag. T F, 23. A F, 24. M F, 25. A F, 26. J B, 27. M F, 28. B F, 29. M F, 30. S F, 31. M G, 32. S G, 33. A G, 34. C G, 35. A G, 36. L G, 37. C G, 38. R H, 39. S H, 40. T H, 41. N H, 42. K H, 43. F H, 44. H H, 45. Mag. J H, 46. E H, 47. S H, 48. H H, 49. P H, 50. D H, 51. M H, 52. J H, 53. X H, 54. C J, 55. C K, 56. F K, vertreten durch Pepelnik Karl Rechtsanwälte GmbH in Wien, 57. P K, 58. K K, 59. M K, 60. A K, 61. M K, 62. G K, 63. J K, 64. P L, 65. H L, 66. G L, 67. N L, 68. J L, 69. S L, 70. J L, 71. B M, 72. W M, 73. B M, 74. P M, 75. M M, 76. J M, 77. E M, 78. S M, 79. M M, 80. M M, 81. Mag. T M, 82. S M, 83. T M, 84. M M, 85. K N, 86. V N, 87. J N, 88. D O, 89. Mag. T O, 90. E P, 91. W P, 92. S P, 93. A P, 94. H P, 95. V P, 96. Mag. R P, 97. Mag. M R, 98. G R, 99. Mag. S R, 100. U R, 101. S R, 102. J R, 103. Mag. B R, 104. M R, 105. S R, 106. L R, 107. M S, 108. B S, 109. M S, 110. I S, 111. Mag. A S, 112. T S, 113. S S, 114. F S, 115. M S, 116. P S, vertreten durch Höhne, In der Maur Partner Rechtsanwälte GmbH Co KG in Wien, 117. J S, 118. P S, 119. M S, 120. M S, 121. E S, 122. M S, 123. J S, 124. K S, 125. K S, 126. T S, 127. P S, 128. S S, 129. A S, 130. C S, 131. Z S, 132. U S, 133. P S, 134. H S, 135. M T, 136. A T, 137. C T, 138. M U, 139. S B, 140. L W, 141. M W, 142. G W, 143. S W, 144. R W, 145. S W, 146. M W, 147. M Z und 148. N Z), zu Recht erkannt:
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die revisionswerbende Partei hat der 56. mitbeteiligten Partei Aufwendungen in Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren dieser mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
1 I. Mit dem (in einem Säumnisbeschwerdeverfahren ergangenen) angefochtenen Erkenntnis traf das Bundesverwaltungsgericht (in Spruchpunkt A.1.) die Feststellung, dass die in einer Anlage B zum Erkenntnis angeführten (im Revisionsverfahren mitbeteiligten) Personen in den dort genannten Zeiträumen bei der revisionswerbenden Gesellschaft gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 ASVG tageweise versicherungspflichtig beschäftigt gewesen seien. In Spruchpunkt A.2. stellte es fest, dass die in Anlage C zum Erkenntnis genannten (im Revisionsverfahren mitbeteiligten) Personen in den dort genannten Zeiträumen gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 iVm. Abs. 2 ASVG versicherungspflichtig beschäftigt gewesen seien. In Spruchpunkt A.3. sprach es aus, dass die Pflichtversicherung der in der Anlage D zu diesem Erkenntnis genannten Personen nicht Gegenstand des Erkenntnisses sei und das Säumnisbeschwerdeverfahren in diesem Umfang wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt werde. Das Bundesverwaltungsgericht sprach aus, dass eine Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B).
2 Das Bundesverwaltungsgericht stellte zum Sachverhalt Folgendes fest:
3 Die in den Anlagen B und C zum Erkenntnis genannten Personen seien als Schauspielerinnen und Schauspieler in verschiedenen Zeiträumen bei der revisionswerbenden Gesellschaft beschäftigt gewesen. Zwischen den Schauspielerinnen und Schauspielern und der revisionswerbenden Gesellschaft seien jeweils für eine Produktion (z.B. Fernsehspielfilm, Staffel einer Fernsehserie) schriftliche Vereinbarungen abgeschlossen worden. In den Verträgen seien unter Punkt 1.1 die Beschäftigungstage mit der Beifügung „voraussichtlich“ (Drehtage lt. Drehplan) vereinbart worden; gleichzeitig sei ein Rahmenzeitraum (Drehblock) im Vertrag angegeben worden. Die Schauspielerinnen und Schauspieler seien abgesehen von seltenen krankheitsbedingten Verhinderungen nahezu ausschließlich an den in den Verträgen genannten Tagen für die revisionswerbende Gesellschaft tätig gewesen. Die Schauspielerinnen und Schauspieler seien an diesen Drehtagen als Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet gewesen. Verschiebungen seien nicht ausgeschlossen gewesen, in der Regel seien aber die Tage eingehalten worden. Bei Drehhindernissen sei die Reihenfolge der gedrehten Szenen an die Situation angepasst worden. In Pkt. 1.2 und 2.2 der Verträge sei eine sogenannte Prioritätsvereinbarung getroffen worden. Diese habe gelautet: „Der Künstler erklärt seine Bereitschaft zur zeitlichen Verschiebung der in Punkt 1.1 vereinbarten Drehtage, wenn diese durch produktionsbedingte Notwendigkeiten erforderlich ist und nicht höherwertige, wichtigere beim Künstler/bei der Künstlerin liegende Gründe entgegenstehen“. Des Weiteren heiße es dort: „In Bezug auf anderweitige Verpflichtungen des Künstlers, der Künstlerin wird dem Produzenten für die gegenständliche Produktion Priorität eingeräumt. Für den Produktionszeitraum von ... bis... versichert der Künstler dem Produzenten, ohne vorherige Absprache mit dem Produzenten keine weiteren beruflichen Verpflichtungen einzugehen, die sich in diesem Zeitraum befinden.“ Der letzte Satz sei in den Vereinbarungen je nach beruflicher Lage der Darstellerinnen und Darsteller, zT abweichend formuliert worden. Bei zwei näher bezeichneten Parteien sei der Passus enthalten: „...außer denen aus dem Engagement am Josefstadt Theater“. Bei einer anderen Partei sei das Engagement am Burgtheater ausgenommen worden. In der Praxis sei diese Vereinbarung nicht zum Tragen gekommen, da die Drehtage nicht verschoben oder erweitert worden seien. Es sei Usus gewesen, bei Terminkollisionen eine einvernehmliche Lösung zu suchen. Bei einigen Verträgen sei festgelegt worden, dass die Verlegung mit Dreharbeiten nur nach Absprache mit der/dem Beschäftigten habe durchgeführt werden können. Es sei in den bei weitem überwiegenden Fällen ausschließlich bei den vorher festgelegten Drehtagen geblieben. Bereits vor der Vertragsunterzeichnung seien sogenannte Sperrtage für den Fall vereinbart worden, dass die bzw. der Beschäftigte an diesen Tagen anderweitig verpflichtet gewesen und daher jedenfalls nicht zur Verfügung gestanden sei. Die Sperrtage seien unter Punkt 2.2 der Verträge datumsmäßig angeführt worden. Als Drehtag habe ein solcher Tag gegolten, an dem der Künstler seine Rolle im Rahmen der Produktion dargestellt habe, oder er zumindest (laut Disposition) in Maske und Kostüm für die Darstellung seiner Rolle vorbereitet worden sei.
