JudikaturBVwG

L524 2311206-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
30. Juli 2025

Spruch

L524 2311206-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Dr. Claudia WOLFSGRUBER-ECKER und Nina ABRAHAM als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 10.02.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 26.03.2025, ZI. LGSOÖ/Abt.2/2025-0566-4-003587-JK, betreffend Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und gemäß § 10 Abs. 3 AlVG gänzliche Nachsicht erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 10.02.2025 wurde gemäß § 10 AlVG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 21.01.2025 für die Dauer von 35 Tagen verloren habe. Der Beschwerdeführer habe das Zustandekommen einer Beschäftigung als Produktionsmitarbeiter bei dem Unternehmen XXXX GmbH ohne triftige Gründe vereitelt. Das Ausmaß des laufenden Leistungsanspruchs sei kürzer als der zu verhängende Ausschluss, weshalb ein Ausschluss bis zum Ende des laufenden Leistungsanspruchs ausgesprochen worden sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass ihm die Stelle unzumutbar gewesen sei, da er Unterhaltspflichten für seine teilzeitbeschäftigte Gattin und seine beiden Kinder im Alter von acht und zehn Jahren habe. Zudem stelle die Sperre des Arbeitslosengeldes eine besondere Härte dar, da seine Ehegattin lediglich EUR 700,- verdiene.

Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 26.03.2025, ZI. LGSOÖ/Abt.2/2025-0566-4-003587-JK, wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass sein Nichterscheinen zur Jobbörse das Zustandekommen einer Beschäftigung vereitelt habe. Seine Betreuungspflichten stünden den angebotenen Dienstzeiten nicht entgegen.

Der Beschwerdeführer beantragte, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde und brachte ergänzend vor, er habe nicht gewusst, dass er sich auf jede Stelle, die ihm das AMS schicke, bewerben müsse.

II. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer bezog ab 30.07.2024 Arbeitslosengeld.

Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder im Alter von acht und zehn Jahren. Die Ehegattin ist teilzeitbeschäftigt im Ausmaß von ca. 16 Wochenstunden.

Zwischen der regionalen Geschäftsstelle des AMS und dem Beschwerdeführer wurde am 03.09.2024 eine bis 03.09.2025 gültige Betreuungsvereinbarung mit folgendem Inhalt abgeschlossen: Das AMS unterstützt den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Vollzeitstelle als Produktionsarbeiter mit Arbeitszeiten zwischen 06:00 und 22:00 Uhr. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Führerschein der Klasse B und ein eigenes Fahrzeug. Der Beschwerdeführer bewirbt sich sofort auf Stellenangebote, die ihm das AMS zuschickt, und informiert das AMS über das Ergebnis der Bewerbung innerhalb von acht Tagen.

Am 15.01.2025 wurde dem Beschwerdeführer ein Stellenagebot als Produktionsarbeiter bei dem Unternehmen XXXX GmbH übermittelt. Geboten wurde eine Vollzeitstelle bei einer Vier-Tage-Woche zwischen Montag und Samstag von 07:00 bis 17:00 Uhr. Die Bewerbung hätte beim AMS-Jobday am 21.01.2025 erfolgen sollen. Der Beschwerdeführer ist zum AMS-Jobday nicht erschienen.

Der Beschwerdeführer war von 12.03.2025 bis 18.03.2025 erwerbstätig. Seit 03.04.2025 ist er erneut in einem Beschäftigungsverhältnis.

III. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zum Bezug von Arbeitslosengeld ergibt sich aus der Beschwerdevorentscheidung und einem AJ-Web-Auszug. Aus dem Antrag auf Arbeitslosengeld ergeben sich der Familienstand des Beschwerdeführers und das Alter seiner beiden Kinder. Das Ausmaß der Beschäftigung seiner Ehegattin folgt aus den vorgelegten Lohnabrechnungen.

Die Feststellungen zum Inhalt der Betreuungsvereinbarung ergeben sich aus der am 03.09.2024 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung. Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer am 21.01.2025 ein Stellenangebot als Produktionsmitarbeiter übermittelt wurde, ergibt sich aus ebendiesem und dem Begleitschreiben zum Vermittlungsvorschlag. Aus der Niederschrift des AMS vom 28.01.2025 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht zum AMS-Jobday erschienen ist. Der Beschwerdeführer erklärte hierzu, dass er nur Arbeitsstellen mit drei Schichten haben wolle.

Die Aufnahme einer Beschäftigung von 12.03.2025 bis 18.03.2025 und seit 03.04.2025 ergibt sich aus einem AJ-Web-Auszug.

IV. Rechtliche Beurteilung:

A) Stattgabe der Beschwerde:

1. Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen.

Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, dass die zugewiesene Stelle nicht zumutbar sei, da er Unterhaltspflichten für seine teilzeitbeschäftigte Gattin und seine beiden Kinder im Alter von acht und zehn Jahren habe. In der Betreuungsvereinbarung ist jedoch nicht festgehalten, dass der Beschwerdeführer Betreuungspflichten hat. Dort ist vielmehr ausdrücklich festgehalten, dass der Beschwerdeführer eine Vollzeitstelle sucht und Arbeitszeiten zwischen 06:00 Uhr und 22:00 Uhr möglich sind. Die angebotene Stelle bietet eine Vollzeitbeschäftigung bei einer Vier-Tage-Woche zwischen Montag und Samstag von 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr. Die angebotene Stelle ist daher nicht unzumutbar.

