Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Posch und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin sowie die Hofräte Mag. Stickler, Mag. Cede und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des P S in W, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Mai 2024, W266 22775381/18E, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe gemäß § 49 Abs. 2 AlVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Wien Austria Campus), zu Recht erkannt:
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1Mit Bescheid vom 6. März 2023 sprach die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) aus, dass der Revisionswerber gemäß § 49 AlVG für den Zeitraum 14. bis 28. Februar 2023 keine Notstandshilfe erhalte. Er habe den Kontrollmeldetermin am 14. Februar 2023 nicht eingehalten und sich erst wieder am 1. März 2023 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet.
2Der Revisionswerber erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde. Er brachte vor, es handle sich nicht um eine wirksam vorgeschriebene Kontrollmeldung, weil der Kontrollmeldetermin nicht bei einer von der Landesgeschäftsstelle bezeichneten Stelle im Sinn des § 49 Abs. 1 letzter Satz AlVG vorgeschrieben worden und kein Mitarbeiter bzw. keine Mitarbeiterin des AMS anwesend gewesen sei. Bei der als Kontrollmeldetermin fungierenden Veranstaltung habe es sich zudem um einen außerhalb der regionalen Geschäftsstelle abgehaltenen „Bewerbungsimpulstag“ gehandelt, der nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht im Wege des § 49 AlVG verpflichtend vorgeschrieben werden könne. Da das Vorliegen eines triftigen Grundes im Sinn des § 49 Abs. 2 AlVG strittig gewesen sei, wäre der Regionalbeirat anzuhören gewesen.
3Mit Beschwerdevorentscheidung vom 7. Juni 2023 wies das AMS die Beschwerde als unbegründet ab. Es hielt dazu fest, dem Revisionswerber sei ein Kontrollmeldetermin bei einer näher bezeichneten gemeinnützigen GmbH (im Folgenden: X GmbH) gemäß § 49 AlVG vorgeschrieben worden. Die X GmbH sei ein Sozialökonomischer Betrieb und in der Bekanntmachung der Landesgeschäftsstelle Wien vom 24. Jänner 2023 genannt. Sie sei auf die Betreuung und Vermittlung von arbeitsmarktfernen Personen spezialisiert und vom AMS gemäß §§ 2 bis 7 AMFG damit beauftragt, zugewiesene arbeitsuchende Personen wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Sie biete Maßnahmen sowie Beschäftigungsmöglichkeiten (Transitarbeitsplätze) an. Im Wege der Vorschreibung eines Kontrolltermins hätte der Revisionswerber über den konkreten Tätigkeitsbereich der X GmbH informiert und dazu motiviert werden sollen, sich dort zu bewerben bzw. eine Beschäftigung aufzunehmen. Dem Vorbringen des Revisionswerbers, wonach die X GmbH keine Kontrollmeldetermine durchführen dürfe, sei zu entgegnen, diese habe lediglich zu beurteilen, ob die arbeitslose Person anwesend gewesen sei, und eine entsprechende Meldung an das AMS zu übermitteln. Die Beurteilung, ob eine Kontrollmeldung nach § 49 AlVG vorgeschrieben und eingehalten worden sei, obliegeebenso wie die Verhängung einer Sanktion gemäß § 49 AlVG allein dem AMS. Da dem Revisionswerber ein Kontrollmeldetermin bei der X GmbH rechtswirksam vorgeschrieben worden sei und er diesen Termin ohne triftigen Grund versäumt habe, erhalte er bis zur Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle keine Notstandshilfe.
4 Der Revisionswerber stellte einen Vorlageantrag.
5 Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab.
6 Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass der Revisionswerber seit 17. November 2009 mit Unterbrechungen Notstandshilfe beziehe. Er sei mit Schreiben vom 10. Februar 2023, welches er erhalten und gelesen habe, zu einem Bewerbungstag bei der X GmbH für den 14. Februar 2023 eingeladen worden, zu dem er nicht erschienen sei. In diesem Schreiben sei der Bewerbungstag als Kontrollmeldetermin bezeichnet und der Revisionswerber über die Rechtsfolgen einer Säumnis belehrt worden. Nach einem Gespräch über die Leistungen der X GmbH und die beruflichen Fähigkeiten des Revisionswerbers hätten im Rahmen des Bewerbungstages Vermittlungsversuche stattgefunden und wären dem Revisionswerber Jobangebote gemacht worden. Die Adresse der X GmbH, an welcher der Termin am 14. Februar 2023 stattgefunden hätte, sei in der Bekanntmachung der Landesgeschäftsstelle Wien vom Jänner 2023 enthalten gewesen. Am 1. März 2023 habe sich der Revisionswerber wieder beim AMS gemeldet.