4 Die Drehtage seien organisatorisch von der revisionswerbenden Gesellschaft vorbereitet und den einzelnen Darstellerinnen und Darstellern sei jeweils der sie betreffende Detailplan (Disposition das heißt die für den jeweiligen Tag genau festgelegten „Zeitslots“ für Kostümproben, Maske und Dreharbeiten) am Vorabend des Drehgeschehens überreicht worden. Dieser sei verbindlich gewesen. In diesem seien die Zeiten für die Maske, Kostümprobe und die Drehzeiten genau festgelegt worden. Bei einem nicht zum Drehbuch passenden Wetter sei die Reihenfolge der gedrehten Szenen angepasst worden, die tageweise Einteilung sei wie vereinbart geblieben. Für die als Schauspielerinnen und Schauspieler beschäftigten Personen bestehe kein Kollektivvertrag.
5 Ein Vertretungsrecht sei bei den hier zu beurteilenden Beschäftigungen unstrittig ausgeschlossen gewesen. Die revisionswerbende Gesellschaft sei für die Reisekosten und Unterbringungskosten aufgekommen bzw. seien die Darsteller mit Fahrzeugen der revisionswerbenden Gesellschaft zum Drehort gefahren worden.
6 Das Entgelt sei pro Drehtag pauschal vereinbart worden, wobei nach Pkt. 2.1 des Vertrages neben der Tätigkeit auch alle anderen gesetzlichen Ansprüche wie Urlaubsabfindung (Pkt. 2.3) und auch die Abtretung von Rechten abgegolten gewesen seien. Gemäß Pkt. 4 des Vertrages seien dem Produzenten sämtliche im Rahmen der Tätigkeit entstehenden Urheber und Leistungsschutzrechte sowie an allen sonstigen Ergebnissen seiner Tätigkeit das umfassende Eigentums und Nutzungsrecht eingeräumt worden. In Pkt 5. sei mit gewissen Einschränkungen (Branchenüblichkeit; Ausschluss der Verantwortlichkeit des Produzenten in bestimmen Fällen) festgehalten worden, dass die Künstlerin bzw. der Künstler im Vor bzw. Nachspann genannt werde. Unter Pkt 9.3 sei die Bereitschaft der Künstlerinnen und Künstler festgehalten worden, zu einer Fortsetzung der Produktion zur Verfügung zu stehen. Als schwerwiegender Vertragsverstoß seien u.a. Alkohol und Drogengebrauch während der Arbeit und fahrlässige Selbstgefährdung durch bestimmte Sportarten festgelegt worden (Pkt. 8). Laut Pkt 9.4 hätten die Darstellerinnen und Darsteller bei rechtzeitiger Bekanntgabe für Pressetermine etc. zur Verfügung zu stehen gehabt. Dies habe es in der Praxis nur vereinzelt gegeben.
7 Vor dem Beginn der Dreharbeiten habe es eine Leseprobe und eine Kostümprobe gegeben, die mit den Darstellerinnen und Darstellern terminlich vereinbart worden seien. Außerdem hätten sich die Darstellerinnen und Darsteller vorab auf die konkrete Rolle vorzubereiten und insbesondere den Text des Drehbuchs zu erlernen gehabt. Der dafür anfallende zeitliche Aufwand sei im Ermessen der Darstellerinnen und Darsteller und abhängig von der jeweiligen Rolle und allfälligen Vorkenntnissen, vor allem bei Fortsetzungsproduktionen, gewesen. Dieser Aufwand sei im Pauschalentgelt enthalten gewesen. Diesbezüglich sei in der Ergänzung der Vereinbarung angeführt gewesen: „In der vertraglich vereinbarten Abgeltung sind sämtliche Leistungen des Künstlers, auch im Rahmen der Vorbereitungen, sämtlicher Proben, Vor und Postproduktion sowie Synchronisation inkludiert.“
8 Die Schauspieler seien zeitlich und örtlich an die Drehtage gebunden, in das „Drehgeschehen am Set“ bzw. die vorgegebene Organisation der Filmproduktion eingegliedert gewesen.
9 Zur Frage, ob die Beschäftigung der im Erkenntnis genannten Personen als Dienstverhältnisse im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 iVm. § 4 Abs. 2 ASVG zu qualifizieren waren („oder eine selbstständige Tätigkeit, insbesondere ein Werkvertrag vorliegt“), führte das Bundesverwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht Folgendes aus:
10 Die der Beschäftigung der Darstellerinnen und Darsteller zugrundeliegende Vereinbarung sei ein „hybrider Vertrag“, der neben der Verpflichtung zu darstellerischen Leistungen auch zu Verwertungsrechten, Urheberrechten und Übertragung von Nutzungsrechten Regelungen treffe. Weiters seien auch Rechte der Darstellerinnen und Darsteller, wie z.B. Namensnennung im Vor oder Abspann des Filmes, vereinbart worden. Die Abgeltung von Urheberrechten sei in kreativen Branchen sowohl bei der Schaffung von geschützten Werken im Rahmen eines Dienstvertrages als auch bei anderen Verträgen üblich. Daraus folge, dass die Abgeltung von Verwertungsrechten das Vorliegen eines Dienstverhältnisses nicht ausschließe. In die Beurteilung sei auch miteinzubeziehen, dass das Einstudieren des Textes und Vorbereitungstätigkeiten, wie das Recherchieren über die Rolle, außerhalb der vereinbarten Drehtage stattgefunden hätten, ebenso Gespräche mit der Regie vor Beginn einer neuen Produktion, und dass diese im Entgelt inkludiert gewesen seien. Diese Tätigkeiten seien von sehr unterschiedlicher Intensität gewesen; bei Einstieg in eine neue Serie seien sie umfassender gewesen, während sie im Laufe der Dreharbeiten für die einzelnen Staffeln und Folgen ein geringes Ausmaß gehabt hätten. Bei den hier zu beurteilenden Beschäftigungen habe es sich vor allem um zwei Serien gehandelt, sodass mehrheitlich Fortsetzungsstaffeln und Folgen der Serien gedreht wurden. Auf der anderen Seite sei zu beachten, dass das Entgelt für die Leistung nach zeitlichen Kriterien (Drehtagen) bemessen worden sei. Bei Beurteilung aller Kriterien gehe das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass trotz der pauschalen Entlohnung und Rechteeinräumung im Vertrag dieser überwiegend als Dienstvertrag zu werten sei. Es sei ein Wirken als Schauspielerinnen und Schauspieler und kein bestimmtes abgeschlossenes Werk bzw. bestimmter Erfolg vereinbart worden. Die Vor und Nachbereitungsarbeiten seien zeitlich und von der Bedeutung den Dreharbeiten untergeordnet gewesen. Der Erfolg der Produktion trete erst beim Zusammenwirken aller Beteiligten ein. Dabei schließe die kurze Dauer des Vertragsverhältnisses das Vorliegen eines Dienstvertrages nicht aus. Nach der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ändere es auch nichts am Vorliegen eines Dienstverhältnisses, wenn Dienstleistungen in bestimmte Abschnitte also einzelne Werke zerlegt würden.
