JudikaturBVwG

W263 2300226-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
19. Mai 2025

Spruch

W263 2300226-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a KERSCHBAUMER als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Mag. NORTH, MBA als Beisitzer sowie die fachkundige Laienrichterin Mag.a DE BUCK-LAINER als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 25. Juni 2024, VN: XXXX , betreffend Einstellung mangels Arbeitslosigkeit beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer beantragte mit 19.03.2024 Arbeitslosengeld.

2. Mit Bescheid vom 25.06.2024 sprach das Arbeitsmarkservice XXXX (im Folgenden: „AMS“ oder „belangte Behörde“) aus, dass gemäß § 38 in Verbindung mit § 24 Abs. 1, § 7 und § 12 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, die Notstandshilfe ab 04.06.2024 eingestellt werde. Begründend führte das AMS nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass aufgrund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers bei der XXXX wegen der Parallelität mit dem Dienstverhältnis bei der XXXX arbeitslosenversicherungspflichtig sei. Somit habe der Beschwerdeführer ein geringfügiges Dienstverhältnis im Anschluss an ein vollversichertes Dienstverhältnis – dies schließe eine Leistung des AMS aus. Da das Dienstverhältnis bei der XXXX noch ungekündigt weiter bestehe, sei der Bezug einzustellen gewesen, weil Arbeitslosigkeit nicht vorliege. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

3. Dem Beschwerdeführer wurde mit Mitteilung vom 26.06.2024 Arbeitslosengeld in Höhe von 54,58 Euro täglich ab 25.06.2024 bis voraussichtlich 25.11.2024 zuerkannt, wobei ein Krankengeldbezug zum Ruhen des Leistungsbezuges in der Zeit von 25.06.2024 bis 27.06.2024 führte.

4. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.07.2024, am 18.07.2024 beim AMS eingelangt, (fristgerecht) Beschwerde.

5. Der Beschwerdeführer hat am 17.07.2024 eine neue vollversicherungspflichtige Beschäftigung bei der Dienstgeberin XXXX aufgenommen.

6. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Bezug habenden Akt ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung dem Bundesverwaltungsgericht am 04.10.2024 zur Entscheidung vor.

7. Mit Bescheid des AMS vom 24.03.2025 wurde der gegenständlich angefochtene Bescheid vom 25.06.2024 betreffend Einstellung des Arbeitslosengeldes mangels Arbeitslosigkeit mit näherer Begründung gemäß § 68 Abs. 2 AVG behoben.

8. Dieser Bescheid wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 26.03.2025 mit einem Beginn der Abholfrist am 27.03.2025 hinterlegt. Binnen offener Frist wurde kein Rechtsmittel erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der wiedergegebene Verfahrensgang wird zum Sachverhalt erhoben.

2. Beweiswürdigung:

Der wiedergegebene Verfahrensgang bzw. festgestellte Sachverhalt ergab sich unmittelbar aufgrund der unbedenklichen Aktenlage und war nicht strittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.

3.2. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

3.3. Gemäß dem – für behördliche Verfahren geltenden – § 68 Abs. 2 AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Die Anhängigkeit einer Beschwerde steht einer Anwendung des § 68 Abs. 2 AVG nicht entgegen (vgl. VwGH 22.02.2022, Ra 2021/08/0044 mHa VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0029 [= VwSlg. 19.245 A/2015]).

Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm 5).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. z.B. VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.09.2010, 2008/10/0029; 05.11.2014, Ro 2014/10/0084).

3.4. Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer nach Beschwerdeeinbringung durch die mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.03.2025 erfolgte – auf § 68 Abs. 2 AVG gestützte – Behebung des angefochtenen Bescheides formell klaglos gestellt; seine Beschwer ist damit weggefallen.

Das Beschwerdeverfahren war daher spruchgemäß einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. etwa VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.09.2010, 2008/10/0029; 05.11.2014, Ro 2014/10/0084), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.