7In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Revisionswerber habe keine Gründe vorgebracht, aus denen er an der Teilnahme am Kontrollmeldetermin gehindert gewesen sei. Solche seien auch im Verfahren nicht hervorgekommen. Die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für außerhalb einer regionalen Geschäftsstelle stattfindende Kontrollmeldetermine aufgestellten Voraussetzungen seien entgegen dem Beschwerdevorbringen im vorliegenden Fall erfüllt, weil im Rahmen des Kontrollmeldetermins auch Vermittlungshandlungen gesetzt und Beschäftigungen angeboten worden wären. Das Vorbringen des Revisionswerbers, es seien keine Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen des AMS anwesend gewesen, gehe ins Leere, weil gemäß § 4 Abs. 3 AMFG Arbeitsvermittlung auch von gemeinnützigen Einrichtungen durchgeführt werden dürfe. Die X GmbH habe die beabsichtigte Aufnahme der Vermittlungstätigkeit angezeigt und es sei keine Untersagung erfolgt. Die Anwesenheit von Mitarbeitern bzw. Mitarbeiterinnen des AMS beim gegenständlichen Kontrolltermin sei daher nicht notwendig und auch keine Voraussetzung für die Verhängung einer Sanktion nach § 49 AlVG gewesen.
8Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
9 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende nach Ablehnung der Behandlung der an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde (VfGH 26.11.2024, E 2545/2024 12) und ihrer Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof (VfGH 13.12.2024, E 2545/2024 14) fristgerecht ausgeführte außerordentliche Revision. Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem das AMS eine Revisionsbeantwortung erstattete, erwogen:
10Der Revisionswerber bringt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung insbesondere vor, das Bundesverwaltungsgericht habe eine wirksame Vorschreibung eines Kontrollmeldetermins angenommen, obwohl die X GmbH zur Durchführung hoheitlicher Aufgaben nicht befugt sei. Die Durchführung eines Kontrollmeldetermins sei eine hoheitliche Aufgabe, mit der die zuständige regionale Geschäftsstelle des AMS betraut sei. Mit seiner Ansicht sei das Bundesverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen (Hinweis auf VwGH 19.9.2007, 2006/08/0172; 4.6.2020, Ro 2019/08/0002; 21.12.2023, Ro 2021/04/0010) bzw. fehle es an Rechtsprechung zu der Frage, ob Kontrollmeldungen durch eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts entgegen genommen werden dürften. Mit der Bestimmung des § 49 Abs. 1 letzter Satz AlVG habe der Gesetzgeber keine Auslagerung von Kontrollmeldeterminen auf private Arbeitsvermittler vor Augen gehabt. Aus den Materialien ergebe sich, dass der Gesetzgeber von einer Konzentration der Arbeitsvermittlung beim AMS ausgehe und die Übertragung von Aufgaben zur Verwaltungsrationalisierung zulasse, wozu jedoch nicht die Übertragung der Zuständigkeit zur Durchführung von Kontrollmeldeterminen zähle. Eine solche Zuständigkeit bedürfe einer ausdrücklichen (verfassungs)gesetzlichen Ermächtigung. Zudem verdeutliche die Bestimmung des § 55 AlVG (betreffend die Mitwirkung der Gemeinden), dass die Kontrollmeldungen nur unter engen Voraussetzungen und bei Vorliegen besonderer Gründe außerhalb der nach dem Wohnsitz der arbeitslosen Person zuständigen regionalen Geschäftsstelle durchgeführt werden könnten. Der Zweck der Kontrollmeldung liege darin, das Vorliegen der Voraussetzungen für den Leistungsbezug zu überprüfen, was einem privaten Arbeitsvermittler nicht zustehe. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setze ein Kontrollterminversäumnis voraus, dass ein Kontakt mit dem der arbeitslosen Person zugewiesenen Berater möglich gewesen wäre. Da ein solcher Kontakt mangels Anwesenheit von Mitarbeitern bzw. Mitarbeiterinnen des AMS nicht möglich gewesen sei, habe es sich im vorliegenden Fall um keinen Kontrollmeldetermin im Sinne des § 49 AlVG gehandelt.
11Die Revision ist mit Blick auf ihr Vorbringen zum Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen auch sozialökonomische Betriebe gemäß § 49 Abs. 1 letzter Satz AlVG als Kontrollmeldestellen benannt werden können, zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt.
12§ 49 AlVG lautet:
„Kontrollmeldungen
§ 49. (1) Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.