11 Bei der Tätigkeit von Kunstschaffenden komme es auf die konkrete Vertragsgestaltung an und seien sowohl das Vorliegen eines Dienstvertrages als auch eine selbständige Tätigkeit denkbar. Trotz selbstständig ausgeübter Tätigkeit könne eine starke organisatorische Eingliederung gegeben sein. So könne eine Tätigkeit in enger örtlicher und zeitlicher Bindung und mit persönlicher Arbeitspflicht auch „in anderen Rechtsverhältnissen als abhängigen Beschäftigungsverhältnissen“ ausgeübt werden; weder die (selbst auf längere Zeit übernommene) Verpflichtung, die vereinbarten Dienstleistungen persönlich zu erbringen, noch längerfristige Bindungen einer Person an Arbeitsort und Arbeitszeit indizierten „notwendigerweise“ die persönliche Abhängigkeit vom Empfänger der Arbeitsleistung. Das Zusammenwirken mehrerer Beschäftigter an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit sei im Übrigen „in den meisten Bereichen des Arbeitslebens schon aus der Betriebsnotwendigkeit heraus“ gefordert und diese Form der Arbeitsorganisation begründe in der Regel die persönliche Abhängigkeit.
12 Im konkreten Fall kämen zu der zeitlichen und örtlichen Bindung an die Drehtage sowie der Eingliederung in das Drehgeschehen am Set „die Bestimmungsfreiheit der Beschäftigten zumindest einschränkende Umstände“ hinzu: Die mitbeteiligten Schauspielerinnen und Schauspieler hätten nicht wie bei einem Chorkonzert ein von ihnen zusammengestelltes Programm in der von ihnen gewählten Reihenfolge und der von ihnen erarbeiteten Art an einem mit dem Veranstalter festgelegten Ort und zu einer mit ihm bestimmten Zeit gestaltet, sondern bei vorgegebenen Produktionen in der festgestellten organisatorischen Eingliederung in die Filmproduktion mitgewirkt. Diese Einordnung sei über die bei künstlerischen Aufführungen notwendige und rein sachlich bedingte Zusammenarbeit der einzelnen Mitwirkenden (Hinweis auf VwGH 4.7.1967, 421/67) wie die Bindung an Weisungen der Regisseure zur Art der Wiedergabe des einstudierten Werkes hinausgegangen.
13 Die Darsteller seien an die Anweisungen in den an sie ausgegebenen „Dispositionen“, d.h. die für den jeweiligen Tag genau festgelegten „Zeitslots“ für Kostümproben, Maske, Dreharbeiten gebunden gewesen. Die notwendigen Veranlassungen für die Anreise zum Drehort und die Reiseorganisation seien von der revisionswerbenden Partei geleistet und die Reisekosten von ihr getragen worden.
14 Es sei mit dem Wesen eines Dienstvertrages vereinbar, dass derjenige, der eine Leistung übernehme, sich die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten bereits vor Antritt der Dienstleistung aneigne (Hinweis auf VwGH 25.1.1994, 92/08/0264).
15 Dass eine Tätigkeit eine hohe Qualifikation zur Voraussetzung habe, dass eine bestimmte Person aufgrund der Prominenz und der künstlerischen Eignung engagiert werde, oder dass die Darsteller auch andere Engagements gehabt hätten, schließe das Vorliegen von Dienstverhältnissen nicht aus.
16 Zusammengefasst sei bei Abwägung aller angeführten Umstände ein Überwiegen der Merkmale persönlicher Abhängigkeit festzustellen.
17 Das Vorliegen von bloß tageweisen Beschäftigungen (bezüglich der in Anlage B zum Erkenntnis angeführten Personen) begründete das Bundesverwaltungsgericht damit, dass die Beschäftigungstage im Vorhinein datumsmäßig vereinbart gewesen seien und die Dreharbeiten an diesen Tagen stattgefunden hätten.
18 Die vereinbarte „Prioritätsklausel“ habe keine über diese Tage hinausgehende Verpflichtung zum Tätigwerden bewirkt. Die Vertragsklausel sei eine Absichtserklärung dahin gewesen, im Produktionszeitraum für Eventualitäten zur Verfügung zu stehen, habe jedoch in der praktischen Durchführung keine Bedeutung gehabt, weil die Drehtage in der Regel eingehalten worden seien. Es habe keine durchgehende oder periodisch wiederkehrende Verpflichtung zum Tätigwerden für die revisionswerbende Partei bestanden. Die nur vor dem Beginn längerer Produktionen (Serien) stattgefundenen Kostüm oder Leseproben hätten zeitlich eine untergeordnete Rolle gespielt, ebenso das Textlernen. Die Termine dafür seien mit den Darstellern individuell nach deren Verfügbarkeit vereinbart worden und die Zeit der Beschäftigten nicht einseitig von der revisionswerbenden Partei abgerufen worden.
19 Die Tatsache, dass für „Hauptdarsteller:innen“ eine durchgehende Meldung zur Sozialversicherung erfolgte, sei an den unterschiedlichen Umständen dieser Beschäftigten gelegen, die regelmäßig am Dreh benötigt worden seien. Diese Umstände hätten nicht auf die anderen Mitbeteiligten (die in Anlage B genannten Personen) zugetroffen. Diese seien für die nicht in der Vereinbarung angeführten Tage keine Verpflichtung eingegangen.
20 II. Gegen dieses Erkenntnis im Umfang der Spruchpunkte A.1. und A.2. richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dem die 56. mitbeteiligte Partei eine Revisionsbeantwortung erstattet hat, erwogen hat:
1. Zur Zulässigkeit:
21 Die revisionswerbende Partei begründet die Zulässigkeit ihrer Revision zusammengefasst unter anderem mit dem Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beurteilung des Vorliegens eines Dienstverhältnisses im hier gegebenen Zusammenhang (der Beschäftigung von Filmschauspielerinnen und Filmschauspielern), beziehungsweise mit der Abweichung von näher bezeichneter Rechtsprechung (wie u.a. dem Erkenntnis VwGH 25.1.1994, 92/08/0264), und führt unter anderem aus, aus welchen Gründen die Aussagen des hg. Erkenntnisses vom 10. April 1985, 84/13/0004 („Schauspieler bei Burgfestspielen“), auf die hier zu beurteilende Situation nicht übertragbar seien.
