BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin WERNER als Vorsitzenden sowie die fachkundige Laienrichterin Mag.a Elke DE BUCK-LAINER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Armin KLAUSER als Beisitzer:innen über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , gegen den Bescheid des AMS Wien Schloßhofer Straße vom 02.07.2024 betreffend Einstellung der Zahlung von Arbeitslosengeld beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des AMS Wien Schloßhofer Straße (im Folgenden: AMS) vom 02.07.2024 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer die Auszahlung des Arbeitslosengeldes ab dem 14.06.2024 eingestellt. Begründend führte das AMS aus, dass der Beschwerdeführer nicht gemäß § 12 Abs. 3 lit. h AlVG als arbeitslos gelte, weil er ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis gehabt und nach dessen Ende bei demselben Dienstgeber eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen habe, wobei zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung kein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen sei.
2. Mit Schreiben vom 15.07.2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid eine näher begründete Beschwerde.
3. Am 05.11.2024 übermittelte das AMS dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt zugehörigem Verfahrensakt.
4. Am 09.07.2025 übermittelte AMS dem Bundesverwaltungsgericht den Bescheid vom 08.07.2025, mit dem es den angefochtenen Bescheid vom 02.07.2024 mit näherer Begründung gemäß § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen behob.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das AMS hob mit Bescheid vom 08.07.2025 den von ihm gegenüber dem Beschwerdeführer erlassenen Bescheid vom 02.07.2024, mit dem die Auszahlung des Arbeitslosengeldes mangels Arbeitslosigkeit ab dem 14.06.2024 eingestellt wurde, unter Anwendung der Bestimmung des § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen auf.
2. Beweiswürdigung:
Dies ergibt sich unzweifelhaft aus einer vom AMS am 09.07.2025 dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Ausfertigung des genannten Bescheids.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß dem – für behördliche Verfahren geltenden – § 68 Abs. 2 AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechts von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Die Anhängigkeit einer Beschwerde steht einer Anwendung des § 68 Abs. 2 AVG nicht entgegen (vgl. VwGH 22.02.2022, Ra 2021/08/0044 mHa VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0029 [= VwSlg. 19.245 A/2015]).
Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 5).
Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass die beschwerdeführende Partei klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. zB VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.09.2010, 2008/10/0029; 05.11.2014, Ro 2014/10/0084).
3.2. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer nach Beschwerdeeinbringung durch die mit Bescheid des AMS vom 08.07.2025 erfolgte – auf § 68 Abs. 2 AVG gestützte – Behebung des angefochtenen Bescheides formell klaglos gestellt; seine Beschwer ist damit weggefallen.
Das Beschwerdeverfahren ist daher spruchgemäß einzustellen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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