JudikaturVwGH

Ra 2015/08/0130 8 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
10. Oktober 2018

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt (vgl. etwa VwGH 20.5.2014, 2012/08/0257), können als Gefälligkeitsdienste kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anerkannt werden, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht werden. Besondere Zweifel sind jedoch dort angebracht, wo die Tätigkeit in einem Gewerbebetrieb erfolgen soll (vgl. VwGH 20.2.2014, 2013/09/0090). Im Regelfall kann nämlich - ohne das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände - nicht erwartet werden, dass ein Angehöriger oder Freund eines Dienstnehmers bloß auf Grund dieser Eigenschaft für einen daraus Gewinn ziehenden Unternehmer - umso mehr, wenn es sich um eine Kapitalgesellschaft handelt (vgl. VwGH 17.9.2013, 2011/08/0390) - Gefälligkeitsdienste leistet (vgl. zur Unerheblichkeit gefälligkeitshalber geförderter Interessen Dritter bzw. "indirekter Freundschaftsdienste" etwa VwGH 13.3.2017, Ra 2017/08/0014).

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