22 Die Revision ist zur Klärung der Rechtslage zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt.
23 Die revisionswerbende Partei bringt vor, das Bundesverwaltungsgericht habe die für sie verrichteten Tätigkeiten der mitbeteiligten Parteien als Schauspielerinnen und Schauspieler bei ihren Filmproduktionen zu Unrecht als Beschäftigung in Dienstverhältnissen qualifiziert.
24 Im Einzelnen stellen sich das Vorbringen der revisionswerbenden Partei und die dazu jeweils anzustellenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes wie folgt dar:
2. Zum Vorbringen, es seien Werkverträge vorgelegen:
25 2.1. Unter der Überschrift „Werkvertrag?“ wendet sich die revisionswerbende Partei gegen die Ausführungen des angefochtenen Erkenntnisses, wonach die strittigen Leistungen nicht im Rahmen von Werkverträgen erbracht worden seien. Das Bundesverwaltungsgericht verkenne, dass die Verträge von Filmschauspielerinnen und Filmschauspieler sehr wohl „erfolgsorientierte“ Werkverträge darstellten und gerade kein Wirken der Schauspieler, sondern vielmehr „ein Erfolg“ geschuldet sei. Dies zeige sich insbesondere darin, dass die Filmschauspielerinnen und Filmschauspieler, wenn sie entgegen der Erwartung künstlerisch nicht entsprächen (es ihnen also nicht gelinge, glaubwürdig eine fiktive Figur zu gestalten), ohne Entgeltanspruch aus der Produktion ausgeschlossen würden und umbesetzt werden könnten. Sie schuldeten daher „kein bloßes Bemühen“, sondern vielmehr die Herstellung einer „in sich geschlossenen Einheit“ und mithin einen Erfolg. Es werde eine individualisierte und konkretisierte Leistung, nämlich eine bestimmte Rolle mit vorgegebenem Text (also eine in sich geschlossene Einheit), vertraglich vereinbart. Die Filmschauspieler hätten am jeweiligen Drehtag gut vorbereitet zu erscheinen und dann aufgrund individueller Begabung eine Rolle zu verkörpern. Da Szenen oftmals nicht chronologisch, sondern durchaus auch durcheinander abgedreht würden, müssten die Filmschauspieler ihre Rolle inklusive Textkenntnis bereits zu Beginn der Dreharbeiten komplett beherrschen. Das von ihnen zu erbringende Werk die Filmrolle präsentiere sich mithin als „einheitliches und unteilbar künstlerisches Ganzes“. Die Schauspieler verpflichteten sich gerade nicht wie für einen Dienstvertrag charakteristisch zur laufenden Zurverfügungstellung ihrer Arbeitskraft. Sobald der jeweilige Filmschauspieler seine im Vertrag definierte Rolle „abgedreht“ habe, ende der Vertrag. Es handle sich daher um ein Zielschuldverhältnis, das in der Verpflichtung bestehe, eine genau umrissene Leistung zu einem bestimmten Termin zu erbringen. Die Verträge verpflichteten die Filmschauspieler nur für eine ganz kurze Zeit (zB zwei Drehtage), während zB ein Dienstnehmer seine Arbeitskraft laufend zur Verfügung stellen müsse. Auch trete der jeweilige von den Filmschauspielerinnen und Filmschauspielern geschuldete Erfolg nicht erst bei Zusammenwirken aller Beteiligten der Produktion ein: Auch beim Bau eines Hauses habe jeder einzelne Handwerker seine Rolle und schulde jeweils seinen Erfolg (zB Maurer, Tapezierer, Fliesenleger). Obwohl das Haus (Gesamtwerk) erst dann als fertiggestellt angesehen werden könne, wenn jeder seinen Anteil erfüllt habe, würden die Handwerker nicht zu Angestellten des Bauherrn. Jede Filmschauspielerin (jeder Filmschauspieler) schulde ihren (seinen) eigenen Erfolg. In diesem Zusammenhang sei zu erwähnen, dass oftmals einzelne Filmschauspielerinnen oder Filmschauspieler für die Verkörperung einer gewissen Rolle einen Filmpreis der Industrie (Oscar) erhielten, nicht hingegen der Film an sich. Auch darin zeige sich, dass die jeweilige Leistung der einzelnen Filmschauspieler sowie Filmschauspielerinnen und nur in seltenen Fällen separat auch der gesamte Film als Erfolg zu qualifizieren sei.
26 Die Verpflichtungen einer Filmschauspielerin (eines Filmschauspielers) bestünden somit einerseits in der Darstellung einer Rolle vor laufender Kamera und andererseits in der Übertragung seiner urheberrechtlichen Nutzungs und Verwertungsrechte. Der Kollektivvertrag für Filmschaffende (Filmberufe) gelte ausdrücklich nicht für Darsteller und Komparsen. Mit dem Filmschauspieler sei ein Honorar vereinbart, das nur dann zur Auszahlung gelange, wenn die Leistung tatsächlich erbracht werde. Könne dieser am vereinbarten Tag (zB aufgrund von Krankheit oder eines Unfalls) nicht drehen, bestehe kein Anspruch auf Entgelt. Das Honorar werde nach den vereinbarten Drehtagen bemessen. Darin sei insbesondere auch die gesamte Vorbereitungszeit der Filmschauspieler und Filmschauspielerinnen abgegolten, unabhängig davon, wieviel Zeit diese in Anspruch nehme. Umgekehrt werde das Honorar auch nicht gekürzt, sollte ein Schauspieler etwa aufgrund seiner besonderen Begabung seine Rolle schneller abdrehen und dadurch weniger als die vereinbarten Drehtage in Anspruch nehmen.
27 2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 20. Mai 1980, Slg. Nr. 10.140/A, grundlegend mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits beschäftigt und in Übereinstimmung mit der in diesem Erkenntnis zitierten Lehre ausgeführt, dass es entscheidend darauf ankommt, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liegt ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es beim Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit, ankommt. Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung in der Regel bis zu einem bestimmten Termin zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet (vgl. etwa VwGH 21.9.2015, Ra 2015/08/0045, mwN).
28 Für einen Werkvertrag essenziell ist ein „gewährleistungstauglicher“ Erfolg der Tätigkeit (vgl. VwGH 11.11.2011, 2011/09/0154; 23.10.2017, Ra 2015/08/0135; 15.5.2019, Ra 2016/08/0056; 10.10.2018, Ra 2015/08/0130).
