JudikaturBVwG

W162 2300244-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
19. Mai 2025

Spruch

W162 2300244-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Ing. Robert FODROCZI und Erwin GATTINGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße vom 03.07.2024 wegen Ruhen der Notstandshilfe infolge der Zuerkennung einer Urlaubsersatzleistung gemäß § 38 iVm § 16 Abs. 1 lit. l AlVG Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 03.07.2024 sprach das Arbeitsmarkservice Wien Wagramer Straße (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) aus, dass der Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 01.07.2024 bis 01.09.2024 ruhe. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin für diesen Zeitraum eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz zuerkannt und ausbezahlt werde.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der sie im Wesentlichen vorbrachte, dass die Feststellungen nicht korrekt seien, es handle sich um eine Urlaubsersatzleistung aus einer geringfügigen Beschäftigung. Nachdem eine geringfügige Beschäftigung für den Leistungsbezug unschädlich sei, dürfe eine Urlaubsersatzleistung aus einer geringfügigen Beschäftigung auch nicht zum Ruhen des Leistungsbezuges führen. Die rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde führe zu einer unsachlichen Differenzierung und entspreche nicht dem Willen des Gesetzgebers.

3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Bezug habendem Akt ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung am 04.10.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

4. Mit Bescheid des Arbeitsmarkservice Wien Wagramer Straße vom 31.03.2025 wurde der angefochtene Bescheid vom 03.07.2024 gemäß § 68 Abs. 2 AVG behoben. Begründend wurde unter Verweis auf VwGH vom 17.12.2024, Ra 2024/08/0124, dabei im Wesentlichen festgehalten, dass auch aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis ein Anspruch auf Arbeitslosengeld resultieren könne. Die Beschäftigung der Beschwerdeführerin beim Dienstgeber XXXX in der Zeit von 18.07.2022 bis 30.06.2024 und seit 01.08.2024 wäre bzw. sei durchgehend unverändert geringfügig und habe deren Beendigung mit 30.06.2024 nicht die Arbeitslosigkeit herbeigeführt. Daran vermöge auch die Einbeziehung in die Pflichtversicherung in die Pensionsversicherung in der Zeit danach, d.h. von 01.08.2024 bis 30.09.2024, nichts ändern. Der angefochtene Bescheid sei somit nicht rechtskonform und wurde gemäß § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen behoben.

5. Mit Schreiben vom 14.05.2025 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine Durchschrift des Aufhebungsbescheids vom 31.03.2025 gem. § 68 Abs. 2 AVG samt Rückschein (Übernahme durch Empfänger am 02.04.2025) vorgelegt. Der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

Gemäß dem – für behördliche Verfahren geltenden – § 68 Abs. 2 AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

Die Anhängigkeit einer Beschwerde steht einer Anwendung des § 68 Abs. 2 AVG nicht entgegen (vgl. VwGH 22.02.2022, Ra 2021/08/0044 mHa VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0029 [= VwSlg. 19.245 A/2015]).

Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm 5).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. z.B. VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.09.2010, 2008/10/0029; 05.11.2014, Ro 2014/10/0084).

Gegenständlich wurde die Beschwerdeführerin nach Beschwerdeeinbringung durch die mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.03.2025 erfolgte – auf § 68 Abs. 2 AVG gestützte – Behebung des angefochtenen Bescheides formell klaglos gestellt; ihre Beschwer ist damit weggefallen.

Das Beschwerdeverfahren war daher spruchgemäß einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. etwa VwGH vom 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH vom 29.09.2010, 2008/10/0029; 05.11.2014, Ro 2014/10/0084), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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