Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriff der Erwachsenenbildung im Bundesgesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, auf den § 49 Abs. 7 Z 2 lit. a ASVG sowie § 1 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen, BGBl. II Nr. 409/2002, verweisen, handelt es sich bei Erwachsenenbildung insbesondere um ein deutlich niederschwelliges und sehr breit gefächertes, vor allem nicht primär auf Berufsausbildung zugeschnittenes Bildungsangebot (vgl. mit näheren Ausführungen zum Begriff der Erwachsenenbildung VwGH 4.6.2008, 2004/08/0012; 14.3.2013, 2010/08/0222).