29 Im vorliegenden Zusammenhang ist nicht von einem Werkvertrag auszugehen. Die Mitwirkung eines einzelnen Schauspielers an einer Filmproduktion kann als solche nicht als Endprodukt qualifiziert werden. Daran ändern auch die von der revisionswerbenden Partei ins Treffen geführten Umstände nichts, wie die Bedingungen der Entgeltleistung, das Enden des Vertrags, sobald die vereinbarte Rolle „abgedreht“ sei, sowie der Aspekt, dass die Leistung eines Schauspielers auch für sich betrachtet vom Publikum oder (preisverleihenden) Institutionen anhand ihrer künstlerischen Qualität als solche (gesondert vom Film) bewertet und anerkannt werden kann. Bei der hier fraglichen Leistung der Mitwirkung an einer Filmproduktion ist auch kein Maßstab ersichtlich, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks messbar beurteilt werden sollen; ein individualisierbares Werk ist in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen (vgl. in Zusammenhang mit der Erteilung von Unterricht zB VwGH 21.9.2015, Ra 2015/08/0045; 25.6.2018, Ra 2017/08/0079, in Bezug auf Leistungen eines Sportlers bei Motorsportrennen VwGH 29.1.2020, Ra 2018/08/0028; weiters die Erkenntnisse VwGH 20.2.2008, 2007/08/0053 [Musiker]; 4.6.2008, 2007/08/0179; 7.9.2011, 2011/08/0206, 0207; 15.5.2019, Ra 2016/08/0056 [jeweils Tänzerin]).
30 Der Auffassung der revisionswerbenden Partei, dass die Qualifikation als Dienstverhältnis schon deshalb ausscheidet, weil von Werkverträgen auszugehen gewesen sei, kann daher nicht beigetreten werden.
3. Zum Vorliegen von Beschäftigungen in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit:
31 3.1. Unter der Überschrift „Selbständige Tätigkeit?“ tritt die revisionswerbende Partei der Beurteilung des angefochtenen Erkenntnisses entgegen, wonach die Tätigkeiten der Mitbeteiligten in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit erbracht worden seien.
32 Das Bundesverwaltungsgericht verkenne mit seinen Ausführungen, wonach das Zusammenwirken mehrerer Beschäftigter an einem bestimmten Ort und zu einer bestimmten Zeit in den meisten Bereichen des Arbeitslebens „aus der Betriebsnotwendigkeit“ gefordert sei, und dass diese Form der Arbeitsorganisation die persönliche Abhängigkeit begründe, sowie dass die Eingliederung der Filmschauspielerinnen und Filmschauspieler „über die bei künstlerischen Aufführungen notwendige, rein sachlich bedingte Zusammenarbeit der einzelnen Mitwirkenden“ hinausgehe, dass „gerade keine Eingliederung der Filmschauspieler“ in die Organisation der revisionswerbenden Partei und damit auch keine Bindung an Organisationsvorschriften über den Arbeitsort und die Arbeitszeit gegeben sei.
33 Die Filmschauspielerinnen und Filmschauspieler hätten nämlich die „freieste Möglichkeit“ der Einflussnahme auf den Ort, die Zeit und die Art ihrer Leistung überhaupt: Sie seien für einzelne, „zeitlich verschiebbare“ Drehtage engagiert worden, vertraglich seien weder fixe Dienstzeiten, Dienstorte oder Drehorte festgelegt worden. Die Filmschauspielerinnen und Filmschauspieler wendeten ihre „ganz überwiegende Arbeitszeit“ für das Einstudieren ihres jeweiligen Texts bzw. ihrer Rolle auf (dieses finde nicht am jeweiligen Drehort, sondern an einem frei gewählten Ort zu frei gewählter Zeit statt, vielmehr hätten die Schauspielerinnen und Schauspieler zum jeweiligen Drehtag bereits gut vorbereitet zu erscheinen). Es liege auch nicht im Einflussbereich der revisionswerbenden Gesellschaft, wie lang diese für das Einstudieren der Rolle bräuchten. Dies gelte auch für das Drehen einer Szene, dessen Dauer „je nach Begabung der einzelnen Schauspieler“ von wenigen Minuten bis über Stunden reichen könne. Benötige ein Schauspieler mehr Zeit für das Auswendiglernen bzw. Einstudieren oder den Dreh einer Szene als ein anderer, gebührte ihm dafür kein gesondertes Entgelt.
34 Filmschauspielerinnen und Filmschauspieler könnten sich somit „in zweifacher Hinsicht ihren Arbeitsort bzw. ihre Arbeitszeit aussuchen“: Einerseits habe der Filmschauspieler die Möglichkeit, seinen Text und seine Rolle zuhause einzustudieren. Andererseits sei es üblich, dass gefragte Filmschauspielerinnen bzw. Filmschauspieler ihren konkreten Drehtag im Voraus mit den Produzenten einvernehmlich vereinbaren, um diesen mit anderweitigen Drehverpflichtungen abstimmen zu können. Dies sei insbesondere deshalb möglich, weil die Sequenzen einer Filmproduktion nicht chronologisch gedreht werden müssen. Dass Filmschauspieler die Leistungen vor der Kamera an einem bestimmten Ort erbringen, liege „schon in der Natur der Leistung“. Alles andere wäre „schlicht widersinnig“ und sei im Übrigen auch kein Spezifikum reproduzierender künstlerischer Leistungen. Denn auch ein Baumeister errichte sein Bauwerk am Baugrund des Bauherrn, ohne dadurch zu dessen Angestellten zu werden. Warum ein Filmschauspieler, der zB viermal im Monat einen Drehtag an einem bestimmten Ort habe, in den Betrieb eines Filmproduktionsunternehmens eingegliedert sein sollte, das „seinen Sitz noch dazu ganz woanders“ habe, sei nicht ersichtlich. Gerade bei reproduzierenden Künstlern könne trotz selbständig ausgeübter Tätigkeit eine verhältnismäßig starke organisatorische Eingliederung erforderlich sein, weil diese „sowohl zeitlich als auch räumlich an ein vom Veranstalter vorgegebenes Programm gebunden“ seien. Die Bindung an zeitliche und räumliche Vorgaben könne daher bei Künstlern nicht als Abgrenzungskriterium dafür herangezogen werden, ob ein Dienstverhältnis vorliege, (Hinweis auf Neumann [Hrsg], GSVG für Steuerberater 2 [2018] Rz 227/1 zu § 2 GSVG).
35 Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Die Beurteilung, ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder wie bei anderen Formen einer Beschäftigung nur beschränkt ist. Die unterscheidungskräftigen Kriterien sind nur die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie zum Beispiel die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Nebenkriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (§ 49 ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach § 4 Abs. 2 ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgebender Bedeutung sein. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbetrachtung nach der Methodik des beweglichen Systems die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen (vgl. VwGH 13.5.2025, Ra 2024/08/0130, mwN).
36 Bei der Beurteilung der Weisungsunterworfenheit ist zwischen sachlichen Weisungen, die das Arbeitsverfahren betreffen und die auch bei Werkverträgen oder Dauerschuldverhältnissen ohne echten Arbeitsvertragscharakter vorkommen, und persönlichen Weisungen, die das arbeitsbezogene Verhalten bzw. die persönliche Gestaltung der Dienstleistung zum Gegenstand haben, zu unterscheiden (vgl. etwa VwGH 29.1.2020, Ra 2018/08/0028, mwN).