(2) Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.“
13Die im maßgeblichen Zeitpunkt in Geltung gestandene Bekanntmachung der Landesgeschäftsstelle des AMS Wien vom 24. Jänner 2023 enthält eine Aufzählung der Örtlichkeiten, die als Meldestellen im Sinn des § 49 AlVG in Betracht kommen. Unter den Überschriften „Sozialökonomische Betriebe Überlasser (SÖBÜ)“ und „Beratungs- und Betreuungseinrichtungen (BBE)“ wird auch die X GmbH als Meldestelle angeführt. Es handelt sich dabei um eine Verordnung, die wie der Verfassungsgerichtshof im Ablehnungsbeschluss VfGH 26.11.2024, E 2545/2024 12, festgehalten hat ordnungsgemäß kundgemacht wurde.
14 Auf Grundlage dieser Verordnung konnte die individuelle Bestimmung der Meldestelle für den einzelnen Arbeitslosen im Wege der Vorschreibung des Meldetermins erfolgen. Die Erlassung eines Bescheides die dann die verwaltungsgerichtliche Überprüfung der Vorschreibung ermöglichtist erst erforderlich, wenn es wegen Versäumung des Kontrollmeldetermins zum Anspruchsverlust kommt (vgl. VwGH 10.3.2025, Ra 2022/08/0013).
15Der Revisionswerber bestreitet die Rechtmäßigkeit der Vorschreibung und zugleich auch die Gesetzmäßigkeit der Verordnung vor allem mit dem Argument, dass ein privater Arbeitsvermittler keine Kontrollmeldestelle im Sinn des § 49 AlVG sein könne.
16Nach dem Wortlaut des § 49 Abs. 1 letzter Satz AlVG ist die Ermächtigung an die Landesgeschäftsstelle, andere Stellen als die nach dem Wohnort der arbeitslosen Person zuständige regionale Geschäftsstelle als Meldestellen zu bezeichnen, allerdings nicht auf bestimmte Stellen beschränkt. Auch die Gesetzesmaterialien und die historische Entwicklung bieten dafür keinen Anhaltspunkt:
17Die Möglichkeit der Benennung anderer Meldestellen war schon in § 44 AlVG 1949, BGBl. Nr. 184, vorgesehen, ohne dass der Gesetzestext eine Aufzählung oder Einschränkung der als Meldestellen zu bezeichnenden Stellen enthielt. § 41 Abs. 2 AlVG 1949und § 46 Abs. 2 AlVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 66/2024sah zusätzlich vor, dass das Landesarbeitsamt (die Landesgeschäftsstelle) auch „andere Stellen“ bezeichnen kann, bei denen die arbeitslose Person den Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen kann. § 50 Abs. 1 AlVG 1949 enthielt die Verpflichtung für Gemeinden, auf Verlangen des Landesarbeitsamtes bei der Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld, bei der Kontrollmeldung und bei der Auszahlung des Arbeitslosengeldes mitzuwirken. Eine solche Mitwirkung der Gemeinden ist nunmehr in § 55 AlVG vorgesehen. Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des AlVG 1949 (ErlRV 747 BlgNR 5. GP 19) ist in diesem Zusammenhang zu entnehmen, dass die Zuständigkeit der Arbeitsämter sowohl zur Entscheidung über Ansprüche auf Unterstützungsleistungen als auch zur Durchführung der Arbeitsvermittlung wegen des engen Zusammenhanges der Arbeitslosenversicherung mit der Arbeitsvermittlung als unerlässlich angesehen wurde. Nach diesen Materialien können zur „Mitwirkung bei der Durchführung des Gesetzes, insbesondere zur Entgegennahme von Anmeldungen des Anspruches und von Kontrollmeldungen ... je nach den örtlichen Verhältnissen auch Gemeinden herangezogen werden, wie dies auch nach den früheren Regelungen der Fall war, dadurch soll den Arbeitslosen vor allem die Inanspruchnahme der Unterstützung erleichtert werden.“
18Die in § 55 AlVG vorgesehene Mitwirkung der Gemeinden bei der Kontrollmeldung setzt aber voraus, dass die Landesgeschäftsstelle von ihrer Ermächtigung nach § 49 Abs. 1 letzter Satz AlVG Gebrauch macht und eine entsprechende Rechtsverordnung erlässt, in der sie Gemeinden als Meldestellen bezeichnet. Dementsprechend bedarf es also auch im Kontext der Mitwirkung von Gemeinden einer auf § 49 Abs. 1 letzter Satz AlVG gestützten generellen Anordnung (vgl. Müller/Stickler in Pfeil/Auer Mayer/Schrattbauer , AlVKomm [114. Lfg] § 55 Rz 3). Bei systematischer Betrachtung der Bestimmungen der §§ 49 und 55 AlVG kann angesichts des nicht auf „Gemeinden“ einschränkenden Wortlauts des § 49 Abs. 1 letzter Satz AlVG jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass wie die Revision vorbringt ausschließlich Gemeinden unter den Begriff der (vom AMS verschiedenen) „anderen Stellen“ fallen.
