Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der B GmbH, vertreten durch Dr. Walter Lichal, Rechtsanwalt in 1220 Wien, Anton Sattler-Gasse 105/1, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 26. November 2013, Zl. BMASK-520766/0001-II/A/3/2013, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG (mitbeteiligte Parteien: 1. R,
2. Wiener Gebietskrankenkasse in 1100 Wien, Wienerbergstraße 15- 19, 3. Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 4. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in 1201 Wien, Adalbert Stifterstraße 65- 67), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid, mit dem gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG die Pflichtversicherung von einem Dienstnehmer der revisionswerbenden Partei festgestellt wurde, ist zwar insofern einem Vollzug iSd § 30 Abs. 2 VwGG zugänglich, als auf ihm aufbauend Geldleistungen vorgeschrieben werden können (vgl. den hg. Beschluss vom 2. Oktober 2007, Zl. AW 2007/08/0045, mwN).
Um jedoch die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10381/A). Im Fall der Auferlegung von Geldleistungen ist es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret - tunlichst ziffernmäßig - anzugeben; weiter sind Angaben dazu erforderlich, welcher Nachteil durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Nachteil im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände der revisionswerbenden Partei unverhältnismäßig ist.
Die Revisionswerberin begründet ihren Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, lediglich damit, dass "die sofortige Vollstreckung der nunmehr vorgeschriebenen Versicherungsbeiträge für den Beschwerdeführer zu einem unverhältnismäßigen Nachteil führen würde, da deren Begleichung der Beschwerdeführerin massive finanzielle Schwierigkeiten bereiten würde". Damit ist sie ihrer Konkretisierungspflicht nicht nachgekommen, weshalb der Antrag abzuweisen war.
Wien, am 25. Februar 2014
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