37 Für die Beurteilung, ob eine Erwerbstätigkeit in persönlicher Abhängigkeit ausgeübt wird und im Sinn der genannten Rechtsprechung somit die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet ist, ist es von besonderer Aussagekraft, ob der Erwerbstätige in einen Betrieb mit einer vom Dienstgeber determinierten Ablauforganisation in einer Weise eingebunden war, dass dies der Erteilung ausdrücklicher persönlicher Weisungen und der Vornahme entsprechender Kontrollen gleichgehalten werden kann („stille Autorität“ des Dienstgebers). Weiters spielt die für die Tätigkeit erforderliche Qualifikation eine Rolle, weil sich unabhängig vom Vorliegen konkreter sachlicher Weisungen (die in der Realität des Arbeitsverhältnisses nicht immer erwartet werden können) mit steigender Qualifikation in der Regel auch die fachliche bzw. sachliche Entscheidungsbefugnis ständig erweitert. Qualifizierte sachliche Entscheidungsbefugnisse können einen gewissen Spielraum für eine eigenständige (unter Umständen auch unternehmerische) Gestaltung der Tätigkeiten eröffnen. Derartige Dispositionsmöglichkeiten stärken insbesondere bei Fehlen der Einbindung in eine Betriebsorganisation die Sphäre persönlicher Ungebundenheit und sprechen gegen das Vorliegen eines echten Dienstverhältnisses (vgl. VwGH 13.5.2025, Ra 2024/08/0130).
38 3.2. Der Umstand, dass die Mitwirkung an den Filmproduktionen ein vorheriges Einstudieren der Rolle erfordert und den Mitwirkenden dabei eine „weitestgehende“ zeitliche und örtliche Freiheit zukommt, ist nicht entscheidend dafür, ob die hier als Gesamtheit zu betrachtende Leistung der darstellenden Mitwirkung als Schauspieler in der Filmproduktion in Bindung an Arbeitsort und Arbeitszeit erfolgt. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in einem insofern ähnlichen Zusammenhang (zu Tätigkeiten von Hochschullehrern) festgehalten, dass die fehlende Gebundenheit an den Arbeitsort für die Vorbereitung auf Lehrveranstaltungen, auch wenn diese den wesentlich größeren Teil der Arbeitszeit in Anspruch nehme, weder als Kennzeichen einer selbständigen, noch als Merkmal einer unselbständigen Stellung gewertet werden kann (vgl. VwGH 4.12.1957, 1836/56 [=VwSlg. 4495 A/1957]; siehe im Übrigen dazu, dass das Erfordernis, sich die Kenntnisse und Fähigkeiten vor Antritt der Dienstleistung anzueignen, als solches mit dem Wesen eines Dienstverhältnisses nicht unvereinbar ist, das bereits vom Bundesverwaltungsgericht zitierte Erkenntnis VwGH 25.1.1994, 92/08/0264).
39 Dazu kommt, dass das Vorbringen, soweit es auf die Freiheit der Schauspieler, sich beim Einstudieren des Werks die Zeit und den Ort ihrer Tätigkeit beliebig einzuteilen, Bezug nimmt, insofern einen Teilaspekt anspricht, der im Fall der Tätigkeit von Schauspielern (oder Musikern) insofern generell in der Natur der Sache gelegen ist und dem insofern keine ausreichende Unterscheidungskraft bei der Beurteilung, ob die Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses oder im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit ausgeübt wird, zukommt.
40 Einen Mangel an Unterscheidungskraft bei der Beurteilung der Bindung an die Zeit und den Ort der Tätigkeit führt die revisionswerbende Partei um ihren eigenen Rechtsstandpunkt zu stützen aber auch selbst ins Treffen. Ihre Argumentation läuft darauf hinaus, dass es bei der Tätigkeit von (Film)schauspielern gleichsam generell in der Natur der Sache liege, dass diese an Drehtagen verfügbar sein und sich an Anweisungen der Regie und Vorgaben der Produktion halten müssten. Es liege in der Natur der Sache, dass Filmschauspieler „die Leistungen vor der Kamera an einem bestimmten Ort“ erbringen. In gleicher Weise führt die revisionswerbende Partei aus, dass das Weisungsrecht des Regisseurs, wie es für die vorliegenden Tätigkeiten charakteristisch sei, bei reproduzierenden Künstlern „der Natur nach erforderlich“ sei (Hinweis auf VwGH 23.10.1990, 89/14/0102). Das Weisungsrecht des Regisseurs bestehe nur „in künstlerischen Belangen“. Allgemein habe der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass „bei reproduzierenden Künstlern“ das Befolgen der Anweisungen eines Regisseurs „der Natur nach erforderlich“ sei (Hinweis auf VwGH 23.10.1990, 89/14/0102, sowie Brameshuber , in: Neumann [Hrsg], GSVG für Steuerberater 2 [2018] Rz 227/1 zu § 2 GSVG). Schon im Erkenntnis vom 19. Februar 1971, 47/69, habe der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Mitwirkung an einer künstlerischen Aufführung und an den vorangehenden Proben ihrer Natur nach an eine bestimmte Zeit und an einen bestimmten Ort gebunden sei. Von einer für einen Dienstvertrag typischen Weisungsgebundenheit könne insbesondere dann nicht gesprochen werden, wenn sich diese nur auf ein bestimmtes Verhalten bei den Proben und bei den Aufführungen bezogen habe, eine derartige Gebundenheit jedoch schon nach der Natur der Sache unerlässlich sei. Diese Überlegungen träfen auch heute noch zu (Hinweis auf VwGH 23.10.1990, 89/14/0102; 25.4.2019, Ra 2018/13/0083).
41 Richtig ist, dass auch Tätigkeiten in anderen Rechtsverhältnissen als abhängigen Beschäftigungsverhältnissen in engen örtlichen und zeitlichen Bindungen und mit persönlicher Arbeitspflicht ausgeübt werden können. Weder die (selbst auf längere Zeit übernommene) Verpflichtung, die vereinbarten Dienstleistungen persönlich zu erbringen, noch Bindungen einer Person an Arbeitsort und Arbeitszeit indizieren notwendigerweise ihre persönliche Abhängigkeit vom Empfänger der Arbeitsleistung (vgl. zu Chorsängern VwGH 25.1.1994, 92/08/0264). Umgekehrt kann aber selbst, wenn der Arbeitnehmer Beginn und Dauer der täglichen Arbeitszeit weitgehend selbst bestimmen kann, ein Beschäftigungsverhältnis nach § 4 Abs. 2 ASVG vorliegen. Entscheidend ist auch insofern, ob im Sinn der dargestellten Grundsätze der Judikatur bei einer Gesamtbetrachtung die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit überwiegen (vgl. etwa zur persönlichen Abhängigkeit eines Theaterschauspieler VwGH 21.9.1999, 97/08/0486).