19 Gegen die Benennung von Einrichtungen, die weder Gemeinden noch Organisationseinheiten des AMS (etwa andere als die nach dem Wohnort zuständige regionale Geschäftsstellen oder Landesgeschäftsstellenvgl. dazu etwa VwGH 10.3.2015, Ra 2022/08/0013) sind, spricht entgegen der Ansicht des Revisionswerbers auch nicht der Zweck oder die Natur der Kontrollmeldetermine.
20Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Kontrollmeldungen nach § 49 Abs. 1 AlVG zunächst Instrumente der Arbeitsvermittlung (vgl. in diesem Sinn schon die Erläuterungen zu § 13 AlVG 1920, StGBl. Nr. 153, 680 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen der Konstituierenden Nationalversammlung, S. 19: Demnach sollte durch die Kontrollmeldungen die Gelegenheit der Arbeitsnachweisstelle zur „Übung ihrer Vermittlungstätigkeit“ gesichert werden). Dem entspricht auch, dass das AMS in Zeiten, in denen die Vermittlungsmöglichkeiten gering sind, von der Vorschreibung wöchentlicher Kontrollmeldungen gänzlich absehen kann (vgl. Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer [Hrsg.], AlVKomm [101. Lfg] § 49 AlVG Rz 5; siehe zur gänzlichen Nachsicht der Einhaltung von Kontrollmeldungen je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt zudem § 49 Abs. 1 zweiter Satz erster Halbsatz AlVG). Ein Kontrolltermin im Sinn des § 49 Abs. 1 AlVG dient somit in erster Linie der Betreuung der arbeitslosen Person, weshalb grundsätzlich deren persönliches Erscheinen erforderlich ist. Darüber hinaus wird mit der Kontrollmeldung auch die Kontrolle des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug insbesondere der Arbeitsfähigkeit, der Arbeitswilligkeit und der Arbeitslosigkeitbezweckt (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/08/0332, sowie 4.6.2020, Ro 2019/08/0002, jeweils mwN). Dem entspricht es wiederum, dass die regionale Geschäftsstelle gemäß § 49 Abs. 1 dritter Satz AlVG öftere Kontrollmeldungen vorschreiben kann, wenn der begründete Verdacht besteht, dass das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt.
21 Da die Kontrollmeldetermine demnach (auch) der Kontrolle der Anspruchsvoraussetzungen dienen, wird das AMS insoweit grundsätzlich (schlicht) hoheitlich tätig. Die Kontrolle der Anspruchsvoraussetzungen für einen öffentlichrechtlichen Leistungsanspruch wie das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe gehört nämlich ganz allgemein zur Vollziehung des diesen Anspruch einräumenden Gesetzes (hier des AlVG).
22 Die Übertragung der Kontrolle der Anspruchsvoraussetzungen auf Private etwa einen Sozialökonomischen Betrieb wie den hier gegenständlichen wäre, da es sich nach dem Gesagten um eine Aufgabe im Rahmen der schlichten Hoheitsverwaltung handelt, nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (vgl. VfGH 16.12.2025, G 215/2024, V 131/2024, zu Personenkontrollen nach dem Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011).
23Eine solche Übertragung von Aufgaben der schlichten Hoheitsverwaltung ist durch die Benennung (u.a.) von Sozialökonomischen Betrieben als Meldestellen aber nicht erfolgt. Die Kontrolle der Anspruchsvoraussetzungen obliegt nämlich weiterhin ausschließlich dem AMS. Die Vorschreibung der Meldung bei einer anderen Stelle bewirkt lediglich, dass die Verfügbarkeit gegenüber dem AMS durch das Erscheinen bei eben dieser Stelle darzutun ist. Das ist vor allem dann zweckmäßig, wenn es sich bei der Meldestelle um einen vom AMS beauftragten Dienstleister im Sinn des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG handelt, sodass anlässlich des Kontrollmeldetermins auch Vermittlungsmaßnahmen erfolgen können.
24 Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, dass in der Bekanntmachung der Landesgeschäftsstelle des AMS Wien vom 24. Jänner 2023 auch der gegenständliche Sozialökonomische Betrieb als Meldestellte benannt wurde.
