Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision des K K in W, vertreten durch Dr. Anton Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2 4/2/23, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Jänner 2021, L501 2221502 1/13E, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Kirchdorf/Krems), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen in Bestätigung einer Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Kirchdorf/Krem (AMS) ergangenen Erkenntnis sprach das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus, dass der Revisionswerber gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum von 2. April 2019 bis 15. Mai 2019 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe, weil er nicht bereit gewesen sei, zu einem Vorstellungsgespräch für eine angebotene Stelle als Produktionsmitarbeiter zu erscheinen, und damit das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses vereitelt habe. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.
5 Zur Zulässigkeit der Revision entgegen diesem Ausspruch wird vorgebracht, der Revisionswerber sei nicht für Nachtarbeit oder Schichtarbeit geeignet. Nach dem dem Revisionswerber übermittelten Stellenangebot habe die angebotene Beschäftigung als „Produktionsmitarbeiter“ die Verrichtung von Nachtarbeit erfordert. Damit sei die Tätigkeit dem Revisionswerber aber nicht zumutbar gewesen, sodass das AMS ihn zu dieser Stelle auch nicht hätte zuweisen dürfen.
6 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann ein Arbeitsloser vom Arbeitsmarktservice zu einer Beschäftigung zugewiesen werden, sofern diese nicht evident unzumutbar ist bzw. das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein (etwa auf Grund eines diesbezüglichen Einwands des Arbeitslosen) Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit begründenden Umstand hat. Es liegt dann am Arbeitslosen, beim Vorstellungsgespräch mit dem potenziellen Dienstgeber die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern (vgl. VwGH 16.3.2016, Ra 2015/08/0100, mwN).
7 Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, wobei die Revision dieser Feststellung nicht konkret entgegentritt, dass dem Revisionswerber drei Stellenangebote desselben Dienstgebers übermittelt worden seien, in denen die angebotenen Beschäftigungen als „Produktionsmitarbeiter Tagschicht“, „Produktionsmitarbeiter 3Schicht“ und „Rüster Tagschicht“ umschrieben worden seien. Dass die angebotenen Stellen jedenfalls die Leistung von Nachtarbeit erfordert hätten, war aus den Stellenangeboten somit nicht ableitbar. Vor diesem Hintergrund begegnet im Sinn der dargestellten Rechtsprechung die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes, es sei am Revisionswerber gelegen, im Zuge eines Vorstellungsgespräches die Anforderungen der drei angebotenen Stellen insbesondere hinsichtlich des Erfordernisses der Leistung von Nachtarbeit zu klären, keinen Bedenken.
8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 23. August 2021