42 Zuzugestehen ist der revisionswerbenden Partei, dass der Verwaltungsgerichtshof (jeweils vor dem Hintergrund der diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Umstände) zu Tätigkeiten von reproduzierenden Künstlern in einzelnen Entscheidungen (zum Einkommensteuerrecht sowie zu § 4 Abs. 2 ASVG) darauf abgestellt hat, dass bestimmte Bindungen der betreffenden Kunstausübenden an die bei Veranstaltungen gegebenen Rahmenbedingungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht keine Unterscheidungskraft für die Beurteilung des Vorliegens einer (un)selbständigen Tätigkeit somit des Vorliegens persönlicher Abhängigkeit zukommt. So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis 23.10.1990, 89/14/0102, darauf hingewiesen, dass „der Bindung der von der [damaligen] Beschwerdeführerin engagierten Dirigenten, Sänger und Musiker an die von ihr vorgegebenen Veranstaltungszeiten und orte keine entscheidende Bedeutung zukommt“. Er hat darin auf das Vorerkenntnis vom 19. Februar 1971, 47/69, verwiesen, in dem er festgehalten hatte, dass es nur nach der „Natur der Sache“ unerlässlich und daher für die Beurteilung nicht entscheidend sei, dass „die Mitwirkung an einer künstlerischen Aufführung und an den vorangehenden Proben ihrer Natur nach an eine bestimmte Zeit und an einen bestimmten Ort gebunden ist“ und sich die Weisungsgebundenheit dabei „nur auf ein bestimmtes Verhalten bei den Proben und bei den Aufführungen“ bezog (zu einer ähnlichen Ausgangslage und insofern fehlender Unterscheidungskraft der genannten Aspekte vgl. auch das zu Mitwirkenden an einzelnen Opernproduktionen ergangene Erkenntnis VwGH 25.4.2019, Ra 2018/13/0083).
43 Entgegen dem Vorbringen der revisionswerbenden Partei ergibt sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht, dass im Fall der Tätigkeit reproduzierender Künstler eine Heranziehung von Bindungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht zur Prüfung einer unselbständigen Tätigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG generell (als nicht unterscheidungskräftig) ausgeschlossen wäre. Maßgeblich ist vielmehr, in welcher Hinsicht sich solche Bindungen im konkreten Fall äußern und worauf sich diese beziehen.
44 Auch der Umstand, dass gewisse Einschränkungen mit der Tätigkeit von Filmschauspielerinnen und Filmschauspielern wesensmäßig einher gehen (wie das Drehen an bestimmten Orten und Tagen bzw. zeiten sowie das Erfordernis, Regieanweisungen zu befolgen) und somit gleichsam in der Natur der diesbezüglichen (künstlerischen) Tätigkeit liegen, schließt nicht aus, dass die näheren Umstände der Ausübung dieser Tätigkeit unterscheidungskräftige Merkmale für die vorzunehmende Beurteilung des Vorliegens einer Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit aufweisen.
45 Im Besonderen hat der Verwaltungsgerichtshof derartige Merkmale aber auch bereits zu künstlerischen Tätigkeiten, soweit sie fallbezogen über die stets notwendige und rein sachlich bedingte Zusammenarbeit der einzelnen Mitwirkenden hinaus gingen, als (unterscheidungskräftige) Merkmale persönlicher Abhängigkeit herangezogen. In dem bereits vom Bundesverwaltungsgericht angeführten Erkenntnis vom 25. Jänner 1994, 92/08/0264 („Bregenzer Festspiele“) waren dies etwa länger andauernde Arbeitsleistungen in Verbindung mit einer Anwesenheitsverpflichtung vor Beginn der jeweiligen Proben, sowie die Bindung an eine Pausenregelung, somit an Weisungen, die das arbeitsbezogene Verhalten betrafen.
46 Auch im Fall der im Revisionsverfahren zu beurteilenden Tätigkeiten hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Feststellungen Elemente solcher Bindungen beschrieben, die über die allein der künstlerischen Darstellung geschuldeten Umstände hinaus zur Durchsetzung unternehmerischer und organisatorischer Entscheidungen dienen, beispielsweise zur Berücksichtigung externer Eventualitäten (wie geänderter Wetterbedingungen), durch welche die mitwirkenden Filmschauspieler und Filmschauspielerinnen im Rahmen der Filmproduktion nach Vorgaben der revisionswerbenden Partei (wie etwa im Fall einer Änderung der Reihenfolge der an einem Drehtag gedrehten Szenen) einem nicht allein der künstlerischen Leistung geschuldeten Anpassungsdruck ausgesetzt sind, wie er für ein Dienstverhältnis charakteristisch ist. Insofern trifft im Ergebnis auch die in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Erkenntnisses formulierte Aussage zu, dass die festzustellende Einordnung der mitbeteiligten Parteien in die Filmproduktion „über die bei künstlerischen Aufführungen notwendige und rein sachliche Zusammenarbeit der Mitwirkenden ... wie Bindungen an Weisungen der Regisseure zur Art der Wiedergabe des einstudierten Werks“ hinaus ging. Es trifft auch zu, dass sich der vorliegende Sachverhalt in dieser Hinsicht von anderen Konstellationen unterscheidet, in denen Umstände solcher Art nicht vorlagen (wie etwa dem vom Bundesverwaltungsgericht zur Abgrenzung angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juli 1967, 421/67 betreffend fallweise Mitwirkung der Mitglieder des Zusatzchores der Wiener Staatsoper an einzelnen Aufführungen).
47 Wenn das Bundesverwaltungsgericht sohin im Rahmen seiner Gesamtbetrachtung zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die mitbeteiligten Parteien bei ihren Tätigkeiten für die revisionswerbende Partei in einer solchen Weise in die von dieser für die Filmproduktion vorgegebene Ablauforganisation („organisatorische Eingliederung in die Filmproduktion“) eingebunden waren, dass dies der Erteilung ausdrücklicher persönlicher Weisungen und der Vornahme entsprechender Kontrollen gleichgehalten werden kann, und vor diesem Hintergrund die persönliche Abhängigkeit bejaht hat, ist dem nicht entgegenzutreten.
48 Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits darauf hingewiesen, dass insoweit, als sich insbesondere eine Bindung an Arbeitszeit und Arbeitsort in Bezug auf das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung deshalb, weil sie sich gleichsam aus der Natur der Sache ergibt, als nicht unterscheidungskräftig erweist (weil ein selbständig Erwerbstätiger ebensolchen Sachzwängen unterläge wie ein unselbständig Beschäftigter), anderen Merkmalen der Abgrenzung besondere Bedeutung zukommt, wie etwa der Kontrollbefugnis des Dienstgebers (effektuiert etwa durch personenbezogene Berichterstattungspflichten) oder dem Gestaltungsspielraum des Erwerbstätigen (s. VwGH 18.1.2017, Ra 2014/08/0059; Mosler in Mosler/Müller/Pfeil , Der SV Komm § 4 ASVG Rz 97). So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 21. September 1993, 92/08/0186, unter Hinweis auf weitere Vorjudikatur als derartige „andere“ Merkmale beispielhaft genannt: „die Vereinbarung eines (zeitunabhängigen) Pauschalentgelts, die grundsätzliche (oder auch wahlweise) Verwendung des eigenen Kraftfahrzeuges ohne zusätzliche Abgeltung der damit verbundenen Kosten ..., aber auch ein (allfälliger) gerade nicht auf den Abschluss eines abhängigen Arbeitsverhältnisses abzielender Parteiwille als Deutungsschema der für sich nicht unterscheidungskräftigen (einer in persönlicher Ungebundenheit erbrachten Dienstleistung daher nicht widersprechenden) Beschäftigungsmerkmale“.