25 Auch die gegenüber dem Revisionswerber erfolgte konkrete Vorschreibung der Meldung bei diesem Betrieb ist nicht als rechtswidrig zu erkennen.
26 Insbesondere bestand entgegen dem Revisionsvorbringen kein Widerspruch zum Erkenntnis VwGH 20.11.2002, 2002/08/0136. Damals ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass das AMS nicht den Ort der Meldung verändern dürfedies war im vorliegenden Fall aber, wie dargelegt, durch eine Verordnung nach § 49 Abs. 1 letzter Satz AlVG gedeckt.
27 Das im Einladungsschreiben in Aussicht gestellte mehrteilige „Clearingprogramm“ wäre zwar über einen Kontrollmeldetermin hinausgegangen und hätte nur als Wiedereingliederungsmaßnahme unter den dafür geltenden Voraussetzungen vorgeschrieben werden können. Das ändert aber nichts an der Verpflichtung, den am Beginn stehenden „Bewerbungstag“ als Kontrollmeldetermin wahrzunehmen.
28 Im Übrigen hat der Revisionswerber im gesamten Verfahren nicht bestritten, dass er sowohl von der Vorschreibung der Kontrollmeldung als auch von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen Kenntnis hatte (vgl. zu diesen Voraussetzungen VwGH 30.9.2014, 2013/08/0276, mwN). Die entsprechende Rechtsbelehrung ergibt sich auch aus dem Einladungsschreiben vom 10. Februar 2023.
29Soweit der Revisionswerber noch vorbringt, die regionale Geschäftsstelle habe zu Unrecht die Anhörung des Regionalbeirats unterlassen, trifft es zwar zu, dass gemäß § 49 Abs. 2 letzter Satz AlVG der Regionalbeirat anzuhören ist, wenn die Frage strittig ist, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, und ein solcher Grund die in § 49 Abs. 2 erster Satz AlVG vorgesehene Sanktion des Anspruchsverlusts nicht eintreten lässt. Insofern erfordert die Verhängung einer Sanktion nach § 49 Abs. 2 AlVG somit auch eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Revisionswerber sich im Sinn von § 49 Abs. 2 AlVG aus einem triftigen Grund für den Kontrollmeldetermin entschuldigt hat (vgl. VwGH 23.7.2024, Ra 2023/08/0103, mwN).
30 Das Bundesverwaltungsgericht hielt im angefochtenen Erkenntnis fest, dass der Revisionswerber Gründe, aus denen er an der Teilnahme am Kontrolltermin gehindert gewesen sei, nicht vorgebracht habe und solche auch im Verfahren nicht hervorgekommen seien. Einen triftigen Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung sieht der Revisionswerber demgegenüber darin, dass der Termin bei einer seiner Ansicht nachnicht zur Durchführung der Meldung befugten Stelle vorgeschrieben worden sei. Damit übersieht er jedoch, dass die Frage, ob die Kontrollmeldung wirksam vorgeschrieben wurde, von der Frage, ob die arbeitslose Person ihre Säumnis mit triftigen Gründen entschuldigen kann, zu trennen ist. Die Auseinandersetzung mit der Frage, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, setzt voraus, dass der Kontrolltermin überhaupt ordnungsgemäß vorgeschrieben wurde, was nach den obigen Ausführungen zu bejahen war. Triftige Gründe für die Versäumung dieses Termins im Sinn des § 49 Abs. 2 AlVG brachte der Revisionswerber nicht vor.
31 Soweit in der Revision verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Verordnung der Landesgeschäftsstelle des AMS Wien geäußert werden, ist darauf zu verweisen, dass der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde des Revisionswerbers gegen das angefochtene Erkenntnis mit dem schon erwähnten Beschluss vom 26. November 2024 abgelehnt hat. Darin hat der Verfassungsgerichtshof u.a. festgehalten, das Vorbringen des Revisionswerbers lasse eine Rechtsverletzung wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.
32 Für den Revisionsfall folgt aus alldem, dass die Versagung des Anspruchs auf Notstandshilfe vom Tag der versäumten Kontrollmeldung am 14. Februar 2023 bis zum 28. Februar 2023, dem Tag vor der Geltendmachung des Fortbezugs durch den Revisionswerber, nicht rechtswidrig war.
33Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
34Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und das Verwaltungsgericht, ein Tribunal im Sinne der EMRK, eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, womit dem Entfall der Verhandlung auch Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. etwa VwGH 6.6.2024, Ro 2022/07/0004, 0005, mwN).
35Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 28. Jänner 2026
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