Aus dem weiteren Vorbringen, er wolle nur Arbeitsstellen mit drei Schichten, kann eine Unzumutbarkeit nicht abgeleitet werden (vgl. VwGH 07.09.2011, 2008/08/0085, wonach nur aus der persönlichen Vorliebe des Arbeitslosen für regelmäßige und einheitliche Arbeitszeiten keine Unzumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung abgeleitet werden kann).

Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar und hat das AMS nicht von vornherein (etwa auf Grund eines diesbezüglichen Einwands des Arbeitslosen) Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, so kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann am Arbeitslosen, bei einem Vorstellungsgespräch mit dem potentiellen Dienstgeber die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern (vgl. etwa VwGH 23.08.2021, Ra 2021/08/0029; 10.05.2022, Ra 2020/08/0153; 19.10.2011, 2008/08/0251; jeweils mwN).

Die angebotene Beschäftigung ist daher nicht evident unzumutbar, weshalb sich der Beschwerdeführer bewerben hätte müssen.

2. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert die arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (vgl. etwa VwGH 17.03.2023, Ra 2022/08/0071, mwN).

Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 28.08.2019, Ra 2019/08/0065).

Zur Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Arbeitslosen als Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist insoweit aber nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Die geforderte Kausalität liegt vielmehr bereits dann vor, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses auf Grund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. etwa VwGH 23.07.2024, Ra 2023/08/0092, mwN). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt (vgl. VwGH 02.11.2022, Ra 2021/08/0133, mwN). Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 27.08.2019, Ra 2019/08/0065, mwN).

Unter „Vereitelung“ im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogene Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das – bei Zumutbarkeit der Beschäftigung – das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt (vgl. VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187).

Die §§ 9 und 10 AlVG verlangen nicht nur, dass sich eine arbeitslose Person um die Absolvierung eines positiven Vorstellungsgesprächs bemüht, sondern auch, dass diese anschließend die Beschäftigung tatsächlich antritt, um möglichst bald aus dem Leistungsbezug nach dem AlVG wieder auszuscheiden (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0071).

3. Dem Beschwerdeführer wurde am 15.01.2025 ein Stellenangebot als Produktionsarbeiter bei dem Unternehmen XXXX GmbH übermittelt. Die Bewerbung hätte beim für das Unternehmen durchgeführten AMS-Jobday am 21.01.2025 erfolgen sollen. Der Beschwerdeführer ist zum AMS-Jobday nicht erschienen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, ist im Unterlassen jeglicher Bewerbungsschritte durch einen Vermittelten in Bezug auf eine zugewiesene Beschäftigung jedenfalls eine Vereitelungshandlung im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG zu erkennen (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112). Ein Vermittelter nimmt dabei – umso mehr, wenn er bereits seit längerer Zeit Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezieht – offenkundig bewusst in Kauf, dass sein passives Verhalten nach allgemeiner Erfahrung zwangsläufig dazu führt, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt (vgl. VwGH 10.05.2022, Ra 2018/08/0187 mwN).

Dem Beschwerdeführer musste es auch bewusst sein, dass das Nichterscheinen zum AMS-Jobday zwangsläufig dazu führt, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt bzw. die Chancen für dessen Zustandekommen verringert werden. Es liegt damit jedenfalls Vorsatz im Sinne der zitierten Rechtsprechung vor.

Damit ist der Tatbestand der Vereitelung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG erfüllt.

Soweit der Beschwerdeführer ausführt, er habe nicht gewusst, dass er sich auf jede Stelle, die ihm das AMS schickt, bewerben müssen, ist dem der eindeutige Wortlaut der mit dem Beschwerdeführer geschlossenen Betreuungsvereinbarung entgegenzuhalten. Darin ist ausdrücklich festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer sofort auf Stellenangebote, die ihm das AMS zuschickt, bewirbt und er das AMS über das Ergebnis der Bewerbung innerhalb von acht Tagen informiert.

Der Beschwerdeführer verliert gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Das Ausmaß des laufenden Leistungsanspruchs war kürzer als der gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu verhängende sechswöchige Ausschluss. Daher wurde ein Ausschluss bis zum Ende des laufenden Leistungsanspruches in der Dauer von 35 Tagen ausgesprochen.

4. Gemäß § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs gemäß § 10 Abs. 1 AlVG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist (vgl. VwGH 01.06.2001, 2000/19/0136, VwSlg. 15.621 A), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit – allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen – noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

Der Verwaltungsgerichtshof sah in ernsthaften, sogleich nach der vorgeworfenen Ablehnung des ersten Beschäftigungsangebots begonnenen und sodann konsequent weiterverfolgten Bemühungen und einer erst rund vier Wochen nach dem Ende des erstinstanzlich ausgesprochenen (sechswöchigen) Anspruchsverlusts einen berücksichtigungswürdigen Fall, der eine gänzliche Nachsicht rechtfertigte (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer von 12.03.2025 bis 18.03.2025 und damit rund zwei Wochen nach Ende der (fünfwöchigen) Ausschlussfrist eine Beschäftigung ausgeübt. Seit 03.04.2025 und somit ca. fünf Wochen nach Ende der Ausschlussfrist nahm der Beschwerdeführer erneut eine Beschäftigung auf, die er im Entscheidungszeitpunkt noch ausübt. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer erst kurz arbeitslos. Es liegt daher ein berücksichtigungswürdiger Fall gem. § 10 Abs. 3 AlVG vor, der eine gänzliche Nachsicht rechtfertigt.

5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.