49 Solche gegenläufigen Merkmale sind auf Grundlage der Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses nicht ersichtlich. So wurde im Gegenteil etwa festgestellt, dass das Entgelt „pro Drehtag“ vereinbart worden ist, dass die revisionswerbende Partei für die Reise und Unterbringungskosten der mitbeteiligten Parteien aufgekommen ist bzw. diese mit Fahrzeugen zum Drehort gebracht hat. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang auch der Umstand, dass die revisionswerbende Partei den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses zufolge die mitbeteiligten Parteien auch tatsächlich als Dienstnehmer bei der ÖGK angemeldet hatte, was als Indiz für eine entsprechende Behandlung der Beschäftigungsverhältnisse (durch die beteiligten Parteien) in die Beurteilung einfließen kann.
50 Soweit die revisionswerbende Partei schließlich unter der Überschrift „Fehlen eines Unternehmerrisikos“ ins Treffen führt, dass die von ihr engagierten Filmschauspielerinnen und Filmschauspieler „das volle Risiko ihrer Tätigkeit tragen“ und dies etwa mit dem Hinweis auf Rechtsprechung zu untermauern versucht, wonach ein unternehmerisches Risiko zu bejahen sei, wenn etwa der Honoraranspruch bei krankheitsbedingtem Nichtauftritt eines Künstlers ausfällt (Hinweis auf VwGH 23.10.1990, 89/14/0102), sowie vorbringt, dass daran auch eine „fallweise Tragung von Reisekosten durch den Engagierenden“ nichts ändere (Hinweis auf VwGH 17.5.1989, 85/13/0110), und etwa geltend macht, die Filmschauspieler und Filmschauspielerinnen hätten „die Möglichkeit, frei zu entscheiden, welche Rollen sie annehmen und welche nicht“; woraus sie schließt, diese könnten „daher den Umfang ihres Tätigwerdens bzw. ihren wirtschaftlichen Erfolg selbst bestimmten“, ist ihr Folgendes zu entgegnen:
51 Zum Einen wurde (insofern von der Revision unbestritten) kein bloßes „fallweises“ Tragen von Reisekosten festgestellt, sondern generell die Tragung von Reise und Unterbringungskosten sowie der Transport zum Drehort durch die revisionswerbende Partei. Darüber hinaus entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass es auch im Rahmen eines abhängigen Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG zu einer leistungsbezogenen Entlohnung kommen kann. Eine derartige Entlohnung bedeutet keineswegs den Ausschluss eines Dienstverhältnisses nach § 4 Abs. 2 ASVG, da die Entgeltlichkeit nicht selbst Merkmal der persönlichen Abhängigkeit ist, sondern als weitere Voraussetzung für das Eintreten der Pflichtversicherung zu dieser hinzutritt. Der geltend gemachte Entgeltausfall bei Krankheit oder sonstiger Verhinderung (an einem Drehtag) allein vermag die persönliche Abhängigkeit daher nicht in Frage zu stellen (vgl. VwGH 11.12.2013, 2011/08/0322; VwGH 4.6.2008, 2007/08/0179, mit Hinweisen auf VwGH 21.2.2007, 2003/08/0232, und VwGH 25.4.2007, 2005/08/0084, mwN). Der Hinweis auf die Möglichkeit, Aufträge anzunehmen oder abzulehnen versagt schon deswegen, weil es im Revisionsfall um die Qualifikation von angenommenen Engagements der Mitbeteiligten geht.
52 Im Übrigen hat die genannte Dispositionsfreiheit bei der Annahme von Aufträgen auf Basis von Verträgen, die einzelne voraussichtliche Drehtage in einem, einen längeren Zeitraum umfassenden „Drehblock“ festlegten dazu geführt, dass das Bundesverwaltungsgericht bei fast allen Schauspielerinnen und Schauspielern von einer nur an den einzelnen Beschäftigungstagen bestehenden Pflichtversicherung ausgegangen ist.
53 Ob bei Beschäftigungen, die an einzelnen Tagen ausgeübt werden, ein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis oder mehrere, unter Umständen auf den einzelnen Tag beschränkte Beschäftigungsverhältnisse anzunehmen sind, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nämlich davon ab, ob die jeweilige Arbeitsleistung im Sinne einer periodisch wiederkehrenden Leistungspflicht (täglich, wöchentlich, monatlich) aufgrund einer ausdrücklichen oder doch schlüssigen Vereinbarung im voraus bestimmt ist; diesfalls ist ein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis anzunehmen. Andernfalls, also bei Fehlen einer derartigen (ausdrücklichen oder schlüssigen) Vereinbarung, liegen nur während der jeweiligen Zeiträume der tatsächlichen Ausübung der Beschäftigung (allenfalls auch tageweise) Beschäftigungsverhältnisse vor. Eine nachträglich feststellbare, tatsächlich periodisch wiederkehrende Beschäftigung ist allerdings ein Indiz für eine im Vorhinein zumindest schlüssig getroffene Vereinbarung. Entsprechend diesen Grundsätzen ist auch bei einer vereinbarten „Arbeit auf Abruf“ kein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis anzunehmen, wenn der Beschäftigte entweder berechtigt ist, im Rahmen der getroffenen Gesamtverpflichtung (auf Abruf Arbeit zu leisten) sanktionslos einzelne (abgerufene) Arbeitsleistungen abzulehnen, oder zwar grundsätzlich verpflichtet ist, bei Abruf Arbeiten zu verrichten, es aber im Belieben des Vertragspartners steht, ob überhaupt und wann er die Leistungen abruft und davon der Entgeltanspruch des Beschäftigten abhängt (vgl. das auch vom Bundesverwaltungsgericht zitierte Erkenntnis VwGH 25.4.1995, 93/08/0174, sowie aus jüngerer Zeit etwa VwGH 25.5.2016, Ro 2014/08/0045, mwN). Die Revision bringt nicht vor und es ist auch nicht zu sehen, dass das Bundesverwaltungsgericht von diesen Grundsätzen abgewichen ist.
54 Die Revision war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
55 Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und das Verwaltungsgericht, ein Tribunal im Sinne der EMRK, eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, womit dem Entfall der Verhandlung auch Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. VwGH 28.1.2026, Ra 2025/08/0011, mwN).
56 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die Umsatzsteuer, die in den Pauschalbeträgen nach der genannten Verordnung schon enthalten ist.
Wien, am 26. Februar 2026
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