Ra 2024/08/0130 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Eine mit Arbeiten im Haushalt, großteils in Abwesenheit des
Empfängers der Arbeitsleistung beschäftigte Person ist im
arbeitsbezogenen Verhalten nicht schon dadurch persönlich
unabhängig, daß sich aufgrund ihrer Erfahrungen und/oder der
Natur der zu verrichtenden Arbeiten Weisungen über die
Reihenfolge und den näheren Inhalt dieser Arbeiten erübrigen,
die Beschäftigte somit den Arbeitsablauf selbst bestimmt,
sofern sie nur der stillen Autorität des Empfängers der
Arbeitsleistung, dh, seinem Weisungsrecht und Kontrollrecht
unterliegt (Hinweis E 3.7.1990, 88/08/0293).