Rückverweise
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. der K,
2. der A und 3. des G, alle vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2018, L523 2148090- 1/13E, L523 2148086-1/11E und L523 2148088-1/10E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26. Jänner 2017, mit denen die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen, ihnen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und Rückkehrentscheidungen gegen sie erlassen wurden sowie die Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Armenien festgestellt wurde, als unbegründet ab.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
3 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Es ist davon auszugehen, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die revisionswerbenden Parteien - schon in Hinblick auf die angeordneten Außerlandesbringungen - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (vgl. etwa VwGH 29.5.2017, Ra 2017/19/0082). Da vorliegend nicht ersichtlich ist, dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, war dem Antrag stattzugeben.
Wien, am 22. Mai 2018